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Abwasserbeseitigung (28.4.04)
Rubrik: | Satzung/Satzungsänderung |
Herausgeber: | Gemeinde Oftersheim - Gemeindeverwaltung |
Satzung
S a t z u n g
zur Änderung der Satzung über die öffentliche
Abwasserbeseitigung vom 12.12.2000
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Aufgrund von § 45 b Abs. 3 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg und der §§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 2, 9, 10 und 10 a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 20.04.2004 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 12.12.2000, zuletzt geändert am 05.11.2002, beschlossen:
§ 1
§ 40 Abs. 1 der Satzung erhält folgende Neufassung:
„(1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt.“
§ 2
Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2004 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Oftersheim, den 20.04.2004
Baust
Bürgermeister