Lebenslagen
     Erben und Vererben
          3. Erbfall

3.5. Erbenhaftung

Mit dem Erbfall gehen auf Sie als Erben auch die Verpflichtungen über, die der Erblasser zu Lebzeiten eingegangen ist. Sie übernehmen also nicht nur die Rechte des Erblassers, sondern auch dessen Pflichten und haften daher auch für die zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Schulden des Erblassers.

Darüber hinaus haften Sie für die durch den Erbfall entstehenden Schulden, wie beispielsweise Pflichtteilsansprüche (LL), schuldrechtliche Ansprüche aufgrund eines Vermächtnisses (LL) oder Gebühren. Auch Nachlasserbenschulden können auf Sie zukommen. Dies sind beispielsweise Verpflichtungen aus Rechtsgeschäften, die dem Nachlass zugutekommen (z.B. Kosten für die Schließung eines Betriebes oder Instandhaltungsmaßnahmen hinsichtlich eines zum Nachlass gehörenden Hauses).

Ab der Annahme der Erbschaft (LL) haften Sie nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit Ihrem eigenen Privatvermögen.

Sie können Ihre Haftung auf den Nachlass beschränken, indem Sie

  • beim zuständigen Notariat die Nachlassverwaltung beantragen,
  • beim Insolvenzgericht des Wohnsitzes des Erblassers das Nachlassinsolvenzverfahren beantragen oder
  • die Dürftigkeitsrede erheben.

Durch die Nachlassverwaltung und das Nachlassinsolvenzverfahren geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass auf einen Verwalter über. Die Nachlassgläubiger können nicht mehr auf Ihr Eigenvermögen zugreifen.

Die Dürftigkeitseinrede kommt als Haftungsbeschränkung in den Fällen in Betracht, in denen der Wert des Nachlasses

  • nicht ausreicht, um alle Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen und
  • nicht einmal die Kosten einer Anordnung der Nachlassverwaltung beziehungsweise die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens deckt.

Sie können die Zahlung an die Nachlassgläubiger insofern verweigern, als der Nachlass hierfür nicht ausreicht.

Sie haben bestimmte Mitwirkungspflichten (z.B. müssen Sie eine Inventarliste der Nachlassgegenstände erstellen). Kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, haften Sie wieder unbeschränkt.

Wenn Sie ausschließen möchten, mit weiteren unerwarteten Forderungen konfrontiert zu werden, ist die Durchführung eines sogenannten Aufgebotsverfahrens empfehlenswert. Die Gläubiger des Erblassers werden dadurch aufgefordert, der zuständigen Stelle innerhalb einer bestimmten Frist mitzuteilen, welche Forderungen sie noch gegen den Erblasser haben. Gläubiger, die ihre Rechte nicht fristgerecht anmelden, können nur noch Forderungen aus dem verbleibenden Nachlass, nicht aber aus dem eigenen Vermögen der Erben verlangen.