=> Verfahren - Auswahl

Einsicht in das Vereinsregister

EINLEITUNG

Das Vereinsregister ist öffentlich und hat den Zweck, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des in das Vereinsregister eingetragenen Vereins (e.V.) jederzeit für Dritte leicht feststellbar zu machen und damit die Sicherheit im Rechtsverkehr zu erhöhen.

Durch Einsicht in das Vereinsregister können Sie sich beispielsweise darüber informieren, wer als Vorstand einen Verein nach außen vertritt.

In das Vereinsregister werden auch der Name und der Sitz des Vereins und der Tag der Errichtung der Satzung eingetragen.

ZUSTAENDIG

für die Führung des Vereinsregisters: in der Regel das Amtsgericht (Registergericht), in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat

Eine Ausnahme besteht in Stuttgart: Dort führt das Amtsgericht Stuttgart das Vereinsregister auch für den Bezirk des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt.

ABLAUF

Die Einsicht in das Vereinsregister ist jedem ohne weiteres gestattet.

Von den Registereintragungen können Sie sich Abschriften anfertigen lassen, die auf Ihr Verlangen auch beglaubigt werden.

Seit dem 1. Januar 2007 können Sie Auskünfte aus den Vereinsregistern der Amtsgerichtsbezirke Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm elektronisch unter www.handelsregister.de erhalten.

UNTERLAGEN

eventuell Nachweis des berechtigten Interesses

KOSTEN

  • die Einsicht in das Vereinsregister ist gebührenfrei
  • für die Erteilung von unbeglaubigten Abschriften aus dem Vereinsregister: 10 Euro
  • für beglaubigte Abschriften: 18 Euro

RECHTSGRUNDLAGE