Bundeserziehungsgeld
EINLEITUNG
Das Bundeserziehungsgeld ist ein einkommensabhängig gewährter, steuerfreier Zuschuss des Bundes für Eltern.
Eltern können beim Bundeserziehungsgeld zwischen zwei Arten wählen:
- monatliches Erziehungsgeld von bis zu 300 Euro in den beiden ersten Lebensjahren (Regelbetrag) oder
- monatliches Erziehungsgeld in Budgetform von bis zu 450 Euro nur im ersten Lebensjahr
Für Geburten ab 1. Januar 2007 gilt: Anstelle des Bundeserziehungsgeldes wird für Geburten ab dem 1. Januar 2007 ein Elterngeld (VB) gewährt. Familien, deren Kinder vor diesem Stichtag geboren sind, können weiterhin das Bundeserziehungsgeld in seiner jetzigen Form beantragen – nicht aber das Elterngeld.
ZUSTAENDIG
die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank)
VORAUSSETZUNG
- deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen)
- für andere Staatsangehörige: Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis, die für bestimmte gesetzlich vorgegebene Zwecke erteilt wurde
- Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
- Personensorgerecht für das Kind, mit dem die den Antrag stellende Person in einem gemeinsamen Haushalt lebt und das sie selbst betreut und erzieht
- die den Antrag stellende Person darf keine beziehungsweise keine volle Erwerbstätigkeit ausüben (eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden in der Woche kann ausgeübt werden, ohne den Anspruch auf Erziehungsgeld zu verlieren)
- bestimmte Einkommensgrenzen
ABLAUF
Sie müssen einen schriftlichen Antrag auf Bundeserziehungsgeld an die L-Bank stellen.
Im Antrag müssen Sie sich für eine Bezugsart entscheiden (Regelbetrag oder Budget). Haben Sie sich für den Regelbetrag entschieden, ist für das zweite Lebensjahr ein eigener Antrag notwendig.
Sie können die Antragsformulare auch telefonisch, per E-Mail oder schriftlich bei der L-Bank anfordern. Den Antrag können Sie bei Ihrem Bürgermeisteramt (zur Weiterleitung an die L-Bank) abgeben oder direkt der L-Bank zusenden. Die L-Bank prüft dann Ihren Antrag und zahlt das Bundeserziehungsgeld aus.
UNTERLAGEN
- Geburtsurkunde des Kindes oder
- Auszug aus dem Familienbuch
- Einkommensnachweis (z.B. der letzte vorliegende Einkommensteuerbescheid)
FRIST
Erziehungsgeld wird rückwirkend nur für sechs Monate vor der Antragstellung gezahlt.
Der Antrag für das zweite Lebensjahr des Kindes kann ab dem neunten Lebensmonat des Kindes gestellt werden (beim Regelbetrag).
SONSTIGES
Die Entscheidung für eine der beiden Bezugsarten des Bundeserziehungsgeldes ist verbindlich.
Entscheiden Sie sich für das Budget, wird das Bundeserziehungsgeld nur für das erste Lebensjahr bezahlt und das Landeserziehungsgeld (VB) ist ausgeschlossen. Wird das Budget bewilligt, steht für das zweite Lebensjahr Erziehungsgeld nicht mehr zu.
Nur in Fällen besonderer Härte (z.B. bei schwerer Krankheit, Behinderung, Tod eines Elternteils oder erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz) kann die getroffene Entscheidung einmal geändert werden. In diesem Fall genügt ein formloser Antrag.
Weitere Informationen zum " Bundeserziehungsgeld" (Kontaktadressen, Einkommensgrenzen) erhalten Sie bei der L-Bank. Auch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend informiert mit der Broschüre " Erziehungsgeld, Elternzeit" über das Bundeserziehungsgeld.
RECHTSGRUNDLAGE
Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit – Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) – in der jeweils gültigen Fassung.