Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)
EINLEITUNG
Sofern Ihr verfügbares Familieneinkommen für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreicht, Sie auch kein verwertbares Vermögen haben und nicht erwerbsfähig sind, kann Ihnen eine Hilfe zum Lebensunterhalt zustehen.
Wenn Ihr Familieneinkommen und sonstiges Vermögen nicht für den Lebensunterhalt ausreicht, Sie aber erwerbsfähig sind, haben Sie statt der Hilfe zum Lebensunterhalt Anspruch auf Arbeitslosengeld II (VB).
Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen:
- den pauschalierten Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts
(z.B. für Ernährung, Kleidung, Körperpflege)
Die Höhe ist abhängig von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen (Bedarfsgemeinschaft). - Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt
(z.B. für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende, behinderte Menschen, krankheitsbedingte kostenaufwendige Ernährung wie Diabetes) - Leistungen für Unterkunft und Heizung
(wenn notwendig, auch Umzugskosten und Mietkautionen) - weitere einmalige Sach- oder Geldleistungen oder Darlehen, wenn der Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen noch auf andere Weise gedeckt wird
(z.B. Erstausstattungen für Neugeborene, Erstwohnungseinrichtung, mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen) - Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
Für die Ermittlung des Hilfebedarfs ist grundsätzlich das gesamte Familieneinkommen anzurechnen (z.B. Arbeitseinkommen unter Berücksichtigung gesetzlich vorgesehener Absetzungsbeträge, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Unterhalt eines Elternteils, der nicht im gleichen Haushalt wohnt). Nicht angerechnet wird Bundes- beziehungsweise Landeserziehungsgeld.
Bestimmte Vermögenswerte (z.B. kleinere Barbeträge oder ein angemessenes Hausgrundstück) gelten als Schonvermögen, das zur Berechnung der Leistungen nicht eingerechnet wird.
Soweit das anrechenbare Einkommen geringer ist als der festgestellte Bedarf, wird die Differenz im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII übernommen.
Ein Anspruch auf einmalige Leistungen kann auch dann bestehen, wenn Sie den laufenden Lebensunterhalt zwar sicherstellen, den einmaligen Bedarf aber nicht finanzieren können.
ZUSTAENDIG
das Sozialamt – dies ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt oder die Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes die zuständige Behörde nennen.
VORAUSSETZUNG
- Bedürftigkeit
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt beziehungsweise den Unterhalt der Haushaltsgemeinschaft nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken kann. Es gelten bestimmte Einkommensgrenzen beziehungsweise Vermögensfreigrenzen. - keine vorrangigen Ansprüche gegen Dritte
(z.B. gegen Eltern, geschiedenen Ehegatten, Vater des Kindes) - Erwerbsunfähigkeit
Nicht erwerbsfähig ist, wer auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (z.B. Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung, längerfristig Erkrankte oder in Einrichtungen betreute Menschen) - gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
Leistungen erhalten auch Personen, die mit Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
ABLAUF
Bei der zuständigen Stelle ist ein schriftlicher Antrag auf "Hilfe zum Lebensunterhalt" zu stellen. Am einfachsten ist es, wenn Sie mit den erforderlichen Unterlagen zur Behörde gehen und dort im Rahmen eines Beratungsgespräches den Antrag ausfüllen.
Bei Bewilligung werden die Geldleistungen am Monatsanfang auf das im Antrag angegebene Konto überwiesen. Zahlungen können auf Ihren Wunsch auch auf das Konto eines Dritten überwiesen werden.
Verfügen Sie über kein Konto und geben Sie im Antrag auch nicht die Kontoverbindung eines Dritten an, erhalten Sie die Leistungen per Zahlungsanweisungen zur Verrechnung. Die hierdurch entstehenden Kosten haben Sie zu tragen, außer Sie weisen nach, dass Ihnen die Einrichtung eines Kontos ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist (Vorlage einer Bescheinigung der Bank). Eine Barscheck-Auszahlung ist in der Regel nicht möglich.
Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen.
UNTERLAGEN
- Personalausweis oder Reisepass
- Mutterpass
- Nachweise über das Einkommen – gegebenenfalls aktuelle Kontoauszüge
(z.B. Lohn, Arbeitslosengeld, Renten, Krankengeld, Wohngeld, Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss) - Nachweise über vorhandenes Vermögen
(z.B. Sparguthaben) - Nachweise über die Ausgaben – gegebenenfalls aktuelle Kontoauszüge
(z.B. Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge) - gegebenenfalls Scheidungsurteil, Unterhaltstitel
FRIST
Den Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt können Sie jederzeit stellen. Die Leistungen werden aber grundsätzlich nicht für vergangene Zeiträume gewährt.
KOSTEN
pauschalierte monatliche Regelsätze:- Alleinstehende: 347 Euro
- Haushaltsgemeinschaften:
- zwei Volljährige: 624 Euro
- Alleinerziehende: 347 Euro
- zuzüglich je Kind bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 208 Euro
- zuzüglich je Kind ab Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 278 Euro
Die Leistung mindert sich um zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen.
weitere Leistungen:
Neben den Regelsätzen können unter Umständen noch weitere Kosten in unterschiedlicher Höhe übernommen werden (z.B. Miet- und Heizkosten in tatsächlicher Höhe, Mehrbedarf, einmalige Leistungen, Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung, Umzugskosten).
Für einen Bedarf, der vom Regelsatz erfasst ist oder bereits durch eine einmalige Leistung gedeckt sein sollte, kann zusätzliches Geld nur noch als Darlehen zur Verfügung gestellt werden.