Bauamt Oftersheim
Oftersheim ist eine Wohngemeinde mit rund 12.300 Einwohnern.
Eines der größten Projekte in den vergangenen Jahren (Erschließung 2004) war das Baugebiet Nord-West.
Das Bauamt der Gemeindeverwaltung befindet sich in einem zusätzlichen Verwaltungsgebäude in der Eichendorffstraße 2, einem mustergültig sanierten ehemaligen Stall- und Scheunengebäude.
Im Jahr 2014 hat der Gemeinderat das Baugebiet „Stimplin – Obere Hardtlache“ auf den Weg gebracht. Hier werden in naher Zukunft ca. 50 - 60 Wohneinheiten entstehen.
Mit zwei Schulen, der Friedrich-Ebert-Grundschule und der Theodor-Heuss-Schule, sowie sieben Kindergärten gewährleistet die Gemeinde auch in dieser Hinsicht eine gute Versorgung ihrer Einwohner. Kernzeitbetreuung und Hort an den Schulen runden das Angebot ab.
Oftersheim ist eine lebendige, moderne Wohngemeinde mit hohem Freizeitwert. Das große Wald- und Dünengebiet bietet mit seinen Freizeiteinrichtungen hervorragende Naherholungsmöglichkeiten.
Ortsplan
Anlagen:
Verfahren: Baugenehmigung/Bauantrag
Baugenehmigung/Bauantrag
EINLEITUNG
Handelt es sich bei dem von Ihnen geplanten Vorhaben um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben, müssen Sie einen Antrag auf Baugenehmigung stellen.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn sie drei Jahre unterbrochen worden ist. Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.
ZUSTAENDIG
- wenn das Bauvorhaben in einer Gemeinde liegt, deren Gemeinde-/Stadtverwaltung die Aufgaben der unteren Baurechtsbehörde wahrnimmt: diese Gemeinde
- wenn das Bauvorhaben in einer Gemeinde liegt, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehört, die die Aufgaben der unteren Baurechtsbehörde wahrnimmt: die Gemeinde-/Stadtverwaltung einer der beteiligten Gemeinden
- ansonsten: das Landratsamt
VORAUSSETZUNG
- genehmigungspflichtiges Bauvorhaben
- dem Vorhaben dürfen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen
ABLAUF
Sie als Bauherr müssen den Bauantrag mit allen erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde einreichen, in der sich das Grundstück befindet.
Sie benötigen den Vordruck "Antrag auf Baugenehmigung" und die sonstigen Bauvorlagen. Das Formular liegt in Ihrer Gemeinde aus beziehungsweise steht auch, je nach Angebot Ihrer Gemeinde, zum Download zur Verfügung.
Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherr und vom Planverfasser (in der Regel ein Architekt oder Bauingenieur), die Bauvorlagen nur vom Planverfasser unterschrieben werden. Die von einem Sachverständigen erstellten Bauvorlagen müssen von diesem unterschrieben sein.
Eine Ausfertigung des Bauantrags mit den Bauvorlagen leitet die Gemeinde an die zuständige Baurechtsbehörde weiter. Diese prüft innerhalb von zehn Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Ämter und Dienststellen am Verfahren beteiligt werden müssen. Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt Ihnen die Baurechtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, wird Ihnen der voraussichtliche Zeitpunkt der Entscheidung über Ihren Antrag schriftlich mitgeteilt.
Die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) werden von dem Eingang des Bauantrages benachrichtigt. Gleichzeitig erhalten die Angrenzer die Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen die Bauvorlagen einzusehen und Einwendungen zu dem Bauvorhaben vorzubringen.
Die Baurechtsbehörde prüft den Bauantrag auf Übereinstimmung mit den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Sie hört die Gemeinde, wenn sie nicht selbst Baurechtsbehörde ist, und jene Stellen, deren Aufgabenbereich berührt wird (z.B. die Denkmalschutzbehörde, wenn es sich um ein Kulturdenkmal handelt oder das Vorhaben auf ein benachbartes eingetragenes Kulturdenkmal Auswirkungen hat). Wenn sämtliche Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, erfolgt die Entscheidung, das heißt die Baugenehmigung wird erteilt oder der Bauantrag wird abgelehnt.
Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der sogenannte "Rote Punkt", erteilt wurde. Eine Bauabnahme erfolgt nicht in jedem Falle, sondern nur dann, wenn die Behörde dies ausdrücklich angeordnet hat.
Feuerungsanlagen dürfen erst nach Bescheinigung der Brandsicherheit und der sicheren Abführung der Verbrennungsgase durch den Bezirksschornsteinfegermeister in Betrieb genommen werden.
UNTERLAGEN
- Antrag auf Baugenehmigung
- weitere Bauvorlagen, das sind in der Regel:
- Lageplan (Formular für den schriftlichen Teil des Lageplans)
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung (Formular Baubeschreibung)
- Darstellung der Grundstücksentwässerung
- eventuell bautechnische Nachweise (bei bautechnischer Prüfung)
- eventuell Angaben zu gewerblichen Anlagen (Vordruck)
- technische Angaben zu Feuerungsanlagen (Vordruck)
Sie müssen die Bauvorlagen grundsätzlich in zweifacher Ausfertigung einreichen. Ist die Gemeinde nicht selbst Baurechtsbehörde, sind die Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Ist für die Prüfung des Bauantrags die Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen erforderlich, kann die Baurechtsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.
Sie können zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen, wenn Sie bei komplizierten – durch mehrere Fachbehörden zu prüfenden – Anträgen die Bauvorlagen gleich in fünf oder sechsfacher Ausfertigung einreichen.
FRIST
Die Dauer des Verfahrens hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, welche Stellen beteiligt werden müssen. In der Regel dauert das Verfahren zwischen einem Monat und vier Monaten.
KOSTEN
Nach der Neuregelung des Landesgebührenrechts bemessen sich die Gebühren nach den in den jeweiligen Satzungen oder Rechtsverordnungen der unteren Baurechtsbehörden festgelegten Sätzen.
RECHTSGRUNDLAGE
- § 43 Landesbauordnung (LBO) (Planverfasser)
- § 52 Landesbauordnung (LBO) (Bauvorlagen und Bauantrag)
- § 55 Landesbauordnung (LBO) (Benachrichtigung der Angrenzer)
- § 58 Landesbauordnung (LBO) (Baugenehmigung)
- § 59 Landesbauordnung (LBO) (Baubeginn)
- § 67 Landesbauordnung (LBO) (Bauabnahme, Inbetriebnahme der Feuerungsanlage)
- § 2 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren)