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Grundbucheintragung

EINLEITUNG

Das Grundbuch gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück und Belastungen (z.B. Grundpfandrechte, Grunddienstbarkeiten), die eventuell auf dem Grundstück liegen.

Der rechtsgeschäftliche Erwerb des Eigentums an einem Grundstück setzt neben der Einigung über den Rechtsübergang die Eintragung in das Grundbuch voraus.

ZUSTAENDIG

das Grundbuchamt

In Baden-Württemberg ist – anders als in anderen Bundesländern – das Grundbuchamt nicht bei den Amtsgerichten, sondern bei den Gemeinden angesiedelt. Im Zuge der Einführung des maschinell geführten Grundbuchs wurden allerdings die Grundbuchämter einiger Gemeinden aufgehoben und ihre Bezirke den Grundbuchämtern anderer Gemeinden zugewiesen. Ob die Gemeinde, in der sich das Grundstück befindet, über ein Grundbuchamt verfügt beziehungsweise wohin Sie sich sonst wenden müssen, erfahren Sie bei der dortigen Gemeindeverwaltung.

VORAUSSETZUNG

Voraussetzung der Eintragung ist im Regelfall

  • ein Antrag,
  • eine Eintragungsbewilligung,
  • die Voreintragung desjenigen, dessen Recht durch die Eintragung betroffen wird, und
  • die Einhaltung besonderer Formvorschriften.

In besonderen Fällen gelten zusätzliche Anforderungen (z.B. bei der Auflassung eines Grundstücks).

Das Grundbuchamt wird die beantragte Eintragung – von bestimmten, besonders geregelten Ausnahmen abgesehen – nur vornehmen, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Das Grundbuchrecht ist sehr formal. Sie sollten deshalb immer eine vorherige Beratung durch einen Notar oder Rechtsanwalt in Anspruch nehmen.

ABLAUF

Informieren Sie sich bitte im Einzelfall bei einem Notar oder Rechtsanwalt, der Ihnen – abgestimmt auf Ihre Situation – Hinweise zum Verfahren und den von Ihnen beizubringenden Unterlagen geben wird.

UNTERLAGEN

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis der Eintragungsunterlagen: öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden

KOSTEN

Für Eintragungen in das Grundbuch werden Gebühren erhoben. Diese sind abhängig vom jeweiligen Geschäftswert.

RECHTSGRUNDLAGE