Lebenslagen
     Bauen
          2. Vom Bauantrag bis zum Richtfest

2.2. Kenntnisgabeverfahren

Liegt das Grundstück, auf dem Sie das Bauvorhaben errichten möchten, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der mindestens Festsetzungen über die Art (z.B. Wohnen, Gewerbe) und das Maß (Größe) der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, können Sie statt eines Baugenehmigungsverfahrens ein Kenntnisgabeverfahren durchführen.

Ein Kenntnisgabeverfahren ist möglich, wenn Sie eines der folgenden Bauvorhaben durchführen wollen:

  • Wohngebäude, ausgenommen Hochhäuser
  • landwirtschaftliche Betriebsgebäude bis zu drei Geschossen, auch mit Wohnteil
  • Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 100 Quadratmeter Grundfläche und bis zu drei Geschossen
  • eingeschossige Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 250 Quadratmeter Grundfläche
  • Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen für die oben genannten Vorhaben

Im Kenntnisgabeverfahren wird das Bauvorhaben der Baurechtsbehörde mittels der Bauvorlagen nur zur Kenntnis gegeben. Sie sparen dadurch Zeit und Geld. Die Baurechtsbehörde greift nur ein, wenn Sie gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen.