Lebenslagen
Leben mit einer Behinderung
7. Erleichterungen und Hilfen
7.1. Einkommen- und Lohnsteuer (Behinderte)
Erleichterungen für behinderte Menschen bei der Einkommen- und Lohnsteuer
Je nach Art und festgestelltem Grad der Behinderung (LL) (GdB) können behinderte Menschen und deren Pflegepersonen erhöhte Aufwendungen zur Lebensführung steuerlich bei ihrem zuständigen Finanzamt geltend machen.
Für behinderte und schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung zwischen 25 und 100 wird ein Pauschbetrag von 310 Euro bis 1.420 Euro jährlich bei der Einkommensteuerveranlagung beziehungsweise beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
Bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 25 kann der Pauschbetrag nur angerechnet werden, wenn eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit (LL) festgestellt wurde.
Für schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen Bl (Blind) (LL) oder Merkzeichen H (Hilflos) (LL) erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700 Euro jährlich.
Steht der Pauschbetrag wegen einer Behinderung dem Kind eines Arbeitnehmers zu, für das er Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhält, kann der Pauschbetrag auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragen werden, wenn ihn das Kind nicht selbst in Anspruch nimmt. Hierfür ist ein Antrag erforderlich. Der dem Kind zustehende Pauschbetrag ist in diesem Fall auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen. Auf gemeinsamen Antrag ist eine andere Aufteilung möglich. Für Aufwendungen, die der Behindertenpauschbetrag abdeckt, besteht dann kein Anspruch mehr, außergewöhnliche Belastung nach § 33 Einkommensteuergesetz in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen.
Die Gemeinden oder Städte können die Pauschbeträge für behinderte Menschen bereits bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten eintragen, wenn sie eine entsprechende Mitteilung des Finanzamts erhalten haben.
Für die Pflegeperson eines behinderten Menschen besteht die Möglichkeit, jährlich 924 Euro als Pauschbetrag abzusetzen. Schwerbehinderte Menschen können Aufwendungen für eine Haushaltshilfe bis zu 924 Euro steuerlich absetzen.
Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 oder mindestens 50 und einer erheblichen Beeinträchtigung ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr können erhöhte Aufwendungen für Fahrten zur Arbeitsstelle mit dem eigenen Pkw von 0,30 Euro je tatsächlich gefahrenem km auch ab 1. Januar 2007 geltend machen.
Für Privatfahrten können schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) (LL) und einem Grad der Behinderung von mindestens 70 oder einem Grad der Behinderung von mindestens 80 Aufwendungen bis 3.000 km zu je 0,30 Euro – das sind 900 Euro – im Jahr geltend machen. Bei schwerbehinderten Menschen mit den Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) (LL), Bl (Blinde) (LL) oder Merkzeichen H (Hilflos) (LL) können Privatfahrten bis zu 15.000 km zu je 0,30 Euro – das sind 4.500 Euro – jährlich angerechnet werden.
Alle genannten steuerlichen Vergünstigungen müssen durch die Vorlage der entsprechenden Feststellungsbescheide dem zuständigen Finanzamt gegenüber nachgewiesen werden. Die notwendigen Nachweise erhalten Sie in der Regel vom Versorgungsamt.
Informationen über die steuerlichen Vergünstigungen enthält die ausführliche Broschüre " Steuertipps für Menschen mit einer Behinderung" des Finanzministeriums Baden-Württemberg.