Fischereischein
EINLEITUNG
Wer die Fischerei ausübt, muss einen Fischereischein besitzen und diesen beim Fischen bei sich führen. Der Fischereischein ist nur gültig, wenn für das laufende Kalenderjahr die Fischereiabgabe bezahlt wurde.
Der Fischereischein wird im Regelfall auf Lebenszeit ausgestellt.
Jugendliche, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, können ohne Sachkundenachweis einen Jugendfischereischein erhalten, der jeweils nur ein Kalenderjahr gilt. Mit Sachkundenachweis können auch sie einen Fischereischein auf Lebenszeit lösen.
Bereits ausgestellte Fünfjahresfischereischeine bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig.
Alle Bundesländer haben die in den jeweiligen Ländern erteilten Fischereischeine gegenseitig anerkannt. Bei Zuzug aus einem anderen Bundesland ist ein dort ausgestellter Fischereischein in Baden-Württemberg noch längstens bis zum Ende des nachfolgenden Kalenderjahres gültig.
Urlaubern aus dem Ausland, die sich nicht länger als vier Wochen in Deutschland aufhalten, kann ohne Sachkundenachweis ein Jahresfischereischein ausgestellt werden.
Neben dem Fischereischein wird jeweils noch eine Erlaubnis des Eigentümers des jeweiligen Fischereirechts benötigt, in dessen Gewässer Sie fischen wollen.
ZUSTAENDIG
die Gemeinde-/Stadtverwaltung beziehungsweise die Verwaltungsgemeinschaft des Hauptwohnortes
Hat der Antragsteller keine Hauptwohnung im Lande, ist die Gemeinde zuständig, in deren Bezirk er die Fischerei ausüben will.
VORAUSSETZUNG
Fischereischein für Jugendliche (Jugendfischereischein)
Personen, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und nicht über einen Sachkundenachweis verfügen, kann (mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten) ein Jugendfischereischein erteilt werden. Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei unter Aufsicht eines mindestens 18 Jahre alten Inhabers eines Fischereischeins. Der Jugendfischereischein wird jeweils für ein Kalenderjahr ausgestellt.
Fischereischein auf Lebenszeit
Der Antragsteller muss das zehnte Lebensjahr vollendet haben und die für die Ausübung der Fischerei erforderliche Sachkunde nachweisen. In der Regel erfolgt der Nachweis durch Vorlage eines Zeugnisses über die erfolgreiche Ablegung der Fischerprüfung. Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist die Teilnahme am Lehrgang des Landesfischereiverbands Baden-Württemberg.
Weitere Informationen zum Fischereischein und zur staatlichen Fischerprüfung in Baden-Württemberg werden im Online-Angebot des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zum Download angeboten.
ABLAUF
Die Antragstellung kann persönlich oder schriftlich (gegebenenfalls durch einen Dritten mit einer Vollmacht) erfolgen.
UNTERLAGEN
- Personalausweis
- Sachkundenachweis (Prüfungszeugnis)
- Lichtbild
KOSTEN
Die Gebühren für die Erteilung der Fischereischeine werden von den Gemeinden festgesetzt.
Außer beim Jugendfischereischein ist zusätzlich eine Fischereiabgabe von 6 Euro je Kalenderjahr zu bezahlen.
SONSTIGES
Das Fischereigesetz, die Landesfischereiverordnung und weitere Hinweise zur Fischerei und dem Fischereischein (z.B. auch zu den Lehrgängen) finden sich auf der Internetseite der Fischereiforschungsstelle des Landes oder auf der Internet-Seite des Verbandes für Fischerei und Gewässerschutz Baden-Württemberg e.V.RECHTSGRUNDLAGE
- § 31 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (LFischG) (Fischereischein)
- § 32 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (LFischG) (Jugendfischereischein)
- § 33 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (LFischG) (Versagungsgründe)
- § 34 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (LFischG) (Gültigkeitsdauer)
- § 35 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (LFischG) (Zuständigkeit)
- § 36 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (LFischG) (Fischereiabgabe)
- § 14 Landesfischereiverordnung (LFischVO) (Sachkundenachweis)
- § 15 Landesfischereiverordnung (LFischVO) (Fischereiprüfung)
- § 16 Landesfischereiverordnung (LFischVO) (Vorbereitungslehrgang)