Approbation
UNTERTITEL
als Arzt, Zahnarzt, Apotheker, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
EINLEITUNG
Wenn Sie in Deutschland als Arzt, Zahnarzt, Apotheker, Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut nach entsprechender Ausbildung Ihren Beruf ausüben möchten, benötigten Sie hierzu eine Approbation oder eine befristete Berufserlaubnis.
ZUSTAENDIG
in Baden-Württemberg ausschließlich das Regierungspräsidium Stuttgart
Dies gilt auch dann, wenn Sie Ihre Ausbildung im Ausland abgeschlossen haben und beabsichtigen, Ihren Beruf in Baden-Württemberg auszuüben. Ansonsten ist die Behörde des Landes zuständig, in deren Bereich Sie die ärztliche, zahnärztliche, pharmazeutische oder psychotherapeutische Prüfung bestanden haben.
VORAUSSETZUNG
Für die Erteilung der Approbation müssen Sie als Antragsteller
- eine abgeschlossene deutsche oder gleichwertige ausländische Ausbildung haben oder einen gleichwertigen Kenntnisstand nachweisen,
- Deutscher, EU-Angehöriger oder Staatsangehöriger von Norwegen, Liechtenstein, Island und der Schweiz oder heimatloser Ausländer sein,
- zur Ausübung des gewünschten Berufs würdig, zuverlässig und in gesundheitlicher Hinsicht geeignet sein.
Andere Staatsangehörige erhalten nach abgeschlossener Ausbildung in Deutschland auf Antrag eine Urkunde über diese Ausbildung. Diese Urkunde berechtigt nicht zur Ausübung des entsprechenden Berufs in Deutschland. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch wie bei einer ausländischen Ausbildung eine Berufserlaubnis erteilt werden.
ABLAUF
Sie müssen einen schriftlichen Antrag stellen.
UNTERLAGEN
Die umfangreichen Unterlagen und Dokumente, die Sie zur Approbation vorlegen müssen, entnehmen Sie bitte den Antragsformularen des Regierungspräsidiums Stuttgart, die Ihnen an dieser Stelle zum Download angeboten werden:
FRIST
Nach Eingang des vollständigen Antrags und aller erforderlichen Unterlagen müssen Sie mit einer Bearbeitungszeit von etwa zwei bis drei Wochen rechnen.
KOSTEN
Die Gebühr für die Erteilung der Approbation beträgt derzeit je nach Einzelfall zwischen 150 und 300 Euro und wird bei der Übersendung der Approbationsurkunde durch Postnachnahme erhoben.
RECHTSGRUNDLAGE
- § 1 Bundesärzteordnung (BÄO) (Der ärztliche Beruf)
- § 2 Bundesärzteordnung (BÄO) (Der ärztliche Beruf)
- § 3 Bundesärzteordnung (BÄO) (Approbation)
- § 10 Bundesärzteordnung (BÄO) (Die Erlaubnis)
- § 1 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (Approbation als Zahnarzt)
- § 2 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (Approbation als Zahnarzt)
- § 13 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (Sonderbestimmungen)
- § 1 Bundesapothekerordnung (BApO) (Erlaubnis)
- § 2 Bundesapothekerordnung (BApO) (Erlaubnis)
- § 4 Bundesapothekerordnung (BApO) (Approbation)
- § 1 Psychotherapeutengesetz (PsychTHG) (Berufsausübung)
- § 2 Psychotherapeutengesetz (PsychTHG) (Approbation)
- § 4 Psychotherapeutengesetz (PsychTHG) (Erlaubnis)