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Flurneuordnungsverfahren

EINLEITUNG

Flurneuordnungen können in unterschiedlichen Arten (LL) durchgeführt werden. Die jeweilige Verfahrensart ist abhängig davon, welche Ziele erreicht werden sollen und welche Maßnahmen notwendig sind.

Flurneuordnungen tragen entscheidend zur Entwicklung unserer Gemeinden, zur Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und zum Erhalt unserer attraktiven Kulturlandschaft bei. Damit einher geht immer das Ziel der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen in den ländlichen Räumen. Die Flurneuordnung verfügt nicht nur über Finanzmittel, zum Beispiel für die Anlage neuer, weitmaschiger Wegenetze, die den heute breiteren und schwereren landwirtschaftlichen Maschinen gewachsen sind. Die Flurneuordnung vermag auch mit dem Know-how ihrer Bediensteten und in Abstimmung mit den beteiligten Grundstückseigentümern, den Gemeinden sowie den anderen Behörden und Verbänden die Feld- und Ortslagen zweckmäßig zu gestalten. Auch für Naturschutz und Landschaftspflege lassen sich nachhaltige Lösungen erzielen. Grundsätzlich bewirkt Flurneuordnung eine Entzerrung miteinander konkurrierender Flächennutzungen.

Im Schwarzwald würde der Tourismus erheblich zurückgehen, wenn nicht Flurneuordnungen die Existenz der abgelegenen Hofstellen sichern würden, um von dort die Landschaft offen zu halten. Ohne Rebflurneuordnungen würde der Tourismus in ortsbildprägenden Rebkulturlandschaften ebenfalls beeinträchtigt, wenn durch die Verfahren nicht für eine mit Maschinen befahrbare Erschließung der Rebhänge gesorgt würde. Flurneuordnungen in diesen Gebieten sorgen durch Erschließung der Hofstellen und der Rebhänge für eine wirtschaftliche Basis der Betriebe.

Andererseits sorgen Flurneuordnungen dafür, dass für wichtige Großprojekte des Landes die benötigten Flächen ohne Enteignungen sozialverträglich bereitgestellt und somit Investitionen in dieser so finanziell angespannten Zeit rasch im Land umgesetzt werden können. Dazu zählen Fern- beziehungsweise Umgehungsstraßen und neue Schienentrassen ebenso wie Hochwasserschutzanlagen und kommunale Infrastrukturmaßnahmen.

Das politisch wichtige Ziel der Eindämmung des Flächenverbrauchs erfordert vielfach ein innerörtliches Bodenmanagement, um das dörfliche Potenzial der Bauflächen zu aktivieren und Investitionen zu ermöglichen.

Viele ländliche Gemeinden würden ohne den Entwicklungsschub der Flurneuordnung als Hilfe zur Selbsthilfe aus einem Guss ins Hintertreffen geraten.

ZUSTAENDIG

die untere Flurneuordnungsbehörde (auch genannt: Amt für Flurneuordnung und Landentwicklung)

Untere Flurneuordnungsbehörde ist

  • für die Landkreise: das örtlich zuständige Landratsamt
  • für die Stadtkreise: das örtlich zuständige Regierungspräsidium

ABLAUF

Bevor das Verfahren von der zuständigen Behörde eingeleitet werden kann, werden alle voraussichtlich beteiligten Grundeigentümer über Zweck, Ziele, geschätzte Kosten und Ablauf in Bürgerversammlungen, Mitteilungsblättern der Gemeinde und Informationsveranstaltungen informiert.

Nach der Information der Öffentlichkeit muss die zuständige Behörde das Flurneuordnungsverfahren beschließen und anordnen. Der Beschluss wird ortsüblich bekannt gemacht (z.B. durch einen Aushang oder in der Gemeindezeitung). In der Flurbereinigungs- und den angrenzenden Gemeinden wird eine Gebietskarte, in der das Flurbereinigungsgebiet dargestellt wird, vier Wochen lang öffentlich ausgelegt.

Die Beteiligten bilden die Teilnehmergemeinschaft, die mit dem Flurbereinigungsbeschluss kraft Gesetzes als Körperschaft des öffentlichen Rechts entsteht. Alle Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten sind Beteiligte am Flurneuordnungsverfahren und haben als Mitglied der Teilnehmergemeinschaft gewisse Rechte (LL).

Die Teilnehmergemeinschaft wählt einen aus mehreren Mitgliedern bestehenden Vorstand, der die Geschäfte führt, die Interessen der Teilnehmer vertritt und an der Flurneuordnung mitwirkt.

Bevor mit der Neugestaltung des Geländes begonnen wird, werden die betroffenen Grundstücke einer Wertermittlung unterzogen, um eine wertgleiche Abfindung der Eigentümer sicherzustellen. Landwirtschaftliche Sachverständige bewerten dabei die Bodengüte der betroffenen landwirtschaftlichen Flächen. Handelt es sich bei den betroffenen Grundstücken um Bauland oder bebaute Grundstücke, wird der Verkehrswert herangezogen. Die Ergebnisse der Wertermittlung werden drei bis vier Wochen öffentlich ausgelegt. Während dieser Frist können die Teilnehmer Einwände gegen die Ergebnisse der Wertermittlung vorbringen. Begründete Einwendungen werden in die Feststellung der Wertermittlung aufgenommen. Gegen die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse kann Widerspruch und Klage erhoben werden.

Anschließend an die Wertermittlung erarbeitet die untere Flurbereinigungsbehörde im Einvernehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft, den Trägern öffentlicher Belange und den betroffenen Gemeinden die Neugestaltung des Flurneuordnungsgebietes. Die Ergebnisse werden in einem Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan zusammengefasst. Wenn die Maßnahmen dieses Plans und der Kosten- und Finanzierungsplan durch die obere Flurbereinigungsbehörde genehmigt sind sowie die Bewilligung der Ausgaben erteilt ist, kann mit dem Ausbau und der Vermessung als Grundlage für die Neuzuteilung begonnen werden.

Alle Beteiligten müssen vor der Neuzuteilung bei einem Planwunschtermin über ihre Abfindungswünsche gehört werden. Einen Rechtsanspruch auf die Erfüllung der Wünsche haben sie jedoch nicht.

Den Beteiligten werden in der vorläufigen Besitzeinweisung vorläufige neue Grundstücke zugeteilt. Dabei werden die vorgesehenen neuen Grenzen in die Örtlichkeit übertragen und markiert. Dies ist jedoch noch kein Eigentumsübergang. Die Beteiligten müssen die neuen Flächen bewirtschaften. Sie können nunmehr nicht nur aufgrund von Gesprächen, Karten und Texten, sondern durch eigene Bewirtschaftung beurteilen, ob die Abfindungsgrundstücke vergleichbar mit den in das Verfahren eingebrachten Grundstücken sind.

Nach der vorläufigen Besitzeinweisung erstellt die untere Flurbereinigungsbehörde den Flurbereinigungsplan, in dem alle im Rahmen der Flurbereinigung getroffenen Maßnahmen und Regelungen aufgeführt sind. Er wird öffentlich bekannt gegeben und liegt vier Wochen zur Einsichtnahme aus. Zusätzlich erhält jeder Beteiligte einen Auszug aus dem Flurbereinigungsplan mit den ihn persönlich betreffenden Ausführungen (z.B. Flurbereinigungsnachweis Alter Bestand und Neuer Bestand) sowie eine detaillierte Abrechnung über die Beiträge und Geldentschädigungen. Gegen den Flurbereinigungsplan kann nur im Anhörungstermin nach § 59 Flurbereinigungsgesetz Widerspruch erhoben werden.

Den Abschluss des Verfahrens bilden die Eintragung der neuen Eigentumsverhältnisse und rechtlichen Regelungen ins Grundbuch, die Berichtigung weiterer öffentlicher Bücher (z.B. Kataster, Wasserbuch, Denkmalbuch, Baulastenverzeichnis) und die Schlussfeststellung, mit der das Verfahren offiziell beendet wird.

Eine ausführliche grafische Darstellung des Ablaufs eines Flurneuordnungsverfahrens können Sie von den Seiten der Verwaltung für Flurneuordnung und Landentwicklung herunterladen.

FRIST

Ein Flurneuordnungsverfahren dauert in der Regel nicht länger als zehn Jahre, wobei sich die Kernphase, während der Änderungen im Gelände vorgenommen werden (Wegeausbau bis zur vorläufigen Besitzeinweisung), meist auf fünf Jahre beschränkt. Durch Änderungen der Ziele oder durch rechtliche Verzögerungen kann sich die Dauer aber auch erheblich verlängern. Die voraussichtliche Dauer des jeweiligen Verfahrens kann bei der zuständigen unteren Flurbereinigungsbehörde erfragt werden.

KOSTEN

Die anfallenden Kosten der Flurneuordnung werden zu mindestens 55 Prozent durch einen staatlichen Zuschuss gedeckt. Der Rest muss durch Beiträge der Teilnehmergemeinschaft finanziert werden. Die Höhe des Beitrages für den einzelnen Teilnehmer hängt von der Höhe des staatlichen Zuschusses und eventuell freiwilliger Beiträge der Gemeinden zur Entlastung der Teilnehmer ab.

Der Beitrag kann auch in Form von Dienstleistungen oder Sachbeiträgen erbracht werden (z.B. indem jemand als Messgehilfe im Verfahren tätig wird beziehungsweise Maschinen oder Material für den Bau zur Verfügung stellt).

RECHTSGRUNDLAGE