Aktuelle Verfahren sowie Satzungsbeschluss und Inkrafttreten
Bebauungsplan „Gewerbegebiet Röhlich – Teil 2“
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 23.07.2024 die Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Röhlich“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Der Beschluss wurde im Mitteilungsblatt bereits veröffentlicht.
In der gleichen Sitzung hat der Gemeinderat die Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 und § 16 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Die im Mitteilungsblatt erfolgte Bekanntmachung wird durch die nachfolgend veröffentlichte Veränderungssperre ergänzt.
Veränderungssperre Gewerbegebiet Röhlich - Teil 2
Bebauungsplan „Gewerbegebiet Röhlich“
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 23.07.2024 die Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Röhlich“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Der Beschluss wurde im Mitteilungsblatt bereits veröffentlicht.
In der gleichen Sitzung hat der Gemeinderat die Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 und § 16 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Die im Mitteilungsblatt erfolgte Bekanntmachung wird durch die nachfolgend veröffentlichte Veränderungssperre ergänzt.
Veränderungssperre Gewerbegebiet Röhlich
Satzungsbeschluss und Inkrafttreten des Bebauungsplans „Quartier Dietzengässel“ und der örtlichen Bauvorschriften
Der Gemeinderat der Gemeinde Oftersheim hat am 23.07.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Quartier Dietzengässel“ in Oftersheim nach §§ 10 i.V.m. § 13a BauGB und die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan nach § 74 Abs. 1 und 7 LBO als Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans mit einer Fläche von ca. 7.070 m² umfasst die Grundstücke mit den Flurstücks-Nrn. 68 (Dietzengässel), 106, 106/1, 106/4, 107, 107/1, 107/2, 107/4, 108, 110 und 111 vollständig. Die genaue, maßgebliche zeichnerische Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus dem nachfolgenden Übersichtsplan:
Der Bebauungsplan „Quartier Dietzengässel“ und die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften mit Begründung, Städtebaulichem Konzept und den Fachbeiträgen Verkehr, Schall und Artenschutz können auf der Internetseite der Gemeinde Oftersheim unter https://www.no-cache.oftersheim.de/leben-und-wohnen/bauen-wohnen/bebauungsplan/rechtskaerftige_bebauungsplaene/ sowie über das zentrale Internetportal des Landes eingesehen werden. Zudem können die Unterlagen im Verwaltungsgebäude, Eichendorffstr. 2, 68723 Oftersheim während der Dienststunden (Montag, Dienstag, Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr, Mittwoch 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr und Donnerstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr) eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Hinweise
I. Verletzung von Vorschriften
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
- Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB,
wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht gegenüber der Gemeinde schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht für die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans.
II. Entschädigungsansprüche
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des BauGB über die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen durch Antrag an den Entschädigungspflichtigen (vgl. § 43 BauGB) im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile und auf das nach § 44 Abs. 4 BauGB mögliche Erlöschen der Ansprüche, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Oftersheim, den 23.07.2024
Pascal Seidel
Bürgermeister
Bebauungsplan-Quartier-Dietzengaessel-zeichnersiche-Teil
Bebauungsplan-Quartier-Dietzengaessel-Satzung
Bebauungsplan-Quartier-Dietzengaessel-Städtebauliches-Konzept
Bebauungsplan-Quartier-Dietzengaessel-Fachbereich Artenschutz
Bebauungsplan-Quartier-Dietzengaessel-Fachbereich Schall
Bebauungsplan-Quartier-Dietzengaessel-Fachbereich Verkehr
5. Änderung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften „Wohngebiet Nord-West“
- Sondergebietsfläche „Gartenbaubetrieb“
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
- Bestätigung des Aufstellungsbeschlusses
- Beschluss über die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
- Beschluss über die Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 24.09.2013 gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Wohngebiet Nord-West – Teiländerung der Sondergebietsfläche „Gartenbaubetrieb“ beschlossen. Für das weitere Verfahren wurde der Titel wie folgt geändert: 5. Änderung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften „Wohngebiet Nord-West“ – Sondergebietsfläche „Gartenbaubetrieb“
Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem hier abgedruckten Abgrenzungsplan.
Abgrenzung des Geltungsbereichs der 5. Änderung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften „Wohngebiet Nord-West“ – Sondergebietsfläche „Gartenbaubetrieb“.
In der Sitzung am 25.07.2023 hat der Gemeinderat den ursprünglichen Aufstellungsbeschluss bekräftigt und die von den Planern des Planungsbüros Piske aus Ludwigshafen erarbeiteten Planungsunterlagen gebilligt. Gleichzeitig wurde die Durchführung der Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Die Änderung des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplans wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Entsprechend den Bestimmungen des § 13a BauGB wird auf die Durchführung einer förmlichen Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB verzichtet. Ungeachtet dessen sind die maßgebenden Umweltbelange erfasst und in die Abwägung eingestellt.
Der Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften „Wohngebiet Nord-West“, bestehend aus
- Zeichnerischer Entwurf des Bebauungsplans
- Textlicher Entwurf des Bebauungsplans
- Begründung des Bebauungsplans
kann vom
14.08.2023 bis 25.09.2023
auf der Homepage der Gemeinde Oftersheim unter www.oftersheim.de eingesehen werden. Die Bekanntmachung finden Sie ebenso auf der Homepage der Gemeinde.
Alle Unterlagen werden zudem in diesem Zeitraum auch im Verwaltungsgebäude, Bauamt, Eichendorffstraße 2, 68723 Oftersheim, während der üblichen Dienststunden (Montag, Dienstag, Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr, Mittwoch 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr und Donnerstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr) öffentlich zur Einsichtnahme ausgelegt.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und Bestandteil der im Internet veröffentlichten bzw. bei der Gemeinde ausgelegten Unterlagen:
- „spezielle artenschutzrechtliche Untersuchung zum Bebauungsplans „Alte Gärtnerei“ in Oftersheim“
(Bioplan - Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung, Heidelberg, 20.08.2018)
- Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag für die Haubenlerche zum Vorhaben „Alte Gärtnerei“ in Oftersheim“
(Bioplan - Gesellschaft für Landschaftsökologie und Umweltplanung, Heidelberg, 15. August 2018)
(IUS Institut für Umweltstudien Weibel & Ness GmbH, September 2022)
Es wird darauf hingewiesen,
1. dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2. dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können (schriftlich oder mündlich zur Niederschrift),
3. dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Oftersheim, den 04.08.2023
Pascal Seidel, Bürgermeister