Lebenslagen
     Arbeit und Beruf
          6. Steuern und Sozialabgaben

6.2. Antragsveranlagung zur Einkommensteuer

Einkommensteuererklärungsvordrucke mit der ausführlichen Anleitung sind nach Ablauf des Jahres beim Finanzamt oder im Internet kostenlos erhältlich. Sie können die Einkommensteuererklärung aber auch elektronisch abgeben. Die hierfür erforderliche Software stellt Ihnen Ihr Finanzamt gerne auf CD-Rom zur Verfügung. Im Übrigen wird die Software auch unter www.elster.de zum Download bereitgestellt. Bitte informieren Sie sich über die verschiedenen Möglichkeiten auf der Internetseite des Finanzamts unter >Service >Formulare.

Zu einer Abgabe der Einkommensteuererklärung sind Sie beispielsweise verpflichtet (Pflichtveranlagung), wenn

  • Sie als Arbeitnehmer steuerfreie, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld), Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit oder ausländische Einkünfte von mehr als 410 Euro bezogen haben,
  • Sie neben Ihrem Arbeitslohn noch andere Einkünfte (z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapitalvermögen) haben, die mehr als 410 Euro betragen,
  • Sie nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen haben,
  • bei zusammen veranlagten Arbeitnehmer-Ehegatten, wenn der Arbeitslohn eines Ehegatten nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist,
  • auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag (ausgenommen: Pauschbetrag für behinderte Menschen oder für Hinterbliebene) eingetragen wurde.

Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung ist grundsätzlich der 31. Mai des Folgejahres. Können Sie diese Frist nicht einhalten, haben Sie die Möglichkeit, bei Ihrem Finanzamt formlos um Fristverlängerung zu bitten.

Freiwillige Veranlagung auf Antrag

Wenn kein Grund für eine Pflichtveranlagung besteht, Sie aber auf eine Steuererstattung hoffen, können Sie auf Antrag zur Einkommensteuer veranlagt werden (Antragsveranlagung).

Sie können die Steuererklärung bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden vierten Kalenderjahres abgeben. Für das Jahr 2007 können Sie den Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer bis zum 31. Dezember 2011 beim Finanzamt stellen. Der Antrag wird durch die Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt.

Diese Antragsfrist ist eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann.

Zuständig ist immer das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung wohnen.

Eine freiwillige Steuererklärung kann sich beispielsweise dann lohnen, wenn

  • Sie für Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen keinen Freibetrag auf Ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen haben,
  • Sie Beiträge zu einer "Riester"-Rente oder einer "Rürup"-Rente (kapitalgedeckte Rentenversicherung) geleistet haben,
  • Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen sind,
  • Sie im vergangenen Jahr geheiratet haben (dann werden Sie und Ihr Ehegatte für das ganze Jahr nach dem Splittingtarif besteuert),
  • für Kinder statt Kindergeld die Freibeträge für Kinder günstiger sind,
  • Sie und Ihr Ehepartner die Steuerklassenkombination IV/IV haben. Sind Ihre Gehälter nicht ähnlich hoch, kommt es zu Steuerüberzahlungen während des Jahres, die Sie bei Abgabe einer Steuererklärung erstattet bekommen.

Werbungskosten

Werbungskosten sind Aufwendungen, die Sie zum Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung Ihres Arbeitslohns machen, also Aufwendungen, die durch den Beruf entstanden sind. Sie werden bei der steuerrechtlichen Ermittlung der Einkünfte (zwecks Berechnung der Einkommensteuer) steuermindernd von den Einnahmen abgezogen.

Grundsätzlich können nur die Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden, die nicht vom Arbeitgeber oder von anderer Seite steuerfrei ersetzt worden sind.

Werbungskosten sind beispielsweise:

  • Beiträge zu Berufsverbänden (z.B. Gewerkschaftsbeiträge)
  • Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale (zukünftig erst ab dem 21. km)
  • Reisekosten
  • Kosten für Bewerbungen
  • Aufwendungen für Arbeitsmittel (z.B. Fachliteratur, Werkzeuge, typische Berufskleidung)
  • Aufwendungen für eine berufliche Fortbildung
  • Prozesskosten beim Arbeitsgericht
  • Kontoführungsgebühren
  • Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung

Für Werbungskosten ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ein Pauschbetrag von 920 Euro jährlich vorgesehen (sogenannter Arbeitnehmer-Pauschbetrag). Dieser Freibetrag ist bereits in den Lohnsteuertabellen berücksichtigt. Werbungskosten können die Einkommensteuer in der Regel nur mindern, wenn die nachweislichen Aufwendungen (anhand von Quittungen und Belegen) den Pauschbetrag übersteigen.

Ausführliche Informationen zu Werbungskosten entnehmen Sie bitte der Broschüre " Lohnsteuer 2007 – Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler" des Finanzministeriums Baden-Württemberg.