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Fachaufsichtsbeschwerde

EINLEITUNG

Die Fachaufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf, der in Betracht gezogen werden kann, wenn der Adressat einer Entscheidung oder Maßnahme einer Behörde mit der Art der Sachbehandlung nicht einverstanden ist, insbesondere wenn er die Entscheidung inhaltlich für falsch hält. Ziel der Fachaufsichtsbeschwerde ist eine andere Entscheidung in der Sache.

Die Dienstaufsichtsbeschwerde (VB) hat demgegenüber eine andere Zielsetzung. Mit ihr wird das persönliche Verhalten eines Beamten beziehungsweise eines Angestellten des öffentlichen Dienstes beanstandet, um dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen ihn zu veranlassen.

Richtern gewährt das Grundgesetz sachliche Unabhängigkeit – eine Prüfung inhaltlicher Richtigkeit ihrer Entscheidungen ist regelmäßig nur einem Rechtsmittelgericht, nicht den Dienstvorgesetzten möglich. Eine ähnlich unabhängige Stellung haben auch einige Beamte (z.B. der Landesbeauftragte für den Datenschutz oder die Mitglieder des Rechnungshofs).

Als formloser Rechtsbehelf kann eine Beschwerde einen förmlichen Rechtsbehelf (Rechtsmittel) nicht ersetzen. Durch eine Beschwerde wird die Umsetzung einer angegriffenen Entscheidung oder Maßnahme nicht aufgeschoben oder verhindert, der Lauf von Fristen wird nicht unterbrochen. Dies ist nur durch Erhebung eines Widerspruchs oder einer Klage oder Beantragung eines gerichtlichen Eilverfahrens möglich.

ZUSTAENDIG

die Behörde, welche die angegriffene Entscheidung oder Maßnahme getroffen hat (Ausgangsbehörde) oder deren nächst höhere Aufsichtsbehörde

Es empfiehlt sich, die Fachaufsichtsbeschwerde bei der Ausgangsbehörde einzulegen und für den Fall, dass diese ihre Entscheidung nicht ändert, um Vorlage der Fachaufsichtsbeschwerde bei der nächst höheren Behörde zu bitten. Wollen Sie die Fachaufsichtsbeschwerde gleich bei der nächst höheren Behörde einreichen, können Sie diese bei der Ausgangsbehörde erfragen, sofern sie nicht in der Verwaltungsentscheidung selbst angegeben ist. Wer in Ihrem Fall nächst höhere Behörde ist, ergibt sich aus den jeweiligen Regelungen zur Verwaltungsorganisation und zur Zuständigkeit.

Beispiele:

  • in Fragen der Führerscheinerteilung führt der Weg vom jeweiligen Landratsamt über das Regierungspräsidium, als nächst höherer Behörde, zum Innenministerium
  • in Fragen der Erteilung einer Baugenehmigung beispielsweise von einer Großen Kreisstadt über das Regierungspräsidium zum Wirtschaftsministerium

Hat der Beschwerdeführer die Fachaufsichtsbeschwerde bei einer unzuständigen Behörde eingereicht, gibt diese die Fachaufsichtsbeschwerde regelmäßig an die zuständige Behörde ab – sie kann dem Beschwerdeführer eine Abgabenachricht erteilen.

ABLAUF

Für die Erhebung einer Fachaufsichtsbeschwerde müssen keine formellen Voraussetzungen beachtet werden. Die Fachaufsichtsbeschwerde kann daher sowohl schriftlich als auch mündlich eingelegt werden.

Gegenstand einer Fachaufsichtsbeschwerde ist auf jeder Behördenebene die ursprüngliche, angegriffene Entscheidung oder Maßnahme der Ausgangsbehörde.

Wird die Fachaufsichtsbeschwerde bei der Ausgangsbehörde eingelegt, prüft diese, ob sie der Beschwerde abhilft und eine anderweitige Sachentscheidung oder Maßnahme trifft.

Hilft die Ausgangsbehörde einer Fachaufsichtsbeschwerde nicht ab, legt sie die Fachaufsichtsbeschwerde der nächst höheren fachlich zuständigen Behörde vor. Diese trifft dann die Entscheidung über die Beschwerde.

Es empfiehlt sich, eine Fachaufsichtsbeschwerde schriftlich einzureichen, da nur schriftlich eingereichte Fachaufsichtsbeschwerden vom Petitionsrecht erfasst werden und daher von der Behörde entgegengenommen, geprüft und beschieden werden müssen.

UNTERLAGEN

Für die Erhebung einer Fachaufsichtsbeschwerde sind keine Unterlagen erforderlich.

Wird die Fachaufsichtsbeschwerde gleich bei der nächst höheren Behörde eingereicht, empfiehlt es sich, die einschlägigen Unterlagen oder Dokumente (gegebenenfalls in Kopie) zusammen mit der Fachaufsichtsbeschwerde vorzulegen.

FRIST

Fristen sind nicht zu beachten. Es empfiehlt sich jedoch, eine Fachaufsichtsbeschwerde zeitnah zur angegriffenen Entscheidung oder Maßnahme einzureichen.

KOSTEN

Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten für den Beschwerdeführer an.

RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 17 des Grundgesetzes (GG) (Petitionsrecht)