Streupflichtsatzung

Gemeinde Oftersheim Rhein-Neckar-Kreis

 

 

Satzung zur Änderung der Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen,
Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)

 

 

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung und § 41 Abs. 2 des Straßegesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 13. Oktober 2009 folgende Satzung zur Änderung der Satzung vom  05.12.1989  zuletzt geändert am 11.09.2001 über über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) beschlossen:

 

 § 1

 

Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

 

 (1)  Den Straßenanliegern obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.

 

 

(2)  Für Grundstücke der Gemeinde, die nicht überwiegend Wohnzwecken dienen, sowie bei gemeindlichen Alters- und Wohnheimen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Straßengesetz).

 

 

(3)Für die Unternehmen von Eisenbahnen des öffentlichen Ver­kehrs und von Straßenbahnen gelten die Verpflichtungen nach dieser Satzung insoweit, als auf den ihren Zwecken dienenden Grundstücken Gebäude stehen, die einen unmittelbaren Zugang zu der Straße haben oder es sich um Grundstücke handelt, die nicht unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen (§ 41 Abs. 3 Satz 2 Straßengesetz). Die Verpflichtungen nach dieser Satzung gelten nicht für die Eigentümer des Bettes öffentli­cher Gewässer (§ 41 Abs. 3 Satz 1 Straßengesetz).

 

§ 2

 

Verpflichtete

 

(1) Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer und Besitzer (z.B.   Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben ( § 15 Abs. 1 Straßengesetz). Als Straßenanlie­ger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grund­stücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemein­de oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücks­grenze und Straße nicht mehr als 10 Meter, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt (§ 41 Abs. 6 Straßengesetz).

 

(2) Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zur erschließenden Straße, so

bilden sie eine Verpflichtungseinheit. In dem Falle der Verpflichtungseinheit sind die Verpflichteten des Kopfgrundstückes gleichermaßen verpflichtet, wie die der mittelbar anliegenden Grundstücke. Die Einigung hierzu erfolgt ausschließlich privatrechtlich.

 

(3)Sind nach dieser Satzung mehrere Straßenanlieger für diesel­be Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung; sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzu­stellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.

 

(4)Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.

 

 

§ 3

 

Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

 

(1)Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind.

 

(2) Entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn sind, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, Flächen in einer Breite von 2 Metern.

 

(3) Entsprechende Flächen von Fußgängerbereichen sind an deren Rand liegende Flächen in einer Breite von 2 Metern.

 

(4) Entsprechende Flächen von verkehrsberuhigten Bereichen sind an deren Rand liegende Flächen in einer Breite von 2 Metern. Erstrecken sich Parkflächen, Bänke, Pflanzungen u.ä. nahezu bis zur Grundstücksgrenze, ist der Straßenanlieger für eine Satz 1 entsprechend breite Fläche entlang dieser Einrichtun­gen verpflichtet.

 

(5)Gemeinsame Rad- und Gehwege sind die der gemeinsamen Benut­zung von Radfahrern und Fußgängern gewidmeten und durch Verkehrszeichen gekennzeichneten Flächen.

 

(6)Friedhof-, Kirch- und Schulwege sowie Wander- und sonstige Fußwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidme­ten Flächen, die nicht Bestandteil einer anderen öffentli­chen Straße sind.

 

(7)Haben mehrere Grundstücke gemeinsam Zufahrt oder Zugang zur erschließenden Straße oder liegen sie hintereinander zur gleichen Straße, so erstrecken sich die gemeinsam zu erfüllenden Pflichten nach dieser Satzung auf den Gehweg und die weiteren in Abs. 2 bis Abs. 5 genannten Flächen an den der Straße nächstgelegenen Grundstücken.

 

(8) Den Gehwegen gleichgestellt im Sinne dieser Satzung sind auch die Straßenrinnen.

(9) Straßenrinnen im Sinne dieser Satzung sind die am Fahrbahnrand verlaufenden Vertiefungen zur Ableitung des Wassers der Fahrbahn bzw. der dazugehörigen Wege eingeschlossen der Einflussöffnungen.

 

§ 4

 

Umfang der Reinigungspflicht, Reinigungszeiten

 

(1) Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub. Die Reinigungspflicht erstreckt sich räumlich auch auf die unbefestigten Flächen um die im Gehwegbereich stehenden Straßenbäume sowie die Straßenrinnen. Die Reinigungspflicht bestimmt sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung.  

 

(2) Bei der Reinigung ist der Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände (z.B. Frostgefahr) entgegenstehen.

 

(3) Die zu reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden. Der Kehrricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder dem Nach­barn zugeführt noch in die Straßenrinne oder andere Entwässe­rungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden.

 

§ 5

 

Umfang des Schneeräumens

 

(1) Die Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewähr­leistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist; sie sind in der Regel mindestens auf 2 Meter Breite zu räu­men. Bei Fußwegen besteht diese Verpflichtung für die Mitte des Fußweges.

(2) Der geräumte Schnee und das auftauende Eis ist auf dem rest­lichen Teil der Fläche, für die die Straßenanlieger ver­pflichtet sind, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn bzw. am Rande der in § 3 Abs. 2 bis 6 genannten Flächen anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so freizuma­chen, dass das Schmelzwasser abziehen kann.

 

(3) Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Flächen gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1 Meter zu räumen.

 

(4)Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden. Geräum­ter Schnee oder auftauendes Eis darf dem Nachbarn nicht zugeführt werden.

 

(5)An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen im Rahmen des § 5 Abs. 1 die Gehwege bis zur Bordsteinkante bei Glätte so bestreut und von Schnee frei gehalten werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen durch eine der Türen der Verkehrsmittel und ein Zu- bzw. Abgang zur Wartehallte, falls vorhanden, gewährleistet ist.

 


§ 6

 

Beseitigung von Schnee und Eisglätte

 

(1)Bei Schnee und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwe­ge und die weiteren in § 3 genannten Flächen sowie die Zugän­ge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benützt werden können. Die Streupflicht erstreckt sich auf die nach § 5 Abs. 1 zu räu­mende Fläche.

 

(2)Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden.

 

(3)Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist verboten.

 

(4)Sie dürfen ausnahmsweise bei Eisregen verwendet werden. Der Einsatz von auftauenden Streumitteln ist so gering wie mög­lich zu halten.

 

(5) Im Wohngebiet Nord-West ist die Verwendung von Streusalz verboten. Die versickerungsaktiven Pflasterbeläge sind nur gegen eingeschlepptes Tausalz, d.h. an Fahrzeugen haftendes Tausalz, beständig. Der dauerhafte und gezielte Einsatz von Streusalz würde zu einer Zerstörung des Materialverbunds innerhalb jedes einzelnen Pflastersteins führen. Die Pflasterflächen würden somit instabil und unbrauchbar werden.

(6)§ 5 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

 


§ 7

 

Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte

 

Die Gehwege müssen montags bis freitags bis 7.00 Uhr, samstags bis 8.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeit­punkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streu­en. Diese Pflicht endet um 21.00 Uhr (§ 6 Abs. 2).

 

§ 8

 

Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 5 Straßengesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtun­gen aus § 1 nicht erfüllt, insbesondere

 

1.  Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in § 4 reinigt,

 

2.  Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in den §§ 5 und 7 räumt,

 

3.  bei Schnee- und Eisglätte Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in den §§ 6 und 7 streut.

 

(2)Ordnungswidrigkeiten können nach § 54 Abs. 2 Straßengesetz und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.

 

§ 9

 

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt zum 01.11.2009 in Kraft.

 

Hinweis:

 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 

Oftersheim, den 01.11.2009

 

  gez. Baust

 

Bürgermeister