Befreiung von der Hundesteuer
EINLEITUNG
Das Halten von Blindenhunden ist in der Regel von der Steuer befreit. Allerdings sind die Voraussetzungen in jeder Gemeinde unterschiedlich. Eine Befreiung oder Ermäßigung ist häufig davon abhängig, ob der Behinderte auf die Begleitung eines Hundes angewiesen ist, weil er beispielsweise blind oder taub ist.
ZUSTAENDIG
die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Hauptwohnsitzes des Hundehalters
ABLAUF
Sie können die Anmeldung persönlich oder schriftlich vornehmen. Für den "Antrag auf Nichtbesteuerung" Ihres Hundes können Sie das entsprechende Formular verwenden, das bei den Gemeinden ausliegt. Je nach Angebot Ihrer Gemeinde wird das Formular auch im Internet zum Download zur Verfügung gestellt.
UNTERLAGEN
Kopie des Schwerbehindertenausweises mit den Merkmalen "B (LL)", "Bl (LL)", "aG (LL)" oder "H (LL)"
KOSTEN
Es fallen keine Kosten beziehungsweise Gebühren an.