Eigenheimzulage
EINLEITUNG
Die Eigenheimzulage ist eine besondere staatliche Förderung für Wohneigentum von Bürgern. Wenn Sie Bauherr oder Erwerber einer Wohnung sind und diese selbst beziehen, können Sie eine Förderung in Form der Eigenheimzulage erhalten, wenn Sie bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Die Förderung wird unabhängig von der individuellen Steuerbelastung des Wohneigentümers gewährt. Gefördert werden auch Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb der ersten zwei Jahre nach Erwerb des Objekts. Ausbau- und Erweiterungsmaßnahmen werden nicht gefördert.
Durch das Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 21.Dezember 2005 (BGBl. I S. 3680) wurde diese Förderungsmaßnahme jedoch für Neufälle ab 1. Januar 2006 eingestellt. Bauherren, die vor dem 1. Januar 2006 mit der Herstellung begonnen, und Erwerber, die vor dem 1. Januar 2006 den notariellen Kaufvertrag abgeschlossen haben oder einer Genossenschaft beigetreten sind, haben noch Anspruch auf Eigenheimzulage nach den bisherigen Regelungen des Eigenheimzulagengesetzes über den gesamten Förderzeitraum von acht Jahren.
Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat zur Abschaffung der Eigenheimzulage eine gesonderte Information herausgegeben, die Sie hier aufrufen können.
ZUSTAENDIG
das Finanzamt
VORAUSSETZUNG
- unbeschränkte Steuerpflicht
Hierzu gehören in erster Linie Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. - zivilrechtliches oder wirtschaftliches Eigentum oder Miteigentum an einer Wohnung, die selbst genutzt wird
- bestimmte Einkunftsgrenze
Die positiven Einkünfte des Antragstellers dürfen im Jahr der Antragstellung und im Jahr davor bei Alleinstehenden nicht über 70.000 Euro und bei Ehepaaren nicht über 140.000 Euro (unabhängig von der Veranlagungsart) liegen. Für jedes im Haushalt lebende Kind erhöht sich die Grenze um 30.000 Euro. - Objektverbrauch darf nicht vorliegen
Bei der Objektbeschränkung werden Objekte mitgerechnet, für die Sie bereits erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG oder § 15 Abs. 1 bis 4 BerlinFG, Abzugsbeträge nach § 10e EStG oder § 15b Abs. 1 bis 4 BerlinFG oder die Eigenheimzulage in Anspruch genommen haben.
ABLAUF
Notwendig ist ein schriftlicher Antrag nach amtlichem Vordruck ("Antrag auf Eigenheimzulage – EZ 1 A") beim Finanzamt des Wohnsitzes. Sie erhalten den Vordruck entweder im Service Center des Finanzamtes oder im Internet zum Herunterladen (für Zulage nach dem 31. Dezember 2003).
Das Finanzamt setzt die Eigenheimzulage auf Ihren einmaligen Antrag mit Bescheid für den gesamten Förderzeitraum fest. Der Förderbetrag für das Jahr der Antragstellung wird innerhalb eines Monats nach der Zulagen-Festsetzung, die weiteren Beträge werden jeweils zum 15. März eines jeden Jahres ohne weiteren Antrag ausgezahlt. Der erstmaligen Festsetzung werden grundsätzlich die Verhältnisse (z.B. Zahl der Kinder) im Zeitpunkt des Bezugs der Wohnung zugrunde gelegt.
Ergeben sich nach der erstmaligen Festsetzung Änderungen, die zu einer Erhöhung der Eigenheimzulage führen (z.B. ein weiteres Kind wird geboren), können Sie einen Antrag auf Neufestsetzung der Eigenheimzulage stellen. Auch hierzu ist ein schriftlicher Antrag nach amtlichem Vordruck ("Antrag auf Eigenheimzulage – EZ 1 A") beim Finanzamt des Wohnsitzes erforderlich. Sie erhalten den Vordruck entweder im Service Center des Finanzamtes oder im Internet zum Herunterladen (für Zulage nach dem 31. Dezember 2003).
Haben Sie (oder bekommen Sie während des Förderzeitraums) Kinder, erhalten Sie zur Grundförderung noch eine Kinderzulage pro Kind.
Andererseits haben Sie die Verpflichtung, dem Finanzamt unverzüglich die Tatsachen mitzuteilen, die zu einer Minderung oder zur Aufhebung der Eigenheimzulage führen. Das ist insbesondere der Fall, wenn Sie innerhalb des Förderzeitraums die Wohnung vermieten, verkaufen, verschenken oder für ein Kind kein Kindergeld oder keinen Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mehr erhalten.
UNTERLAGEN
- Kaufvertrag beziehungsweise Baugenehmigung
- Baurechnungen mit Baukostenaufstellung
- Nachweis über die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (z.B. Meldebescheinigung der Stadt/Gemeinde)
- Unterlagen über die Finanzierung
KOSTEN
Es entstehen keine besonderen Verfahrenskosten.
SONSTIGES
- Förderberechtigte erhalten über einen Zeitraum von acht Jahren bei selbstgenutzten Neu- und Altbauten maximal 1.250 Euro jährlich.
- Für jedes Kind kommt eine Kinderzulage von 800 Euro pro Jahr und Kind hinzu.
Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage bilden bei einer eigengenutzten Wohnung die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die vollen Anschaffungskosten für den dazugehörenden Grund und Boden.
RECHTSGRUNDLAGE
Rechtsgrundlage ist das Eigenheimzulagegesetz (EigZulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1997 (BGBl.IS.734), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22.12.2005 (BGBl. I S. 3680).
- § 1 Eigenheimzulagegesetz (EigZulG) (Anspruchsberechtigter)
- § 2 Eigenheimzulagegesetz (EigZulG) (Begünstigtes Objekt)
- § 3 Eigenheimzulagegesetz (EigZulG) (Förderzeitraum)
- § 4 Eigenheimzulagegesetz (EigZulG) (Nutzung zu eigenen Wohnzwecken)
- § 5 Eigenheimzulagegesetz (EigZulG) (Einkunftsgrenze)
- § 6 Eigenheimzulagegesetz (EigZulG) (Objektbeschränkung)
- § 8 Eigenheimzulagegesetz (EigZulG) (Bemessungsgrenze)
- § 9 Eigenheimzulagegesetz (EigZulG) (Höhe der Eigenheimzulage)
- § 11 Eigenheimzulagegesetz (EigZulG) (Festsetzung der Eigenheimzulage)
- § 12 Eigenheimzulagegesetz (EigZulG) (Antrag)
- § 13 Eigenheimzulagegesetz (EigZulG) (Auszahlung)
Sie können den Gesetzestext auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Justiz aufrufen. Bitte beachten Sie auch die dort aufgeführten Hinweise zur Nutzung dieses kostenlosen Dienstes.