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Geschmacksmusteranmeldung

UNTERTITEL

"Antrag auf Eintragung eines Geschmacksmusters"

EINLEITUNG

Geschmacksmuster sind zwei oder dreidimensionale Erscheinungsformen von handwerklichen oder industriellen Erzeugnissen, die sich aus Linien, Konturen, Farben, Gestalt, Oberflächenstruktur, Materialien et cetera ergeben. Auch Verpackungen, Ausstattungen und Einzelteile können als Gebrauchsmuster angemeldet werden.

Wenn Sie ein Design für ein Produkt entwickelt haben, sollten Sie die Eintragung in das Geschmacksmusterregister beantragen. Nur so ist Ihr Design vor der unerlaubten Verwendung durch Dritte geschützt.

ZUSTAENDIG

das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) bei der Dienststelle Jena

Sie können Ihre Anmeldung aber auch beim DPMA in München, beim Technischen Informationszentrum Berlin (TIZ) und bei bestimmten Patentinformationszentren (z.B. in Stuttgart) einreichen. Das Deutsche Patent- und Markenamt bietet eine Auflistung der Patentinformationszentren mit Angaben zu Aufgaben und Dienstleistungen.

VORAUSSETZUNG

  • Neuheit (es darf vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden sein)
  • Eigenart (der Gesamteindruck muss sich vom Gesamteindruck anderer bereits offenbarter Muster unterscheiden)

Vor der Anmeldung sollten Sie sich darüber informieren, ob es bereits ähnliche oder gleiche Geschmacksmuster gibt. Damit können Sie einem späteren Löschungsverfahren vorbeugen. Datenbanken zur Geschmacksmusterrecherche finden Sie über die Seiten des Deutschen Patent- und Markenamts.

ABLAUF

Das ausgefüllte Formular "Antrag auf Eintragung eines Geschmacksmusters" und die erforderlichen Unterlagen müssen Sie in vierfacher Ausführung in Papierform oder elektronisch bei der zuständigen Stelle einreichen sowie die erforderlichen Gebühren bezahlen. Wenn Sie mehrere Designs entwickelt haben, können Sie diese in einer Sammelanmeldung zusammenfassen, wenn sie derselben Warenklasse angehören.

Nähere Informationen darüber, wie die elektronische Anmeldung vorzunehmen ist sowie nützliche Informationsblätter und Formulare zu Geschmacksmustern finden Sie auf den Seiten des DPMA.

Die Geschmacksmusterstelle prüft Ihre Anmeldung dahingehend, ob die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Geschmacksmusteranmeldung gegeben sind und ob die Anmeldung den formalen Kriterien genügt. Anders als beim Patentanmeldungsverfahren wird Ihre Geschmacksmusteranmeldung nicht auf Neuheit oder Erfindungshöhe geprüft, wodurch das Verfahren erheblich verkürzt wird. Eintragungsverfahren für Geschmacksmuster dauern durchschnittlich drei bis vier Monate.

Nach Abschluss des Eintragungsverfahrens trägt das Deutsche Patent- und Markenamt das Geschmacksmuster in das Geschmacksmusterregister ein und veröffentlicht die Eintragung im Geschmacksmusterblatt. Mit der Eintragung wird der Geschmacksmusterschutz wirksam.

Wenn Sie ein Geschmacksmuster anmelden wollen, können Sie dies selbst tun. Grundsätzlich ist es Ihnen überlassen, ob Sie die Hilfe eines Patentanwalts in Anspruch nehmen oder nicht. Sie sollten hierbei jedoch bedenken, dass Fehler mitunter nicht zu korrigieren sind. Falls Sie beabsichtigen, das Geschmacksmuster auch im Ausland anzumelden, sollten Sie möglichst gleichzeitig einen Patentanwalt hinzuziehen. Wenn Sie über keinen Wohnsitz im Inland verfügen, müssen Sie sich durch einen im Inland zugelassenen Patentanwalt vertreten lassen.

Über die Internetseiten der Patentanwaltskammer können Sie einen Patentanwalt in Ihrer Nähe suchen.

UNTERLAGEN

  • eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Musters (z.B. grafische Darstellung)
    • Diese ist auf dem Wiedergabe-Formblatt anzubringen.
    • Sie können der Wiedergabe eine erklärende Beschreibung beifügen.
  • bei einer Sammelanmeldung: zusätzlich
    • Anlageblatt

Genaue Angaben darüber, wie ein Antrag aussehen sollte und welche Informationen er genau enthalten muss, finden Sie im "Merkblatt für Geschmacksmusteranmelde" des DPMA.

FRIST

Die Gebühren müssen innerhalb von drei Monaten nach dem Anmeldetag bezahlt werden, da die Anmeldung ansonsten als zurückgenommen gilt.

Der Geschmacksmusterschutz gilt zunächst für fünf Jahre. Danach können Sie den Schutz auf höchstens 25 Jahre verlängern, indem Sie alle fünf Jahre die fälligen Verlängerungsgebühren einzahlen.

KOSTEN

  • Anmeldegebühr
    • bei schriftlicher Anmeldung: 70 Euro
    • bei elektronischer Anmeldung: 60 Euro
    • bei einer Sammelanmeldung für jedes Muster: 7 Euro beziehungsweise 6 Euro, mindestens jedoch insgesamt 70 Euro beziehungsweise 60 Euro
  • Auslagenpauschale für die Kosten der Bekanntmachung: 12 Euro pro Geschmacksmuster
  • Verlängerungsgebühren
    • für das 6. bis 10. Schutzjahr: 90 Euro pro Geschmacksmuster
    • für das 11. bis 15. Schutzjahr: 120 Euro pro Geschmacksmuster
    • für das 16. bis 20. Schutzjahr: 150 Euro pro Geschmacksmuster
    • für das 21. bis 25. Schutzjahr: 180 Euro pro Geschmacksmuster

Daneben können je nach Einzelfall unterschiedliche Gebühren anfallen (z.B. für die Herstellung von Kopien, schriftliche Auskünfte). Bitte lesen Sie dazu das Informationsblatt " Gebühren und Auslagen für Geschmacksmuster".

Wie für die meisten Schutzrechtsverfahren können Sie auch für die Eintragung eines Geschmacksmusters in begründeten Fällen Verfahrenskostenhilfe (VB) beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragen.

RECHTSGRUNDLAGE