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Lebenslagen
Leben mit einer Behinderung
6. Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung gewährt ambulante Pflege zu Hause und stationäre Pflege im Heim. In Abhängigkeit von dem Grad der Pflegebedürftigkeit (Stufe I bis III) werden Leistungen (LL) bis zu einem bestimmten Betrag erbracht. Anstelle ambulanter Pflege ist ein monatliches Pflegegeld möglich. Außerdem werden bei ambulanter Pflege erforderliche Pflegehilfsmittel gewährt.
Leistungsvoraussetzung ist das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit. Pflegebedürftig ist jemand, der auf Dauer erhebliche Hilfe (mindestens 90 Minuten täglich) bei den notwendigen alltäglichen Verrichtungen der Körperpflege, Ernährung, Mobilität und bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. Anderweitiger Hilfebedarf (z.B. Betreuungsbedarf) muss unberücksichtigt bleiben.
Allerdings gibt es beim Grad der Pflegebedürftigkeit deutliche Unterschiede. Er richtet sich danach, inwieweit einzelne Hilfen nötig sind und wie viel Zeit sie beanspruchen. Hierbei werden drei Pflegestufen unterschieden:
Pflegestufe I: erheblich pflegebedürftig
Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität Hilfe bei wenigstens zwei Verrichtungen mindestens einmal täglich und zusätzlich mehrmals wöchentlich hauswirtschaftliche Hilfe brauchen, werden hier eingestuft.
Voraussetzung ist auch, dass die Pflege wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten in Anspruch nimmt und der pflegerische Aufwand (mehr als 45 Minuten) gegenüber der hauswirtschaftlichen Versorgung im Vordergrund steht.
Pflegestufe II: schwer pflegebedürftig
Wer mindestens dreimal täglich bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität zu verschiedenen Tageszeiten betreut werden muss und bei der Haushaltsführung mehrmals pro Woche Hilfe benötigt, gilt als schwer pflegebedürftig.
Ein zeitlicher Bedarf von mindestens drei Stunden pro Tag mit maßgeblichem Übergewicht an pflegerischem Aufwand (mindestens zwei Stunden) ist weitere Voraussetzung.
Pflegestufe III: schwerst pflegebedürftig
Unter diese Kategorie fallen Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt fünf Stunden betragen, wobei die pflegerische Leistung (mindestens vier Stunden) gegenüber dem hauswirtschaftlichen Aufwand eindeutig das Übergewicht haben muss.
Einstufung von Kindern
Ob ein Kind als pflegebedürftig in eine Pflegestufe einzuordnen ist, hängt davon ab, wie viel mehr Hilfe es benötigt als ein gleichaltriges gesundes Kind.
Nach dem Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" sind alle in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten auch pflegeversichert. Daneben sind bestimmte sozial schutzbedürftige Personen auch ohne gesetzliche Krankenversicherung pflegeversichert. Die Pflegeversicherung wird im Wesentlichen durch je hälftige Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziert. Der Beitrag liegt bei 1,7 Prozent des Arbeitsentgelts, das nur bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig ist.
Kinderlose Mitglieder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, müssen ab 1. Januar 2005 einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Prozent der beitragspflichtigen Bruttoeinkünfte zahlen. Für Mitglieder mit einem Kind oder mehreren Kindern beträgt der Beitrag wie bisher 0,85 Prozent.
Seit 1. April 2004 sind die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung vom Mitglied allein zu tragen.
Neben den Pflegekassen bietet das Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg für pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige in der Broschüre " Pflegebedürftig - was nun?" sowie das Bundesministerium für Gesundheit in der Broschüre " Pflegeversicherung" weitere Informationen.