Lebenslagen
     Familie und Kinder
          1. Familie in der Gesellschaft
               1.1. Ehegatten

1.1.5. Einkommensteuer

Ehegatten, die beide zu Beginn oder im Laufe des Kalenderjahres im Inland wohnen, also unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können zwischen der getrennten Veranlagung und der Zusammenveranlagung wählen. Beantragen die Ehegatten eine Zusammenveranlagung werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengefasst und den Ehegatten gemeinsam zugerechnet. Bei dieser in der Regel steuerlich günstigen Veranlagungsart wird die Einkommensteuer nach dem Splittingtarif berechnet. Beim Splittingtarif beträgt die Einkommensteuer das zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte des zu versteuernden Einkommens bei Anwendung des Grundtarifs ergibt. Weitere Auskünfte zur Ehegattenbesteuerung finden Sie in der Broschüre des Finanzministeriums " Steuertipps für Familien".