Erbschein
EINLEITUNG
Als Nachweis Ihres Erbrechts können Sie einen Erbschein beantragen.
Mit dem Erbschein wird amtlich beurkundet, wer Erbe des Verstorbenen ist und welchen Umfang die Erbschaft des einzelnen Erben hat. Haben Sie nicht den gesamten Nachlass geerbt, wird Ihnen ein Teilerbschein über Ihre Erbschaft ausgestellt. Auf Antrag können Sie auch einen gemeinschaftlichen Erbschein erhalten.
Sind Sie aufgrund einer notariell beurkundeten Verfügung von Todes wegen Erbe, kann es auch ausreichen, beglaubigte Abschriften der Verfügung von Todes wegen und der Niederschrift über die Eröffnung als Nachweis Ihres Erbrechts vorzulegen.
ZUSTAENDIG
das für den letzten Wohnsitz des Erblassers örtlich zuständige Notariat
Im übrigen Bundesgebiet ist das Amtsgericht als Nachlassgericht zuständig.
ABLAUF
Sie können den Erbschein formlos beim Notariat beantragen.
Der Antrag muss enthalten:
- Ihren Namen
- Ihre Anschrift
- Ihr Geburtsdatum
- Todestag des Erblassers
- Mitteilung, ob ein Erbrechtstreit über den Nachlass anhängig ist
Als gesetzlicher Erbe (LL) müssen Sie außerdem folgende Angaben machen:
- Verwandtschaftsverhältnis (z.B. Verwandtschaftsgrad) zum Erblasser
- Höhe Ihres Erbanteils
- ob und welche Personen vorhanden sind, die Ihr Erbrecht ausschließen oder schmälern könnten
- ob Verfügungen von Todes wegen (LL) des Erblassers vorhanden sind
Sind Sie durch eine gewillkürte Erbfolge (LL) bedacht geworden, müssen Sie alle vorhandenen Verfügungen von Todes wegen angeben und die Verfügung, die Ihr Erbe feststellt, bezeichnen und vorlegen.
Im Antrag müssen Sie den Erbanspruch genau bezeichnen und es muss aus dem Antrag hervorgehen, ob der Erbschein allgemein oder nur für bestimmte Gegenstände beziehungsweise für einen bestimmten Gebrauch ausgestellt werden soll.
Wenn Sie einen gemeinsamen Erbschein beantragen, müssen Sie sämtliche Erben und ihre Erbteile angeben und die Annahme der Erbschaft der Miterben durch Erklärungen, Urkunden oder eidesstattlichen Versicherungen nachweisen.
Sie können sich bei der Antragstellung vertreten lassen. Ihr Vertreter benötigt eine entsprechende Vollmacht.
Neben dem Antrag ist in der Regel die Abgabe einer Versicherung an Eides statt über bestimmte im Gesetz vorgesehene Angaben erforderlich. Die Versicherung an Eides statt kann vor Gericht oder vor einem Notar abgegeben werden.
UNTERLAGEN
gewillkürte Erbfolge/Vorliegen eines Testaments oder Erbvertrags- Personalausweis oder Reisepass
- beglaubigte Kopie des Testaments oder des Erbvertrags
- beglaubigte Abschrift der Eröffnungsniederschrift
- Sterbeurkunde des Erblassers
gesetzliche Erbfolge/kein Vorliegen eines Testaments oder Erbvertrags
- Personalausweis oder Reisepass
- Sterbeurkunde des Erblassers
- Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses (z.B. Abschriften aus dem Familienbuch, Abstammungsurkunde, Heiratsurkunde)
Die erforderlichen Unterlagen müssen im Original oder in beglaubigter Abschrift (VB) vorgelegt werden.
KOSTEN
Für die Beurkundung der Versicherung an Eides statt und für die Erteilung des Erbscheins wird jeweils eine volle Gebühr erhoben. Diese richtet sich nach dem Gegenstandswert des Nachlasses. Der Mindestbetrag ist jedoch 10 Euro. Wird mit der Versicherung an Eides statt zugleich der Erbscheinantrag beurkundet, wird dafür keine zusätzliche Gebühr erhoben.
RECHTSGRUNDLAGE
- § 2353 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag)
- § 2354 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Angaben des gesetzlichen Erben im Antrag)
- § 2355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Angaben des gewillkürten Erben im Antrag)
- § 2356 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Nachweis der Richtigkeit der Angaben)
- § 2357 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Gemeinschaftlicher Erbschein)
- § 49 Kostenordnung (KostO) (Eide, eidesstattliche Versicherungen, Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, Augenscheinseinnahmen)
- § 107 Kostenordnung (KostO) (Erbschein)