Grundsteuerreform - Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2022

https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?lang=de

 

Die Bodenrichtwerte wurden gemäß § 193 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) zum Stichtag 01.01.2022 vom Gemeinsamen Gutachterausschuss Bezirk Schwetzingen für die Große Kreisstadt Schwetzingen, die Gemeinden Brühl, Ketsch, Oftersheim, Plankstadt, die Stadt Eppelheim, die Große Kreisstadt Hockenheim, die Gemeinden Altlußheim, Neulußheim und Reilingen ermittelt. Diese wurden am 23.06.2022 beschlossen und am 02.07.2022 in der Schwetzinger Zeitung veröffentlicht.
Die Bodenrichtwerte zum 01.01.2022 sind für die Finanzämter maßgeblich für die Ermittlung der Grundsteuer ab 2025. Die grundsteuerpflichtigen Personen sind verpflichtet, den für sie zuständigen Finanzämtern in der Zeit vom 01.07.2022 bis 31.10.2022 den für ihr Grundstück geltenden Bodenrichtwert mitzuteilen.
Die aktuellen Bodenrichtwerte für Oftersheim werden kostenfrei über das Bodenrichtwertinformationssystem Baden-Württemberg (BORIS BW) dargestellt und sind online gemäß den Nutzungsbedingungen einsehbar. Da derzeit noch Daten von weiteren Gutachterausschüssen Baden-Württembergs in das System übertragen werden müssen, kommt es zeitweise zu Unterbrechun-gen bei der Zugriffsmöglichkeit. In diesen Fällen sollte zu einem späteren Zeitpunkt ein erneuter Versuch gestartet werden.
Bitte beachten Sie, dass über den Link:

https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?lang=de

die ermittelten Bodenrichtwerte abgerufen werden können. Unter dem Button „Bodenrichtwerte für die Grundsteuer B“ wurden die Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2022 mit den Katasterda-ten zusammengeführt. Diese Daten werden für die Meldung an das Finanzamt benötigt.

 

 

Anbei ein Beispiel für die Darstellung:

 

Bei Rückfragen zu den Bodenrichtwerten steht der Gemeinsame Gutachterausschuss Bezirk Schwetzingen gerne zur Verfügung. Alternativ kann eine E-Mail an gutachterausschuss@schwetzingen.de mit Angabe einer Telefonnummer für einen Rückruf gesendet werden.
Schriftliche Bodenrichtwertauskünfte (gebührenpflichtig) können per Mail an gutachterausschuss@schwetzingen.de oder schriftlich unter der Anschrift: Stadtverwaltung Schwetzingen, Gemeinsamer Gutachterausschuss Bezirk Schwetzingen, Hebelstr. 1, 68723 Schwetzingen beantragt werden.

 

Der Bodenrichtwert (§ 196 Abs. 1 BauGB) ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit den dargestellten Grundstücksmerkmalen (Bodenrichtwertgrundstück).
Der Bodenrichtwert enthält keine Wertanteile für Aufwuchs, Gebäude, bauliche und sonstige Anlagen. Bei bebauten Grundstücken ist der Bodenrichtwert ermittelt worden, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre (§ 196 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Altlasten, soweit vorhanden, sind in den Bodenrichtwerten nicht berücksichtigt.
Eventuelle Abweichungen eines einzelnen Grundstücks vom Bodenrichtwertgrundstück hinsichtlich seiner Grundstücksmerkmale (zum Beispiel hinsichtlich des Erschließungszustands, des beitrags- und abgabenrechtlichen Zustands, der Art und des Maßes der baulichen Nutzung) sind bei der Ermittlung des Verkehrswerts des betreffenden Grundstücks zu berücksichtigen. Verkehrswerte können im Einzelfall nur durch Gutachten ermittelt werden.
Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung. Die Abgrenzung der Bodenrichtwertzone sowie die Festsetzung der Höhe des Bodenrichtwerts begründen keine Ansprüche zum Beispiel gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, Baugenehmigungsbehörden oder Landwirtschaftsbehörden.