1. Stiftungszweck
Der Zweck wird vom Stifter frei gestaltet. Die Stiftungsbehörde kann lediglich prüfen, ob der Zweck das Gemeinwohl gefährdet, gegen die Rechtsordnung verstößt oder die Erfüllung des Zwecks unmöglich ist.
In vielen Fällen verfolgen Stifter gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, die auch steuerlich begünstigt werden.
Beispiele hierfür sind:
- soziale Aufgaben
Beratung und Betreuung von hilfsbedürftigen Personen, sozial Benachteiligten oder Süchtigen. Stiftungen können hierfür geeignete Einrichtungen (z.B. Kinder-, Jugend- oder Altenheime, Sozialstationen oder Behindertenwohnheime) errichten, betreiben oder unterstützen. - kirchliche Aufgaben
Unterhaltung von Gotteshäusern und sozialen Einrichtungen. - Aufgaben im Gesundheitswesen
Betrieb von Krankenhäusern oder Rehabilitationseinrichtungen. - Wissenschaft und Forschung
Förderung wissenschaftlicher Arbeiten, Einrichtung von Fortbildungs- und Forschungsstätten für Wissenschaftler. - Aufgaben im Bildungswesen oder in Kunst und Kultur, im Denkmalschutz, Umwelt- und Naturschutz, in der Heimatpflege und Erhaltung des Brauchtums sowie zur Förderung des Sports
Eine Stiftung kann auch ganz oder teilweise privaten oder anderen nicht steuerbegünstigten Zwecken dienen (z.B. Familienstiftungen).
Nicht geeignet ist die Rechtsform der Stiftung, wenn ihr Zweck einzig in der Ansammlung von Vermögen oder in der Führung eines Unternehmens als persönlich haftender Gesellschafter oder Geschäftsführer bestehen soll.
Der Zweck einer Stiftung muss auf Dauer angelegt sein. Das schließt jedoch nicht aus, dass die Stiftung für einen zeitlich begrenzten Zweck errichtet wird. Für kurzfristig zu erfüllende oder sich erledigende Zwecke ist die Rechtsform der Stiftung allerdings nicht gedacht und auch nicht geeignet.