Lebenslagen
     Zuwanderung

1. Einreise und Aufenthalt

Für die Einreise in das Bundesgebiet und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland benötigen Ausländer grundsätzlich einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz (Passpflicht) sowie einen Aufenthaltstitel (Aufenthaltstitelpflicht). Beim Grenzübertritt ist der Pass oder Passersatz stets mitzuführen.

Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger benötigen kein Visum für die Einreise und für den Aufenthalt keinen Aufenthaltstitel, da sie kraft EU-Recht Freizügigkeit genießen. Auf sie findet das Freizügigkeitsgesetz/EU Anwendung. Sie können sich in Deutschland frei bewegen und auch wirtschaftlich betätigen. Sie benötigen einen gültigen Pass oder Passersatz und unterliegen wie Deutsche der Meldepflicht. Die Meldebehörde erhebt bei ihnen die erforderlichen Daten über das Freizügigkeitsrecht und leitet diese an die Ausländerbehörde weiter. Für einen etwa erforderlichen Nachweis des Freizügigkeitsrechts ist bei der Ausländerbehörde eine (gebührenfreie) Bescheinigung erhältlich. Familienangehörige von Unionsbürgern erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis-EU.

Für die Staatsangehörigen von Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Tschechien, der Slowakei, Ungarn und Slowenien bestehen noch Übergangsregelungen im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit.

Staatsangehörige der Schweiz benötigen für den Aufenthalt und die Einreise ebenfalls kein Visum und keine Aufenthaltserlaubnis. Zum Nachweis ihres Aufenthaltsrechts können sie eine besondere Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweiz erhalten.

Türkischen Staatsangehörigen wird, sofern ihnen nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, zum Nachweis ihres Aufenthaltsrechts auf Antrag eine befristete Aufenthaltserlaubnis ausgestellt.

Für Kurzaufenthalte (z.B. zu touristischen Zwecken) bis zu drei Monaten pro Halbjahr sind Angehörige der Staaten, für die nach der EU-Visumverordnung keine Visumpflicht besteht, von der Visumpflicht dann befreit, wenn sie keine Erwerbstätigkeit ausüben wollen. Im Übrigen sind Ausländer für Aufenthalte in Deutschland grundsätzlich visumpflichtig.

Die Aufenthaltstitel werden erteilt als