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Altersteilzeit

EINLEITUNG

Mit den Regelungen über Altersteilzeit sollen ein gleitender Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand und Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeitslose, Bezieher von Arbeitslosengeld II, Ausgebildete sowie für Auszubildende in Kleinbetrieben (bis zu 50 Beschäftigte) geschaffen werden. Daher fördert die Agentur für Arbeit die Teilzeitarbeit für ältere Arbeitnehmer, wenn die dadurch frei werdenden Arbeitsplätze neu besetzt werden oder ein Auszubildender beschäftigt wird.

Das Modell der Altersteilzeit wird für Unternehmen attraktiv gemacht, indem den Arbeitgebern bestimmte gesetzlich vorgegebene Leistungen erstattet werden können. Der Vorteil für Arbeitnehmer ist, dass sie in den letzen Jahren vor der Rente für die Dauer der Altersteilzeit nur noch die Hälfte der Zeit arbeiten, die Lohnleistung aber nur um etwa ein Drittel gekürzt wird. Die Rentenversicherung bleibt nahezu unberührt, weil der Arbeitgeber die Höherversicherungsbeiträge entrichtet.

Denkbare Modelle der Altersteilzeit sind:

  • Halbtagsbeschäftigung
    Jeden Tag nur noch die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit arbeiten.
  • Arbeit und Freistellung im Wechsel
    Beispielsweise einen Tag mit der bisherigen Arbeitszeit arbeiten, den nächsten Tag frei – der Wechsel kann auch auf Wochen oder auf Monate vereinbart werden.
  • Blockmodell
    Die Zeit ab der Vereinbarung bis zum Renteneintritt wird in zwei gleich große Zeitblöcke geteilt. Die erste Hälfte der Zeit wird mit der bisherigen vereinbarten Arbeitszeit gearbeitet (Arbeitsphase), danach erfolgt die Freistellung bis zum Renteneintritt (Freistellungsphase).
  • degressive Reduktion der Arbeitszeit
    Die Arbeitszeit wird schrittweise reduziert, sodass für die gesamte Zeit der Altersteilzeit die bisherige Arbeitszeit in der Summe halbiert ist (z.B. bisherige Arbeitszeit: 40 Stunden, Altersteilzeit für zwei Jahre vereinbart, davon: acht Monate 30 Stunden, acht Monate 20 Stunden, acht Monate zehn Stunden mit jeweils 20 Stunden im Durchschnitt).

Unabhängig davon, welches Modell für Arbeitnehmer und Arbeitgeber infrage kommt, erhält der Beschäftigte für die Zeit der Altersteilzeit – also sowohl für die Arbeitszeit als auch für die Zeit der Freistellung – durchgehend das gleiche reduzierte Arbeitsentgelt (das Regelarbeitsentgelt beträgt 50 Prozent des bisherigen Arbeitsentgeltes zuzüglich Aufstockungsbetrag).

Diese Arbeitsbestimmungen gelten ab Beginn der vereinbarten Altersteilzeit – unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Förderung durch die Agentur für Arbeit erhält oder nicht.

ZUSTAENDIG

die Agentur für Arbeit

VORAUSSETZUNG

Der Arbeitnehmer muss

  • das 55. Lebensjahr vollendet haben,
  • innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage (das entspricht drei Jahre) versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein,
  • seine Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindern und
  • nach Ende der Altersteilzeit nahtlos eine Altersrente beanspruchen können.

Der Arbeitgeber erhält Erstattungsleistungen, wenn er die Stelle förderfähig wiederbesetzt.

Die Wiederbesetzung muss

  • mit einem arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer,
  • einem Bezieher von Arbeitslosengeld II oder
  • durch Übernahme oder Einstellung eines Ausgebildeten in ein Arbeitsverhältnis erfolgen.
  • In Kleinbetrieben kann auch ein Auszubildender beschäftigt werden.

Die Wiederbesetzung muss grundsätzlich auf dem freigemachten Arbeitsplatz in dem gleichen Umfang erfolgen. Umsetzungsketten oder funktionsbereichsbezogene Betrachtungen sind unter Umständen möglich.

Der Anspruch auf Leistungen besteht nicht, wenn der Arbeitgeber den Wiederbesetzer nicht mehr auf dem frei gemachten Arbeitsplatz beschäftigt und den Arbeitsplatz nicht innerhalb von drei Monaten erneut förderfähig wiederbesetzt. Entsprechendes gilt für die Beschäftigung eines Auszubildenden.

ABLAUF

Im Vorfeld der Überlegungen, eine Altersteilzeitbeschäftigung zu vereinbaren, sollten Arbeitnehmer unbedingt eine detaillierte Auskunft über ihren persönlichen Versicherungsverlauf und den Rentenzugang beim zuständigen Rentenversicherungsträger einholen.

Anschließend sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Gespräch über das für beide passende Beschäftigungsmodell führen. Der Arbeitgeber kann bereits in dieser Phase die Prüfung der Voraussetzungen durch die zuständige Agentur für Arbeit beantragen.

Durch eine vertragliche Vereinbarung wird die bisherige wöchentliche Arbeitszeit halbiert. Das geschieht in der Regel mit einer entsprechenden Änderung des Arbeitsvertrages. Eine bestimmte Form ist dafür nicht vorgegeben. Die Vereinbarung sollte Angaben zur Laufzeit der Altersteilzeit, zum gewählten Modell sowie zur Höhe der zu zahlenden Aufstockungsbeträge enthalten. Dabei sind die gesetzlichen Mindestvorschriften sowie mögliche Tarifbindungen zu beachten. Die Vereinbarung ist so abzufassen, dass die Altersteilzeit zumindest bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt reicht, zu dem der Arbeitnehmer eine Altersrente beanspruchen kann. Ob auch eine geminderte Rente infrage kommen kann, darüber berät der Rentenversicherungsträger.

Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz werden auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers von der zuständigen Agentur für Arbeit erbracht. Für die Erstattungsansprüche von Leistungen an den Arbeitgeber ist bei der Agentur für Arbeit ein zweistufiges Antragsverfahren vorgesehen:

  • Antrag auf Anerkennung der Voraussetzungen
    In diesem Verfahren prüft die Agentur für Arbeit, ob Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen. Im Blockmodell erfolgt die Wiederbesetzung des frei gemachten Arbeitsplatzes erst ab Beginn der Freistellungsphase. Zum Zwecke der Einarbeitung kann die Einstellung des Wiederbesetzers frühestens mit Beginn der Arbeitsphase erfolgen. Auf Antrag des Arbeitgebers entscheidet die Agentur für Arbeit auch vorab, ob der Arbeitnehmer zum Personenkreis der begünstigten älteren Arbeitnehmer gehört.
  • Antrag auf Erstattung von Leistungen
    Steht fest, dass die Voraussetzungen erfüllt werden und die Stelle wiederbesetzt wird, ist die Übernahme der Leistungen schriftlich zu beantragen. Die Agentur für Arbeit entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers, ob die Voraussetzungen für die Erbringung von Förderleistungen vorliegen. Vom Arbeitgeber wird verlangt, dass er die erforderliche Wiederbesetzung tatsächlich vorgenommen hat.

Ende der Altersteilzeit
Die Altersteilzeit endet durch Vertragsablauf, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Nach der vereinbarten Dauer der Altersteilzeit sollte die Rente bewilligt sein. Nach der Altersteilzeit kann der Arbeitnehmer dann direkt in den Ruhestand gehen.

Arbeitslosengeld im Anschluss an ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis würde nur nach dem Regelarbeitsentgelt während der Altersteilzeit bemessen werden. Ausnahmen bestehen nur, wenn ein Rentenbezug (auch mit Abschlägen) noch nicht möglich ist.

UNTERLAGEN

Den Antrag auf Anerkennung der Voraussetzungen sowie den Antrag auf Erstattung von Leistungen muss der Arbeitgeber bei der für ihn zuständigen Agentur für Arbeit einreichen. Die erforderlichen Vordrucke sind bei jeder Agentur für Arbeit oder im Internet erhältlich.

FRIST

Der Antrag auf Anerkennung der Voraussetzungen ist innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen, zu denen auch die Wiederbesetzung gehört, zu stellen. Wird der Antrag danach gestellt, wirkt er erst vom Beginn des Monats der Antragstellung an. Es empfiehlt sich eine frühzeitige Antragstellung, um Planungssicherheit zu erlangen.

Der Antrag auf Erstattung von Leistungen ist in Fällen, in denen ab dem 1. Juli 2004 mit der Altersteilzeit begonnen wurde, an keine Frist gebunden. Er gilt für die gesamte Förderungsdauer. Der Erstattungsanspruch unterliegt nur einer vierjährigen Verjährungsfrist.

Wurde die Altersteilzeit vor dem 1. Juli 2004 begonnen und werden die Erstattungsleistungen nach dem bis zum 30. Juni 2004 geltenden Recht abgewickelt, unterliegt der Antrag auf Erstattung von Leistungen einer Antragsfrist von sechs Monaten. Erstattungsleistungen sind hiernach innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalendermonats, für den die Leistungen beansprucht werden, zu beantragen.

Die Leistungen der Agentur für Arbeit können längstens für einen Zeitraum von sechs Jahren gewährt werden, enden jedoch schon früher, wenn der Arbeitnehmer einen ungeminderten Rentenanspruch erworben hat oder eine Altersrente beziehungsweise eine der Altersrente vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens tatsächlich bezieht.

KOSTEN

Das Verfahren verursacht den Arbeitnehmern keine Kosten. Obwohl diese nur die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit als Leistung erbringen, erhalten sie etwa 70 Prozent des bisherigen Arbeitsentgeltes. Die Auswirkung auf das Nettoeinkommen kann der Arbeitgeber bereits vor Abschluss der Vereinbarung ausrechnen. Den Lohn und den Aufstockungsbetrag erhalten Altersteilzeitleistende von ihrem Arbeitgeber. Der Aufstockungsbetrag der Rentenversicherung wird durch den Arbeitgeber direkt abgeführt.

Die Agentur für Arbeit erstattet dem Arbeitgeber auf Antrag

  • den Aufstockungsbetrag in Höhe von 20 Prozent des Regelarbeitsentgelts und
  • die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe des Beitrags, der auf 80 Prozent des Regelarbeitsentgelts entfällt, höchstens jedoch in Höhe des auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 Prozent der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt entfallenden Beitrags.

Die Leistungen der Agentur für Arbeit werden monatlich nachträglich gezahlt.

SONSTIGES

Mit dem Altersteilzeitrechner des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales können Arbeitnehmer ihr Nettogehalt berechnen. Ausführliche Informationen finden Sie im Merkblatt 14 " Gleitender Übergang in den Ruhestand" der Bundesagentur für Arbeit.

Der Anspruch auf Leistungen ruht, wenn der Arbeitnehmer neben seiner Altersteilzeitarbeit noch eine weitere Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausübt, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet oder er aufgrund einer solchen Beschäftigung eine Entgeltersatzleistung erhält. Die Altersteilzeit wird hierbei unterbrochen. Zu rentenrechtlichen Auswirkungen sollten deshalb unbedingt Auskünfte des Rentenversicherungsträgers eingeholt werden. Wenn der Anspruch für mehr als 150 Kalendertage geruht hat, erlischt er automatisch. Mehrere Ruhenszeiträume werden dabei zusammengerechnet.

Hat der Arbeitnehmer die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit bereits während der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit ständig ausgeübt, führt sie nicht zum Ruhen des Anspruchs.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein im Rahmen des Blockmodells erarbeitetes Wertguthaben gegen das Risiko der Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) zu versichern. Dazu eignen sich beispielsweise entsprechende Versicherungen, Stellung eines tauglichen Bürgen oder Hinterlegung von Geld oder geeigneten Wertpapieren.

RECHTSGRUNDLAGE

§§ 1 – 16 Altersteilzeitgesetz (AltersTG)