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Gewerberegisterauskunft

EINLEITUNG

Im Gewerberegister sind alle gewerblichen Betriebe in der jeweiligen Gemeinde mit den von ihnen angezeigten Daten verzeichnet. Öffentliche und nichtöffentliche Stellen (auch Privatpersonen) können auf Antrag bei einem entsprechenden Interesse eine Auskunft aus dem Gewerberegister erhalten. Die Grunddaten des Gewerbetreibenden (Name, betriebliche Anschrift, angezeigte Tätigkeit) sind allgemein zugänglich, für darüber hinausgehende Datenauskünfte ist ein rechtliches Interesse erforderlich. Eine Einwilligung des Betroffenen für die Weitergabe der Daten ist nicht erforderlich.

Ein Rechtsanspruch Dritter auf Mitteilung der Daten besteht nicht – das Gewerberegister ist kein öffentliches Register (wie z.B. das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister). Die Erteilung der Auskünfte steht im Ermessen der zuständigen Stelle. Die Auskünfte aus der Gewerbekartei entsprechen dem, was der Gewerbemeldestelle bis zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung angezeigt wurde. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernimmt die Behörde keine Gewähr. Über abgemeldete Betriebe wird keine Auskunft erteilt.

ZUSTAENDIG

die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der der Gewerbebetrieb seinen Betriebssitz hat

VORAUSSETZUNG

Die Grunddaten des Gewerbetreibenden (Name, betriebliche Anschrift, angezeigte Tätigkeit) dürfen allgemein zugänglich gemacht werden, ein rechtliches Interesse muss insoweit nicht nachgewiesen werden.

Auskünfte über weitere Daten können erteilt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Auskunft hat (z.B. zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, in Bezug auf Leistungen, die der Gewerbetreibende erbracht hat, Kreditvergaben an den Gewerbetreibenden).

ABLAUF

Einen Antrag auf Auskunft aus dem Gewerberegister für gemeldete Firmen und Betriebe können Sie schriftlich (formlos) unter Angabe von Gründen stellen. Bitte nennen Sie möglichst detailliert die Ihnen bekannten Angaben zum gesuchten Betrieb (z.B. Namen des Betriebs oder des Gewerbetreibenden sowie die Ihnen zuletzt bekannte Anschrift).

Je nach Angebot der Gemeinde stehen das Gewerberegister und entsprechende Antragsformulare auch online zur Verfügung.

Mündliche Anträge sind nicht zulässig.

UNTERLAGEN

  • Angaben zur eigenen Person
  • Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses bei weitergehenden Auskünften durch eingehende Schilderung des Sachverhalts sowie Beifügung vorhandener Dokumente (z.B. Schuldtitel, Vertragskopien, Rechnungen)

KOSTEN

Je nach Gemeinde fallen unterschiedliche Kosten beziehungsweise Gebühren an. Bitte informieren Sie sich über die genaue Höhe direkt bei der für Ihren Antrag zuständigen Gemeinde.

RECHTSGRUNDLAGE

§ 14 Gewerbeordnung (GewO) (Anzeigepflicht)