=> Verfahren - Auswahl

Bewohnerparkausweis

EINLEITUNG

Vor allem in größeren Städten ist in manchen Wohngebieten das Parken zu gewissen Zeiten oder sogar immer nur mit einer Sondergenehmigung, dem Bewohnerparkausweis, erlaubt. Der Bewohnerparkausweis garantiert dabei keinen (festen) Stellplatz.

Durch dieses System werden die Anwohner bei der Vergabe von Parkplätzen gegenüber anderen Autofahrern bevorzugt – externe Dauerparker werden verdrängt.

Stellplätze für Behinderte sind von der Anwohnerparkregelung ausgenommen.

ZUSTAENDIG

die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Wohnortes

VORAUSSETZUNG

  • Sie müssen Ihre Wohnung im Bewohnerparkgebiet bereits gemeldet haben und dort auch tatsächlich wohnen.
  • Das Fahrzeug muss auf Sie zugelassen sein oder dauerhaft von Ihnen genutzt werden.
    Wird das Fahrzeug dauerhaft durch eine andere Person als den Fahrzeughalter benutzt, benötigt diese Person vom Fahrzeughalter eine Bestätigung, die besagt, dass er dieser Person das Fahrzeug zur dauerhaften Nutzung überlässt.

Von den Gemeinden kann die Erteilung des Ausweises von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden (z.B. Hauptwohnsitz, fehlende Garage). Im Zweifel sollten Sie sich daher bei der zuständigen Stelle über die Voraussetzungen informieren.

ABLAUF

Wegen der vorzulegenden Unterlagen beantragen Sie den Bewohnerparkausweis in der Regel am besten persönlich bei Ihrer Stadtverwaltung.

Einige Städte ermöglichen jedoch auch eine schriftliche oder sogar elektronische Beantragung. In diesen Fällen erhalten Sie den Parkausweis zugesandt. Wenn Sie einen dieser Wege wählen möchten, erkundigen Sie sich zunächst bei Ihrer Stadtverwaltung, welche Unterlagen übersandt werden müssen.

UNTERLAGEN

  • Führerschein
  • alter Fahrzeugschein oder neue Zulassungsbescheinigung Teil I
  • aktueller Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
  • gegebenenfalls Bestätigung vom Fahrzeughalter, wenn Antragsteller nicht gleich Fahrzeughalter ist

KOSTEN

Die Kosten für die ausgestellte Berechtigung sind von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich hoch.

RECHTSGRUNDLAGE

§ 45 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen) i. V. m. der jeweiligen örtlichen Satzung