Lebenslagen
     Geburt
          1. Schwangerschaft

1.4. Mutterschutz

Allgemeines

Für werdende Mütter gibt es zahlreiche gesetzliche Schutzbestimmungen. Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, genießen während der Schwangerschaft und vier Monate nach der Geburt einen besonderen Schutz vor Kündigung, vor finanziellen Einbußen und vor Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz.

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen,

  • die in der Bundesrepublik Deutschland in einem Arbeitsverhältnis oder
  • einem Probearbeitsverhältnis stehen oder
  • einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen sowie für
  • Haushaltsgehilfinnen und Heimarbeiterinnen und für
  • Frauen, die sich noch in der beruflichen Ausbildung befinden.

Das Mutterschutzgesetz gilt nicht für Schülerinnen, Studentinnen, Hausfrauen und Selbstständige. Für Beamtinnen und Richterinnen gelten vergleichbare Regelungen.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Ministeriums für Arbeit und Soziales in der Broschüre " Mutterschutz und Elternzeit".

Schutzfristen

Sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden (Schutzfrist). Die Schutzfrist nach Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich auf zwölf Wochen. Bei Frühgeburten oder sonstigen vorzeitigen Geburten verlängert sich die Schutzfrist zusätzlich um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte.

Eine Frühgeburt liegt vor, wenn das Kind (bei Mehrlingsgeburten das schwerste Kind) ein Geburtsgewicht unter 2500 Gramm aufweist oder andere medizinische Merkmale einer Frühgeburt, die ein Arzt bescheinigt, vorliegen.

Für die Bestimmung des Beginns der Schutzfrist kann der Arbeitgeber das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme verlangen, das den mutmaßlichen Tag der Entbindung enthält. Die Kosten für das Zeugnis hat der Arbeitgeber zu tragen.

In der Schutzfrist vor der Geburt können Sie sich jedoch auch ausdrücklich zur Weiterarbeit bereit erklären.

Im Gegensatz zur Schutzfrist vor der Entbindung dürfen Sie während der Schutzfrist nach der Entbindung nicht beschäftigt werden.

Während der Schutzfristen haben Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenversicherung.
Frauen, die bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen, aber nicht Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung sind oder deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wurde, erhalten Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt.
Zusätzlich besteht in der Regel ein Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber. Wenn das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist zulässig aufgelöst wurde, können Sie Mutterschaftsgeld und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld beim Bundesversicherungsamt beantragen.

Nach der Schutzfrist können Sie Elternzeit (LL) nehmen.

Kündigungsschutz

Die Kündigung durch den Arbeitgeber ist während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung grundsätzlich unzulässig. Eine Kündigung ist nur dann zulässig, wenn das zuständige Regierungspräsidium (früher: Staatliches Gewerbeaufsichtsamt) die Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklärt, weil eine Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber unzumutbar ist (z.B. bei Betriebsstilllegung).

Voraussetzung für den Kündigungsschutz
Dem Arbeitgeber muss zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt sein oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt werden.

Auch während der Elternzeit (LL) (früher Erziehungsurlaub genannt) genießen Sie Kündigungsschutz.

Bei befristeten Arbeitsverträgen kann sich der Arbeitgeber auf die Befristung berufen. Nach Ablauf der Frist ist daher keine Kündigung erforderlich und somit auch kein Kündigungsschutz vorhanden.

Bei Unklarheiten über Regelungen, die den Mutterschutz oder den Kündigungsschutz während der Elternzeit betreffen, wenden Sie sich bitte an das für Ihre Betriebsstätte zuständige Regierungspräsidium.

Beschäftigungsverbote

Durch Ihre Arbeit während der Schwangerschaft darf Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihres Kindes nicht gefährdet werden. Ihr Arbeitgeber darf Sie deshalb nicht mit schweren körperlichen Arbeiten oder mit Arbeiten beschäftigen, bei denen Sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.

Er ist verpflichtet, jede Ihrer Tätigkeiten selbst oder durch beauftragte zuverlässige und fachkundige Personen hinsichtlich aller Risiken für die Sicherheit und Gesundheit sowie aller Auswirkungen auf Ihre Schwangerschaft oder Stillzeit zu beurteilen, notwendige Schutzmaßnahmen (wie z.B. eine Beschränkung der täglichen Arbeitszeit) festzulegen und Sie vom Ergebnis der Beurteilung und von den notwendigen Schutzmaßnahmen zu unterrichten.

Über weitere Beschäftigungsverbote und Beschränkungen können Sie sich derzeit noch auf den Seiten der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg informieren. Dort finden Sie auch spezielle Merkblätter für eine Reihe von Berufsgruppen.

Ist beispielsweise durch besondere Umstände während Ihrer Schwangerschaft bei Fortsetzung der Beschäftigung eine Gefahr für Ihr Leben oder Ihre Gesundheit oder die des ungeborenen Kindes gegeben, kann der Arzt ein individuelles Beschäftigungsverbot festlegen. Hierbei ist die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses notwendig. Aus diesem Attest muss hervorgehen, ob und in welchem Umfang die Fortsetzung der Beschäftigung zu einer Gefährdung führen könnte.

Ein individuelles Beschäftigungsverbot kann der Arzt auch feststellen, wenn eine Frau nach Ablauf der Schutzfrist nach der Entbindung noch nicht voll leistungsfähig ist. Im Zeugnis des Arztes sollen der Grad der geminderten Leistungsfähigkeit, die zulässigen Arbeiten sowie die Dauer der voraussichtlichen Minderleistungsfähigkeit angegeben sein.

Urlaubsanspruch

Für Ihren Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und die Berechnung der Dauer des Urlaubs gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote sowie die Schutzfristen vor und nach der Geburt als Beschäftigungszeiten.

Haben Sie Ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so können Sie den Resturlaub nach Ablauf der Schutzfristen im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.

Das Mutterschutzgesetz, die Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz und ein Merkblatt zu individuellen Beschäftigungsverboten sowie Merkblätter mit besonderen Gefährdungshinweisen für Schwangere, die in bestimmten Branchen oder mit bestimmten Tätigkeiten beschäftigt sind (beispielsweise im Gesundheitswesen, in Laboratorien und in Holzbearbeitungsbetrieben) finden Sie derzeit noch auf den Seiten der Gewerbeaufsicht.

Bei Unklarheiten über Regelungen, die Ihren Schutz während der Schwangerschaft und Stillzeit am Arbeitsplatz betreffen, wenden Sie sich bitte an das Regierungspräsidium (Fachdienst Mutterschutz), in dessen Bezirk Ihre Betriebsstätte liegt.