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Baden-Württemberg ändert Corona-Verordnung / Regelungen treten am 31. Januar 2023 in Kraft (25.1.23)

Rubrik:

Das Land Baden-Württemberg informiert

Herausgeber:

Gemeinde Oftersheim - Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

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Gesundheitsminister Manne Lucha: „Land befindet sich im Übergang von Pandemie zu Endemie / Stufenweises Vorgehen bei der Rücknahme von Einschränkungen hat sich bewährt.“
Das baden-württembergische Landeskabinett hat in seiner Sitzung am 24. Januar einer Änderung der Corona-Verordnung zugestimmt. Mit der Verordnung wird die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe und für das Personal in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutischen Praxen sowie weiteren vergleichbaren ambulanten medizinischen Einrichtungen aufgehoben. Die Regelungen treten am 31. Januar 2023 in Kraft.

„Das Land befindet sich im Übergang von der Pandemie in die Endemie“, sagte Gesundheitsminister Manne Lucha am Dienstag in Stuttgart. „Bei der Rücknahme von Einschränkungen haben wir in Baden-Württemberg ein stufenweises Vorgehen verfolgt, das hat sich bewährt. Auch in Zukunft werden wir das Infektionsgeschehen im Land aufmerksam beobachten, um bei Bedarf schnell reagieren zu können.“
Grundsätzlich gab es zuletzt nur noch wenige Corona-Einschränkungen durch das Land. Baden-Württemberg hatte beispielsweise als eines der ersten Bundesländer schon vergangenes Jahr im November die Isolationspflicht
gelockert. Weitere Corona-Regeln – zum Beispiel die FFP2-Maskenpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher von Arztpraxen und vergleichbaren ambulanten medizinischen Einrichtungen – liegen in der Regelungskompetenz des Bundes. Gleiches gilt für die Testpflichten in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Sie gelten daher auch in Baden-Württemberg weiter.
Unabhängig von den rechtlichen Vorgaben wird weiterhin empfohlen, eine Maske zu tragen. Dies gilt insbesondere für vulnerable Personen sowie in geschlossenen Räumlichkeiten.
Die aktuelle Corona-Verordnung des Landes hat im Gleichlauf mit der Bundesregelung eine befristete Laufzeit bis zum 7. April 2023, kann aber jederzeit an aktuelle Entwicklungen angepasst werden.