Lebenslagen
Bauen
2. Vom Bauantrag bis zum Richtfest
2.1. Genehmigungspflichtige Bauvorhaben
Für alle Bauvorhaben, die von der Landesbauordnung für Baden-Württemberg nicht ausdrücklich als verfahrensfrei bestimmt sind oder für die Sie nicht das Kenntnisgabeverfahren gewählt haben, müssen Sie eine Baugenehmigung beantragen. Als Bauvorhaben gilt dabei jede Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und jeder Abbruch einer baulichen Anlage.
Nach § 58 Abs. 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Ihr Bauvorhaben darf insbesondere nicht gegen folgende Bestimmungen verstoßen:
- Festsetzungen des Bebauungsplanes
- Vorschriften der Landesbauordnung (z.B. Brandschutzvorschriften, Bestimmungen bezüglich der Abstandsflächen)
- Denkmalschutzbestimmungen
- Wasserschutz- und Landschaftsschutzgebietsbestimmungen
Die Baurechtsbehörde weist Sie als Bauherrn auf eventuell dem Bauvorhaben entgegenstehende Vorschriften hin. Im Einzelfall ist eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung möglich.
Sollten Fragen bezüglich der Verwirklichung Ihres Bauvorhabens bestehen, kann es zweckmäßig sein, dass Sie zunächst einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids stellen. Durch einen Bauvorbescheid können Sie bereits vor Einreichung eines förmlichen Baugenehmigungsantrags einzelne Fragen abklären lassen. In der Regel geht es dabei um die grundsätzliche Bebaubarkeit eines Grundstücks. Hat die Baurechtsbehörde über eine baurechtliche Zulässigkeitsfrage durch einen Bauvorbescheid entschieden, ist sie im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens an diese Entscheidung gebunden.
Nach Einreichung der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde werden die Eigentümer von angrenzenden Grundstücken, die nicht schon im Vorfeld zugestimmt haben, von dem Bauantrag benachrichtigt. Sie können dann innerhalb einer festgelegten Frist die eingereichten Bauvorlagen bei der zuständigen Stelle einsehen und schriftliche Einwendungen vorbringen.