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Arbeitslosengeld

EINLEITUNG

Arbeitnehmer leisten während ihrer Erwerbstätigkeit Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, die zusammen mit dem Arbeitgeberanteil direkt vom Lohn/Gehalt einbehalten werden. Diese Beiträge berechtigen Sie, zu Zeiten der Arbeitsuche beziehungsweise Arbeitslosigkeit Leistungen zu beziehen.

Wenn Ihr Arbeitsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis (gilt nicht für betriebliche Ausbildungsverhältnisse) endet, sind Sie verpflichtet, dies frühzeitig persönlich bei einer Agentur für Arbeit zu melden.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld wird nach Ihrer Meldung als Arbeit suchend beziehungsweise arbeitslos durch die Agentur für Arbeit anhand der eingereichten Antragsunterlagen geprüft.

Anspruch auf Arbeitslosengeld haben Sie in der Regel, wenn Sie in den letzten zwei Jahren (Rahmenfrist) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben (Anwartschaftszeit).

Die Dauer des Anspruchs richtet sich nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um ein Jahr verlängerten Rahmenfrist und dem Lebensalter, das Sie bei der Entstehung des Anspruchs vollendet haben. Ihre mögliche Anspruchsdauer können Sie folgender Tabelle der Bundesagentur für Arbeit entnehmen.

Die Höhe der Leistungen orientiert sich an dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt der letzten zwölf Monate vor Anspruchsbeginn. Das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt wird um die pauschalierten Abzüge (Sozialversicherungspauschale, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag) vermindert. Von diesem pauschalierten Nettoentgelt erhalten Sie entweder 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz) oder 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz).

Der erhöhte Leistungssatz wird gewährt, wenn Sie (oder Ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte oder Lebenspartner, der ebenfalls unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist) ein Kind im Sinne der Steuervorschriften haben. Berücksichtigt werden dabei

  • leibliche Kinder,
  • angenommene Kinder und
  • Pflegekinder.

Auf die Zahl der Kinder kommt es dabei nicht an. Es geht nur um den Nachweis, dass Sie oder Ihr Ehegatte oder Ihr Lebenspartner mindestens ein zu berücksichtigendes Kind haben.

Ein Kind unter 18 Jahren können Sie am einfachsten durch Eintragung eines Kinderfreibetrages auf der Lohnsteuerkarte nachweisen.

Mit der " Selbstberechnung Arbeitslosengeld" können Sie die Höhe des Arbeitslosengeldes selbst schätzen lassen.

Während Ihres Leistungsbezuges sind Sie kranken-, pflege-, renten- und unfallversichert.

ZUSTAENDIG

die für Ihren Wohnort zuständige Agentur für Arbeit

VORAUSSETZUNG

Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, müssen Sie

Arbeitslos im Sinne der Vorschriften über das Arbeitslosengeld sind Sie, wenn

  • Sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,
  • sich bemühen, Ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden und
  • den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen.

Die Anwartschaft haben Sie erfüllt, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und der eingetretenen Arbeitslosigkeit (der sogenannten Rahmenfrist) mindestens zwölf Monate (genauer gesagt 360 Tage, da jeder Monat mit 30 Tagen gezählt wird) in einem Versicherungspflichtverhältnis (z.B. Angestelltenverhältnis) gestanden haben.

Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiten, in denen von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen worden ist, längstens auf fünf Jahre.

Wenn Sie in der Zeit vom 1. Februar 2006 bis 31. Januar 2007

  • Angehörige gepflegt haben, die Anspruch auf Leistungen aus einer Pflegeversicherung (mindestens Pflegestufe I) haben oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorgaben erhalten haben, oder
  • eine selbstständige Tätigkeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt haben,

kann die Rahmenfrist um Zeiten der Pflege oder selbstständigen Tätigkeit verlängert werden. Im letztgenannten Fall kann der Zeitraum auf längstens fünf Jahre erweitert werden.

Ab dem Rentenalter, also spätestens mit Ablauf des Monats, in dem Sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben Sie keinen Anspruch mehr auf Zahlung von Arbeitslosengeld.

ABLAUF

Bei Ihrer Agentur für Arbeit erhalten Sie ein Antragsformular, auf dem das Datum Ihrer persönlichen Arbeitslosmeldung vermerkt worden ist.

Das Antragsverfahren soll für Sie so einfach wie möglich ablaufen. Deshalb erhalten sie einen Grundantrag, der sich auf die Regelleistung Arbeitslosengeld konzentriert und mit möglichst wenigen Fragen und Angaben auskommt, um die häufigsten Sachverhalte zu erfassen. Die Agentur für Arbeit prüft stets, welche Ansprüche Sie erworben haben beziehungsweise noch geltend machen können. Ein Teil Ihrer persönlichen Daten wird – wenn Ihnen das Antragsformular in der Agentur für Arbeit ausgehändigt wird – bereits für Sie auf das Antragsformular gedruckt.

Füllen Sie den Grundantrag und eventuell ausgehändigte Zusatzblätter sorgfältig, vollständig und gut leserlich aus.

Zusatzblätter erhalten Sie, wenn die Agentur für Arbeit für Ihren Antrag weitere Angaben braucht (z.B. zu Besonderheiten bei Studierenden oder zu Sonderfällen der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung während des Leistungsbezuges).

Überprüfen Sie alle Daten vor der Abgabe des Antrages noch einmal gründlich. Vielleicht haben sich inzwischen auch Änderungen (z.B. durch einen Umzug) ergeben. Geben Sie Ihren Antrag mit allen Unterlagen möglichst persönlich ab. Damit helfen Sie, zeitaufwendige Rückfragen zu vermeiden. Die persönliche Antragsabgabe kann nur zu dem von Ihnen mit der Eingangszone oder dem ServiceCenter vereinbarten Termin erfolgen.

Bitte bedenken Sie, dass Leistungsanträge bei Ihrer Agentur für Arbeit in großer Zahl gestellt werden und deshalb die Antragsbearbeitung eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.

Über die Bewilligung der Leistungen erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid, dem Sie die Höhe der Ihnen täglich und monatlich zustehenden Zahlungen entnehmen können. Das Arbeitslosengeld wird Ihnen regelmäßig monatlich nachträglich ausgezahlt (Überweisung auf das angegebene Konto oder "Zahlungsanweisung zur Verrechnung" per Post).

Während des Bezuges von Arbeitslosengeld müssen Sie sich um einen neuen Arbeitsplatz bemühen und den Vermittlungsempfehlungen der Agentur für Arbeit Folge leisten.

Sie sind verpflichtet, alle Änderungen (z.B. Krankheit, Urlaub, Umzug, Aufnahme einer Arbeit) unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen. Diese Meldung kann schriftlich über die Veränderungsmitteilung (VB) oder persönlich erfolgen.

UNTERLAGEN

  • Personalausweis
  • Arbeitspapiere (auch die Lohnsteuerkarte)
  • gegebenenfalls Nachweise (Bewilligungsbescheid, Leistungsnachweis) über einen früheren Leistungsbezug (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld), auch bei einer anderen Agentur für Arbeit
  • Arbeitsbescheinigung (vom Arbeitgeber auszufüllen)
  • gegebenenfalls Kündigungsschreiben
  • gegebenenfalls Erklärung zur Arbeitsaufgabe
  • gegebenenfalls Bescheinigung über Bezug von Krankengeld
  • gegebenenfalls Bescheinigung über Nebeneinkommen

FRIST

Sie sind gesetzlich verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit als Arbeit suchend zu melden.

Erfahren Sie von der Beendigung erst später, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes melden. Zur Wahrung der Frist reicht eine telefonische Meldung aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird.

Die Pflicht zur Meldung besteht auch dann, wenn der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird oder der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung in Aussicht stellt.

Erfolgt die Meldung bei der Agentur für Arbeit nicht rechtzeitig, tritt eine Sperrzeit (LL) ein.

Die Anspruchsdauer beträgt seit 1. Februar 2006 maximal zwölf Monate. Ausnahme: Bei Arbeitnehmern, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bereits das 55. Lebensjahr vollendet hatten, beträgt die Dauer des Anspruchs maximal 18 Monate.

KOSTEN

Das Arbeitslosengeld erhalten Sie kostenfrei, wenn Sie die Geldleistungen auf Ihr Konto bei einem Geldinstitut in der Bundesrepublik Deutschland überweisen lassen. Sie müssen selbst Kontoinhaber oder – bei einem gemeinsamen Konto – zumindest zugriffsberechtigt sein.

Wenn Sie kein Konto bei einem inländischen Geldinstitut haben, wird Ihnen die Geldleistung durch eine "Zahlungsanweisung zur Verrechnung" übermittelt. Diese können Sie innerhalb eines Monats bei Ihrem Geldinstitut zur Gutschrift einreichen oder sich (oder einer von Ihnen beauftragten Person) den Betrag bei jeder Auszahlungsstelle der Deutschen Post oder der Deutschen Postbank bar auszahlen lassen. Dadurch entstehen Ihnen jedoch Kosten mindestens in Höhe von 2,10 Euro, die gleich von der zustehenden Leistung abgezogen werden.

SONSTIGES

Die Ansprüche auf Arbeitslosengeld können übertragen, verpfändet oder wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

Nebenverdienst während der Arbeitslosigkeit

In der Zeit, in der Sie Arbeitslosengeld beziehen, dürfen Sie eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit oder Beschäftigung ausüben und ein Nebeneinkommen erzielen. Eine Nebenbeschäftigung darf den zeitlichen Umfang von 15 Stunden pro Woche nicht erreichen und muss in jedem Fall der Agentur für Arbeit vor Aufnahme der Beschäftigung gemeldet werden.

Sofern Sie eine Nebenbeschäftigung mit weniger als 15 Wochenstunden ausüben, wird Ihr Nebeneinkommen angerechnet. Dabei bleibt jedoch das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten bis zu einem Betrag von 165 Euro monatlich anrechnungsfrei. Der Vordruck zur " Bescheinigung über Nebeneinkommen", der sowohl vom Arbeit-/Auftraggeber als auch von Ihnen auszufüllen ist, steht im Onlineauftritt der Bundesagentur für Arbeit zum Download zur Verfügung.

Erreicht oder überschreitet die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit 15 Stunden, besteht wegen fehlender Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr. Gegebenenfalls ist nach Beendigung dieser Tätigkeit eine erneute Arbeitslosmeldung erforderlich.

Jede Nebenbeschäftigung (auch ehrenamtliche Tätigkeit) müssen Sie unverzüglich und ohne Aufforderung der Agentur für Arbeit mitteilen.

" Wissenswertes zum Thema Nebeneinkommen" finden Sie im Faltblatt der Bundesagentur für Arbeit. Weitergehende Informationen finden Sie auch in den Broschüren " Informationen für Bezieher von Arbeitslosengeld", " Merkblatt für Arbeitslose, Ihre Rechte – Ihre Pflichten" und " was? wie viel? wer? – Finanzielle Hilfen auf einen Blick".

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