Weitere Informationen:
3. Aufenthaltszwecke
Das neue Aufenthaltsrecht orientiert sich nicht mehr an Aufenthaltstiteln, sondern an den im Aufenthaltsgesetz festgelegten Aufenthaltszwecken (Ausbildung, Erwerbstätigkeit, Familiennachzug, humanitäre Gründe).
Das Aufenthaltsgesetz regelt die Erteilung eines Aufenthaltstitels für folgende Aufenthaltszwecke:
- Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (VB)
- Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (VB)
- selbstständige Tätigkeit (VB)
- Hochqualifizierte (VB)
- nicht selbstständige Beschäftigung
- Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (LL)
- Aufenthalt aus familiären Gründen (VB)
Hinzu kommen noch besondere Aufenthaltsrechte (LL) im Recht auf Wiederkehr und für ehemalige Deutsche.
In Ausnahmefällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen im Gesetz nicht genannten Aufenthaltszweck erteilt werden.