Ausfuhrkennzeichen
EINLEITUNG
Wenn Sie ein bisher nicht zugelassenes oder ein bisher in der Bundesrepublik zugelassenes – eventuell außer Betrieb gesetztes – Fahrzeug ins Ausland ausführen möchten, benötigen Sie dazu ein Ausfuhrkennzeichen.
ZUSTAENDIG
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen oder wenn Ihr Betriebssitz in einem Stadtkreis liegt: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen oder wenn Ihr Betriebssitz in einem Landkreis liegt: das Landratsamt
VORAUSSETZUNG
Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro liegt es im Ermessen der Zulassungsbehörde, ob sie das Fahrzeug zulässt oder nicht.
Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.
ABLAUF
Sie müssen den Antrag auf Erteilung eines Ausfuhrkennzeichens bei der Zulassungsbehörde stellen. Sie können auch einen Vertreter mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen, den Antrag zu stellen.
Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Download-Formular oder ein Online-Dienst über das Internet zur Verfügung.
Sie müssen das Fahrzeug der Zulassungsbehörde vorführen. Ein Verzicht darauf ist nicht möglich.
Wenn das Fahrzeug bisher zugelassen war, werden die Kennzeichen entstempelt. Anschließend erfolgt die Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens für die Dauer der Haftpflichtversicherung, jedoch längstens für ein Jahr.
Das Fahrzeug muss für den Zulassungszeitraum (also bis zum Endzeitpunkt des Ausfuhrkennzeichens) über einen gültigen Nachweis der Hauptuntersuchung (HU) (LL) verfügen. Liegt der Fälligkeitstermin der Hauptuntersuchung vor Ablauf des Ausfuhrzeitraums, müssen Sie einen Untersuchungsbericht einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation über die neue Hauptuntersuchung vorlegen.
Beträgt die Dauer der Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens mehr als drei Monate, wird das Fahrzeug ab Zuteilung des Kennzeichens für den Gesamtzeitraum bis zum Endzeitpunkt (maximal ein Jahr) kraftfahrzeugsteuerpflichtig.
Die benötigten Kennzeichenschilder können Sie während der Antragsbearbeitung herstellen lassen. Dafür wenden Sie sich an die privaten Anbieter, die meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt sind. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Die Ausfuhrkennzeichen werden von der Zulassungsbehörde mit der roten Plakette für den Zulassungsbezirk abgestempelt.
UNTERLAGEN
- aktueller Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers
-
wenn das Kennzeichen länger als drei Monate gültig sein soll: zusätzlich
- Erklärung zum Kraftfahrzeugsteuer-Einzug (Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer, notwendig seit 1. Juli 2007)
-
wenn das Fahrzeug von einer Firma exportiert werden soll: zusätzlich
- Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
-
bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: zusätzlich
- Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
- Zulassungsbescheinigung Teil I und II oder alte Fahrzeugdokumente
- Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge
- Prüfbericht über die letzte Hauptuntersuchung (TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS)
-
bei zugelassenen Fahrzeugen: zusätzlich
- Kfz-Kennzeichenschilder
-
bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen: zusätzlich
- alte Fahrzeugdokumente und eine vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellte Abmeldebestätigung oder
- Zulassungsbescheinigung Teil I und II
Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind weiterhin von der Kraftfahrzeugsteuer befreit (VB), aufgrund des Nachweises in ihrem Ausweis müssen sie keine Einzugsermächtigung einreichen.
In bestimmten Ausnahmefällen ist es außerdem möglich, einen " Antrag auf Befreiung vom Lastschrift-Einzugsverfahren" zu stellen. Welche Voraussetzungen Sie dafür erfüllen müssen, können Sie direkt im Antragsformular nachlesen.
Darüber hinaus stellt Ihnen das Portal der Finanzämter in Baden-Württemberg mit dem Infoblatt " Lastschrifteinzug als Voraussetzung für die Zulassung eines Kraftfahrzeugs" weitere Informationen zum Thema zur Verfügung.
Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. In den meisten Fällen können Sie die Versicherungsbestätigung telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.
KOSTEN
- je nach Vorgang von 31,30 Euro bis zu 47 Euro (je nachdem, ob das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt ist oder nicht)
- gegebenenfalls zusätzlich 0,30 Euro bei der Verwendung von Klebesiegeln
RECHTSGRUNDLAGE
- § 19 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs in das Ausland)
- § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen (Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) (Verweigerung der Zulassung)