Lebenslagen
Stiftungen
4. Erscheinungsformen von Stiftungen
Besondere Arten von Stiftungen
Unternehmensverbundene Stiftungen
Eine besondere Form der Stiftung ist die unternehmensverbundene Stiftung.
Es gibt grundsätzlich zwei Arten von unternehmensverbundenen Stiftungen, nämlich die Unternehmensträger- und die Beteiligungsstiftung. Die Unternehmensträgerstiftung betreibt selbst ein Unternehmen, die Beteiligungsstiftung hält Beteiligungen an Personen- oder Kapitalgesellschaften (z.B. Kommanditgesellschaft oder Aktiengesellschaft).
Die unternehmensverbundene Stiftung ist nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs grundsätzlich zulässig. Als unzulässig werden allerdings Stiftungen angesehen, die Unternehmen nur zur Erhaltung und Verwaltung des Stiftungsvermögens betreiben und keine darüber hinausgehenden äußeren Zwecke verfolgen (sogenannte Selbstzweckstiftung). Die Rechtsform der Stiftung ist auch nicht geeignet, wenn ihr Zweck allein in der Führung eines Unternehmens als persönlich haftender Gesellschafter oder Geschäftsführer bestehen soll.
Bei unternehmensverbundenen Stiftungen wird von den Stiftungsbehörden besonders darauf geachtet, dass
- der Stiftungszweck genau festgelegt ist,
- die Kapitalausstattung bezogen auf den Stiftungszweck ausreichend ist,
- zur Vermeidung von Interessenkollisionen die Stiftungsorgane und die Unternehmensleitung getrennt sind,
- die Prüfung des Unternehmens durch einen Wirtschaftsprüfer erfolgt und
- durch die Wahl der Stiftung als Rechtsform keine rechtlich unzulässige Umgehung steuer-, gesellschafts-, haftungs- und wettbewerbsrechtlicher Beschränkungen vorliegt.
Für unternehmensverbundene Stiftungen gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Landesstiftungsgesetze wie für andere Arten von Stiftungen auch. Unter bestimmten Voraussetzungen gelten für sie zudem Rechnungslegungs- und Publizitätspflichten nach dem Handelsgesetzbuch oder dem Publizitätsgesetz.
Unternehmensverbundene Stiftungen werden gelegentlich auch zur Regelung der Unternehmensnachfolge eingesetzt.