Lebenslagen
Arbeit und Beruf
6. Steuern und Sozialabgaben
6.3. Sozialversicherung
Als Arbeitnehmer sind Sie gegen bestimmte Risiken geschützt. Zu den Risiken zählen: Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Arbeitslosigkeit sowie Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Unfalls, einer Invalidität oder des fortgeschrittenen Alters.
Ihr Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, Sie bei der Sozialversicherung anzumelden sowie die Beiträge für diese Versicherungen abzuführen.
Die Beiträge zur Sozialversicherung werden nach Ihrem Arbeitseinkommen berechnet, das heißt, je höher das Einkommen desto größer der Beitrag. Es gelten jedoch auch sogenannte Beitragsbemessungsgrenzen und entsprechend auch Höchstbeiträge. Sowohl Sie als auch Ihr Arbeitgeber zahlen diese Beiträge je zur Hälfte.
Eine Ausnahme besteht bei der Unfallversicherung: da zahlt nur der Arbeitgeber.
Einen Sozialversicherungsausweis, der Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum sowie Ihre Rentenversicherungsnummer enthält, erhalten Sie von Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in der Regel bei Beginn einer Ausbildung.
Wenn Sie eine neue Beschäftigung antreten, müssen Sie den Sozialversicherungsausweis Ihrem Arbeitgeber vorlegen. In bestimmten Branchen (z.B. Baugewerbe) ist es vorgeschrieben, den Sozialversicherungsausweis stets mit sich zu führen. Dies ist erforderlich, um bei etwaigen Kontrollen gezielt Schwarzarbeiter oder illegal Beschäftigte aufzudecken. Bei Mitführungspflicht müssen Sie den Ausweis zusätzlich mit einem Lichtbild ausstatten. Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten, für den eine Mitführungspflicht besteht, hierüber zu belehren.
Arbeitnehmer, die von ihren Arbeitgebern aus dem EU-Ausland nach Deutschland entsandt werden, müssen ihre sozialversicherungsrechtliche Entsendebeschäftigung mit dem Formblatt E 101 (sogenannte EU-Entsendebescheinigung) dokumentieren. Mit dieser vom zuständigen ausländischen Sozialversicherungsträger ausgestellten Bescheinigung weist der Entsandte nach, dass weiterhin die Rechtsvorschriften des Entsendestaates und nicht die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten.
Die nachfolgenden Ausführungen zur Sozialversicherungspflicht bieten lediglich Basisinformationen. Für ausführliche und detaillierte Auskünfte wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Sozialversicherungsträger.
- Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
- Unfallversicherung
- Rentenversicherung
- Arbeitslosenversicherung
Krankenversicherung
Sie können Ihre Krankenkasse frei wählen. Die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse ist nicht vom Beruf oder der Branche abhängig. Die Beiträge zur Krankenkasse werden direkt von Ihrem Lohn abgezogen. Informationen zum Wechsel der Krankenkasse finden Sie in der gleichnamigen Verfahrensbeschreibung.
Liegt Ihr Gehalt monatlich über der Bemessungsgrenze (derzeit bei 3.600 Euro brutto), müssen Sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben, sondern können Mitglied in einer privaten Krankenkasse werden.
Die gesetzlichen Krankenkassen bieten Leistungen zur Gesundheitsvorsorge, Krankenbehandlung, Krankengeld, Zahnersatz und medizinischen Rehabilitation.
Im Krankheitsfall bezahlt der Arbeitgeber in den ersten sechs Wochen weiter den Lohn. Dauert die Krankheit länger als sechs Wochen, werden die Zahlungen von der Krankenkasse übernommen.
Die Voraussetzungen und der Umfang, in dem die gesetzliche Krankenkasse Leistungen für Sie erbringt, sind gesetzlich festgelegt und daher bei allen Krankenkassen gleich. Für einige Leistungen (beispielsweise Gesundheitsförderung, Haushaltshilfe) ist der Leistungsumfang entsprechend den Satzungen der einzelnen Krankenkassen teilweise unterschiedlich.
Pflegeversicherung
Die soziale Pflegeversicherung gewährt seit 1995 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, deren Vorliegen vom Medizinischen Dienst geprüft wird. Zuständig sind die bei den gesetzlichen Krankenkassen errichteten Pflegekassen, die ihre Versicherten in allen die Pflegeversicherung betreffenden Angelegenheiten umfassend beraten und dafür sorgen, dass deren pflegerische Versorgung sichergestellt ist. Die Notwendigkeit der Pflegeversicherung ergibt sich daraus, dass jeder jederzeit pflegebedürftig werden kann und dann auf deren Schutz angewiesen ist.
Unfallversicherung
Jeder Arbeitnehmer ist kraft Gesetzes unfallversichert – unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts. Die Unfallversicherung mindert die finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und bietet sowohl Leistungen zur Prävention (Verhütung von Unfällen) als auch zur Heilbehandlung, zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verletztengeld und Rente.
Sie sind grundsätzlich während der Arbeit und auf dem unmittelbaren Weg von und zur Arbeit versichert. Die Beiträge zur Unfallversicherung zahlt der Arbeitgeber alleine.
Rentenversicherung
In der gesetzlichen Rentenversicherung wird zwischen Pflichtversicherten, freiwillig Versicherten, Nachversicherten (insbesondere ehemalige Beamte, Richter und Zeit- beziehungsweise Berufssoldaten, die aus einer versicherungsfreien Beschäftigung ohne Versorgungsansprüche ausgeschieden sind) und Personen mit Anwartschaften aus einem Versorgungsausgleich nach Ehescheidung oder aus einem Rentensplitting unter Ehegatten unterschieden.
Versicherungspflichtig kraft Gesetzes sind grundsätzlich alle gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Neben dieser zahlenmäßig größten Gruppe sind ebenfalls einige selbstständig Tätige sowie sonstige Versicherte versicherungspflichtig. Zu den sonstigen Versicherten gehören beispielsweise Mütter oder Väter während der Zeiten der Kindererziehung sowie Personen, die Wehr- oder Zivildienst leisten.
Die Leistungen der Gesetzlichen Rentenversicherung sind im Wesentlichen Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit (z.B. medizinische Rehabilitationsmaßnahmen, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LL)) sowie Rentenzahlungen.
Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (Grundsatz der Lohn- und Beitragsbezogenheit der Rente). Durch die regelmäßige Anpassung der Renten an die Lohnentwicklung soll auch bei den Rentenempfängern das Niveau der Lebensstandardsicherung erhalten bleiben.
Arbeitslosenversicherung
Die Arbeitslosenversicherung ist eine Pflichtversicherung. Versichert sind Sie, wenn Sie einer bezahlten, mehr als geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Das betrifft Arbeiter ebenso wie Angestellte oder Auszubildende. Für besondere Personengruppen (z.B. Beamte, Soldaten oder Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben) besteht hingegen Versicherungsfreiheit.
Die Leistungen der Versicherung erhalten in erster Linie Personen, die sich an der Finanzierung der Arbeitslosenversicherung beteiligen. Über die konkreten Leistungen informieren wir in der Lebenslage "Arbeitslosigkeit". Einen Überblick bietet auch die Broschüre " Was? Wie viel? Wer?" der Bundesagentur für Arbeit.