Lebenslagen
Tierhaltung, Tiergesundheit und Tierschutz
1. Allgemeines und Rechtliches zur Tierhaltung
1.1. Haftung - Versicherung - Steuer - Fundrecht
Wenn Sie ein oder mehrere Tiere halten möchten, sollten Sie zuerst sicher sein, dass Sie die Rechtsvorschriften einhalten und den Tieren eine artgemäße Unterbringung, Pflege und Beschäftigung bieten können. Neben dem Tierschutzgesetz gibt es aber noch weitere Vorschriften, die Sie beachten müssen.
Um Unannehmlichkeiten zu vermeiden, sollten Sie sich als Tierhalter besonders informieren über:
- Haftung
- Versicherungen
- Nachbarrecht
- Tierhaltung in Eigentums- und Mietwohnungen
- Steuerrecht
- Fundrecht
Haftung
Die Tierhalterhaftung ist eine sogenannte Gefährdungshaftung, das heißt der Tierhalter haftet auch für Schäden, die sein Tier verursacht hat, wenn ihn selbst daran keine Schuld trifft.
Beispiel:
Ein Pferd wird durch ein lautes Geräusch aufgeschreckt, geht durch und beschädigt ein Auto. Hier können Sie als Tierhalter nichts für den Unfall (das Pferd hat unberechenbar reagiert), müssen den Schaden aber trotzdem bezahlen.
Als Tierhalter müssen Sie nicht unbedingt der Eigentümer des Tieres sein. Auch wenn Sie vorübergehend ein Tier aufnehmen, das einer anderen Person gehört, können Sie als Tierhalter gelten, wenn Sie die tatsächliche Sachherrschaft über das Tier haben.
Diese Gefährdungshaftung gilt allerdings nur für Halter von sogenannten "Luxustieren" (Tiere, die zum privaten Vergnügen gehalten werden, z.B. Katzen, Kaninchen, Reitpferde). Für Nutztiere gilt die Tierhalterhaftung nur, wenn Sie als Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die Sorgfaltspflicht verletzt haben. Als Nutztiere gelten Tiere, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dienen (z.B. Kühe). Unter Umständen können auch Hunde als Nutztiere gelten (z.B. Wachhunde). Im Streitfall müssen Sie aber vor Gericht nachweisen, dass ein Tier wirklich als Nutztier gehalten wird.
Da die Tierhalterhaftung in der Höhe nicht begrenzt ist und nicht nur Schadenersatz, sondern auch Schmerzensgeld geleistet werden muss, sollten Sie für Ihr Tier eine Haftpflichtversicherung abschließen.
Versicherungen
Die wichtigste Versicherung, die jeder Tierhalter abschließen sollte, ist eine Haftpflichtversicherung. Kleine Heimtiere (z.B. Kaninchen, Vögel, eventuell auch Katzen) werden üblicherweise von normalen Privathaftpflichtversicherungen mit erfasst. Für größere Tiere (z.B. Hunde, Pferde) sollten Sie auf jeden Fall eine besondere Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen.
Erkundigen Sie sich bei Ihrem Versicherungsunternehmen, welche Versicherung für Sie und Ihr Tier geeignet ist. Manche Versicherungsgesellschaften bieten auch Krankenversicherungen für Tiere an. Da solche Angebote häufig zahlreiche einschränkende Klauseln enthalten, sollten Sie hier genau prüfen, ob so etwas für Sie infrage kommt.
Nachbarrecht
Tiere sind oft ein Grund für Nachbarschaftsstreitigkeiten. Grundsätzlich müssen Sie Tiere so halten, dass die Nachbarschaft weder durch Geruch noch durch Tierlärm unzumutbar gestört wird. Ab wann Geruch oder Lärm unzumutbar werden, hängt von vielen Faktoren ab.
Beispiele:
- Ist der Tierlärm unüblich (z.B. für eine Wohngegend)?
- Kann der Geruch oder Lärm vom Tierbesitzer mit zumutbaren Maßnahmen eingeschränkt werden?
- Ist die Belästigung dauerhaft oder nur zeitlich begrenzt vorhanden?
Im Einzelfall sind derartige Streitfälle häufig nur vor Gericht zu klären.
Ein besonderes Streitobjekt sind oft Katzen, die das Grundstück des Nachbarn auf ihren Streifzügen durchqueren. Grundsätzlich gilt das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis, das heißt Grundstücksbesitzer müssen in Wohngebieten eine oder zwei Katzen ihres Nachbarn dulden. Diese Pflicht endet jedoch, sobald die Katze am Grundstück Schaden verursacht oder ihre Anwesenheit auf andere Weise unzumutbar wird (z.B. wenn die Katze Beete durchwühlt oder dort regelmäßig ihren Kot absetzt). Vor Gericht muss jedoch bewiesen werden, dass es tatsächlich die Katze des Nachbarn ist, die die Beeinträchtigung verursacht.
Tierhaltung in Eigentums- und Mietwohnungen
Wenn Sie ein Tier in einer Wohnung halten möchten, müssen Sie zuerst klären, ob Sie dazu berechtigt sind.
Wenn Sie Wohnungseigentümer sind, dürfen Sie in der Regel ein Heimtier halten, solange Sie damit nicht die Interessen der anderen Wohnungseigentümer gefährden. Bei Wohnanlagen mit Eigentumswohnungen kann die Eigentümerversammlung Einschränkungen der Tierhaltung beschließen (z.B. dass nur eine gewisse Anzahl von Tieren gehalten werden darf oder dass Hunde im Hausbereich nur angeleint ausgeführt werden dürfen). Dies erfolgt meist in der Hausordnung. Auch generelle Verbote z.B. der Hundehaltung kann die Eigentümerversammlung beschließen.
Bei Mietwohnungen kann es vier Fälle geben:
- Die Tierhaltung ist generell erlaubt.
- Die Tierhaltung ist ausdrücklich verboten.
- Die Tierhaltung ist erlaubt, sofern Sie vom Vermieter die Genehmigung einholen.
- Der Mietvertrag enthält keine Regelung zur Tierhaltung.
Ist die Tierhaltung im Individualmietvertrag ausdrücklich verboten und halten Sie dennoch ein Tier, kann der Vermieter auf Unterlassung klagen. Wenn Sie wiederholt gegen das Tierhaltungsverbot verstoßen, darf er Ihnen unter bestimmten Umständen auch kündigen.
Wenn die Haltung von Tieren genehmigungspflichtig ist, bleibt es dem Vermieter überlassen, ob er Ihnen die Erlaubnis gibt oder nicht. Entscheidend wird sein, ob der Vermieter oder andere Mieter durch das Tier beeinträchtigt werden oder ob der Vermieter anderen Mietern die Haltung von ähnlichen Tieren bereits erlaubt oder verboten hat.
Die Haltung von Kleintieren (z.B. Fische, Wellensittiche) zählt zum allgemeinen Mietgebrauch einer Wohnung und muss nicht besonders vom Vermieter genehmigt werden.
Steuerrecht
Halter von Hunden müssen an die Wohngemeinde Hundesteuer zahlen. Diese ist nicht nur von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich hoch, sondern kann auch für bestimmte Rassen (z.B. solche, die als Kampfhunde gelten) höher sein als für andere.
Nähere Informationen erhalten Sie im Unterkapitel "Haltung von Hunden und gefährlichen Hunden (LL)" und den dazugehörigen Verfahrensbeschreibungen.
Fundrecht
Fundtiere gelten als Fundsachen. Für solche Tiere sind wie für andere gefundene Gegenstände grundsätzlich die Fundämter oder Fundstellen der Gemeinden zuständig.
Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserer Verfahrensbeschreibung "Fundtiere (VB)".