Karl-Frei-Sporthalle, Kurpfalzhalle, Rose-Saal Benutzungsordnung

Haus- und Benutzungsordnung der Gemeinde Oftersheim für die Kurpfalzhalle, Karl-Frei-Sporthalle und den Rose-Saal


1. Allgemeines

Die oben genannten Hallen der Gemeinde Oftersheim dienen nebst ihren Nebeneinrichtungen in erster Linie dem Schulsport. Darüber hinaus werden sie im Rahmen privatrechtlicher Regelungen den örtlichen Vereinen und Organisationen zur Durchführung ihres Übungs- und Wettkampfbetriebes überlassen. Für Nutzungen anderer Art (Veranstaltungen u.a.) können die Einrichtungen ebenfalls zur Verfügung gestellt werden, allerdings unter Beachtung des vorrangigen Schul- und Vereinsübungsbetriebes. Eine Inanspruchnahme der Einrichtungen setzt grundsätzlich vertragliche Regelungen voraus. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Einrichtungen besteht nicht. Eine Weiter- oder Untervermietung ist nicht gestattet. Etwaige Veranstaltungen der Gemeinde oder der Schulen haben Vorrang vor sonstigen Veranstaltungen.

 

2. Vertragliche Benutzungsgrundlagen (Miet- und Nutzungsverträge)

Die Nutzung der Einrichtungen über den Schulsportbetrieb hinaus kann nur auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen erfolgen.

 

3. Verwaltung

Die Verwaltung der Hallen obliegt dem Bürgermeisteramt. Zur örtlichen Überwachung, Beaufsichtigung und Instandhaltung der Hallen sind Hausmeister bestellt. Den Anweisungen der Hausmeister bzw. der Stellvertreter und des sonstigen Überwachungspersonals ist Folge zu leisten.

 

4. Aufsicht/ Feuerschutz/ Sanitätsdienst

Die Verantwortung für die Durchführung des Übungs- und Veranstaltungsbetriebes obliegt den Mietern. Beim Lehr- und Übungsbetrieb sollen ständig Aufsichtspersonen anwesend sein, die möglichst in "Erster Hilfe" ausgebildet sind. Bei Veranstaltungen ist das erforderliche Ordnerpersonal, das auch einen evtl. notwendigen Unfall- und Hilfsdienst leisten kann, zu stellen. Eine Feuersicherheitswache ist für bestimmte Veranstaltungen in der Kurpfalzhalle und im Rose-Saal erforderlich bzw. wird von der Ortspolizeibehörde verbindlich angeordnet. Die personelle Stärke der Feuersicherheitswachen ist vom Feuerwehrkommandanten im Benehmen mit dem Veranstalter festzulegen. Im übrigen obliegt die Entscheidung in Grenzfällen, ob eine Feuersicherheitswache erforderlich ist, dem Feuerwehrkommandanten. Die Kosten für die Stellung von Feuersicherheitswachen sind vom Veranstalter zu ersetzen und zusammen mit der Hallenmiete zu zahlen.


5. Sonstige Sicherheitsvorschriften

a) Das Rauchen in den Hallen und Nebenräumen ist während des Übungsbetriebes untersagt.

b) Aufgrund der Bestimmungen der Versammlungsstättenverordnung dürfen bei Veranstaltungen folgende Teilnehmer- bzw. Besucherzahlen nicht überschritten werden:

 

Kurpfalzhalle

  • 1000 Personen (bei Bestuhlung ohne Tische)
  • 800 Personen (bei Bestuhlung mit Tischen)

 

Rose-Saal 

  • 250 Personen (bei Bestuhlung ohne Tische)
  • 200 Personen (bei Bestuhlung mit Tischen)

 

Die Karl-Frei-Sporthalle bzw. die dortige Tribüne ist für max. 600 Besucher geschaffen.
Eine Überschreitung dieser Obergrenze ist absolut zu vermeiden bzw. nicht zulässig. Am Spielfeldrand können zusätzlich die vom Landratsamt zugelassenen Stehplätze angeboten werden.

c) Es ist darauf zu achten, dass entsprechend des Bestuhlungsplans ausreichend Gänge freigehalten und Notausgänge nicht zugestellt werden.


6. Besondere Bestimmungen für den Sport- und Übungsbetrieb

a) Die Benutzungszeiten im Rahmen des Vereinsübungsbetriebs werden von der Gemeinde nach vorheriger Anhörung der Vereine festgelegt. Die Gemeinde ist berechtigt, in Ausnahmefällen aus wichtigen Gründen Übungsstunden abzusagen.


b) Den Teilnehmern am Sport- und Übungsbetrieb ist das Betreten der Einrichtungen und der dortige Aufenthalt nur in Gruppen und bei Anwesenheit eines verantwortlichen Übungsleiters gestattet. Die Übungsleiter oder Trainer haben als erste die Sportstätte zu betreten. Sie dürfen sie erst dann verlassen, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass ordnungsgemäß aufgeräumt ist, bzw. die Sportgeräte etc. wie vorgegeben aufbewahrt worden sind.

Die Benutzung der Karl-Frei-Sporthalle ist nur gestattet, wenn mindestens 12 Teilnehmer am Übungsbetrieb bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen. Für die Kurpfalzhalle gilt folgende Regelung:

 

  • ganze Halle: mindestens 10 Teilnehmer;
  • halbe Halle, Gymnastikräume und Bad: mind. 5 Teilnehmer;
  • eine Benutzung des Rose-Saales ist nur ab einer Gruppenstärke von 10 erlaubt.

c) Die Spiel- bzw. Sportflächen dürfen nur mit Turn- oder Sportschuhen ohne Stollen, Noppen und Absätzen betreten werden. Es sind außerdem nur Sportschuhe mit Sohlen, die keine Streifen hinterlassen und die Böden nicht verunreinigen, zulässig. Es ist außerdem nicht zulässig, die Hallen bzw. den Rose-Saal mit Sportschuhen zu betreten, die auch außerhalb des Übungsbetriebes getragen werden.

d) Zum Umkleiden und zur Aufbewahrung der Kleidung sind die vorhandenen Garderobenräume zu benutzen. Der Zutritt hierzu ist nur den an den Übungsstunden bzw. Wettkämpfen teilnehmenden Personen gestattet. Die Zuteilung der Räume erfolgt durch den Hausmeister. Die Mieter sind für die Reinhaltung der sanitären Anlagen verantwortlich. Über das übliche Maß hinausgehende Verunreinigungen werden auf Kosten der Mieter beseitigt.


e) Alle Geräte und Einrichtungen dürfen nur ihrer Bestimmung entsprechend verwendet werden. Die benutzten Geräte sind nach ihrer Benutzung wieder auf ihren Platz zurückzubringen. Turnpferde, Turnböcke, Sprungtische und Barren sind nach Benutzung wieder tief zu stellen. Barrenholme sind zu entspannen. Bei fahrbaren Geräten sind die Rollen abzunehmen bzw. außer Betrieb zu setzen. Schwingende Geräte dürfen nur von einer Person benutzt werden. Taue dürfen nicht verknotet werden. Kreide, Magnesia und ähnliche Stoffe sind in einem Kasten aufzubewahren. Auf Anweisung des Hausmeisters sind Sicherheitsvorrichtungen um Tore als Ballfänge anzubringen bzw. zu entfernen. Eine leihweise Entnahme von Geräten aus den Hallen ist nicht gestattet. Vereinseigene Geräte dürfen nur mit der besonderen Genehmigung des Bürgermeisteramtes eingebracht bzw. verwendet werden. Fuß- und Handballspielen ist nur mit Bällen gestattet, die speziell für den Hallenbetrieb zugelassen sind. Im Rose-Saal sind Ballspiele nicht erlaubt.


f) Die Verwendung von harzähnlichen Haft- oder Klebemitteln ist strikt untersagt. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung sind hierdurch verursachte Sonderkosten vom Verursacher zu tragen.


g) Die Mietzeiten sind genau einzuhalten. Der Zutritt in die Umkleide- und Waschräume ist 15 Minuten vor Beginn der Übungsstunden möglich. Die Sportflächen bzw. -räume selbst dürfen erst mit Beginn der Übungsstunden von Übungsleitern und Teilnehmern betreten werden. Die Übungsstunden sind pünktlich zu beenden und die Sporträume umgehend zu verlassen. Nach Beendigung der Übungsstunden dürfen Dusch- und Waschräume höchstens 15 Minuten und Umkleideräume höchstens 30 Minuten benutzt werden. Die Hausmeister sind berechtigt, für die Aufenthaltsräume eine beschränkte Benutzungszeit außerhalb der Übungsstunden einzuräumen. Übungsstunden für Jugendliche sollen spätestens um 21.00 Uhr beendet sein.


h) Das Bekleben des Hallenbodens mit Werbung ist strengsten untersagt.


7. Bedienung spezieller Einrichtungen

Die Bedienung der Einrichtungen und Anlagen (auch Heizungs- und Beleuchtungsanlagen) erfolgt in der Regel durch den Hausmeister oder eine andere vom Bürgermeisteramt oder vom Hausmeister beauftragte Person.


8. Haftungsregelungen

a) Die Gemeinde übergibt die Einrichtungen den Nutzern in ordnungsgemäßem Zustand. Der Nutzer prüft vor Benutzung die Einrichtung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck und stellt sicher, dass schadhafte Anlagen und Geräte nicht benutzt werden. Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen entstehen. Schäden, die auf normalem Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese Regelung. Unberührt bleibt auch die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB. Der Nutzer stellt die Gemeinde von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Mitglieder, Bediensteten oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Geräte sowie der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen. Der Nutzer verzichtet auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen die Gemeinde und deren Bedienstete oder Beauftragte.


b) Der Nutzer hat bei Nutzungsbeginn eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Auf Verlangen der Gemeinde hat der Nutzer entsprechende Nachweise vorzulegen.


c) Die Gemeinde haftet nicht für die in den Umkleideräumen abgelegte Garderobe, ebenso nicht für abhanden gekommenes Geld oder Wertsachen.


9.) Entgelte/Mietpreise

Für die Benutzung der Einrichtungen sind Nutzungsentgelte bzw. Mieten zu entrichten, die sich nach dem vom Gemeinderat festgelegten Mietpreisverzeichnis bemessen. Bei Veranstaltungen mit Eintritt ist der Hausmeister oder ein beauftragter Gemeindebediensteter befugt, zur Feststellung der Anzahl verkaufter Eintrittskarten Kontrollen bzw. Stichproben durchzuführen.

 

Diese Haus- und Benutzungsordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt verliert die bisherige Sporthallenordnung vom 12. Januar 1971 ihre Wirksamkeit.


Oftersheim, den 25.08.1983


    Kehder
Bürgermeister