Lebenslagen
     Arbeit und Beruf
          4. Spezielle Arbeitsformen

4.3. Minijob

Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen, bei denen der Bruttoverdienst des Arbeitnehmers 400 Euro nicht übersteigt. Eine zeitliche Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit ist nicht vorgesehen.

Arbeiten Sie innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als 50 Arbeitstage beziehungsweise zwei Monate, handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung und damit ebenfalls um einen Minijob.

Als sogenannte Minijobber zahlen Sie weder Steuern noch Sozialabgaben. Lediglich der Arbeitgeber führt pauschale Abgaben in Höhe von 30 Prozent ab. Sie erhalten (soweit Sie nicht mehrere Minijobs nebeneinander haben) Ihren Bruttoverdienst ohne Abzüge, im Höchstfall die gesamten 400 Euro.

Sie haben zwar die Möglichkeit, mehrere Minijobs gleichzeitig auszuüben – allerdings nicht beim selben Arbeitgeber. Die Verdienste aus allen Beschäftigungen werden zusammengerechnet und dürfen insgesamt nicht über 400 Euro liegen.

Liegt der Verdienst über 400 Euro, besteht Sozialversicherungspflicht.

Beispiel: Frau H. arbeitet regelmäßig seit 1. Januar 2005 beim Arbeitgeber A und verdient monatlich 400 Euro. Einen Monat später, am 1. Februar 2005, beginnt sie beim Arbeitgeber B einen weiteren Minijob und erhält dort monatlich 250 Euro. Frau H. ist für den Monat Januar noch versicherungsfrei, weil ihr Monatsverdienst nicht über 400 Euro liegt. Mit dem zweiten Minijob übersteigt sie jedoch insgesamt die 400-Euro-Grenze und muss Sozialversicherungsbeiträge für beide Beschäftigungen zahlen.

Sie können auch als Nebentätigkeit einen Minijob ausüben, der sozialversicherungsfrei bleibt. Alle weiteren Minijobs werden mit Ihrer Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Dies gilt auch für Bezieher von Vorruhestandsgeld, die Minijobs ausüben.

Kurzfristige Beschäftigungen neben einem Hauptberuf werden mit der Hauptbeschäftigung nicht zusammengerechnet.

Auch bei Minijobs in Privathaushalten, beispielsweise bei der Betreuung von Kindern oder alten Menschen, Putzen oder Gartenarbeit, gilt die Grenze von 400 Euro. Der Arbeitgeber zahlt hier nur 13,7 Prozent an Pauschalabgaben. Die bei der Bundesknappschaft eingerichtete Minijob-Zentrale zieht die Beiträge jeweils am 15. Juli und am 15. Januar vom Arbeitgeber über das sogenannte "Haushaltsscheckverfahren" ein.

Erklären Sie als Minijobber Ihrem Arbeitgeber schriftlich, dass Sie freiwillig Rentenversicherungsbeiträge zahlen wollen, um damit Ansprüche auf das gesamte Leistungsspektrum der Rentenversicherung zu erhalten (sogenannte Aufstockungsoption), zieht der Arbeitgeber Ihnen diese vom Lohn ab und leitet sie zusammen mit seiner Pauschale an die Minijob-Zentrale weiter. Sie können die Erklärung jederzeit abgeben, sie muss also nicht zu Beginn des Minijobs erfolgen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Sie über diese Aufstockungsoption zu unterrichten.

Weitere Informationen bietet auch die Broschüre " Minijobs – Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer" der Bundesknappschaft.