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Jugendgesundheitsuntersuchung

EINLEITUNG

Versicherte haben zwischen dem vollendeten 13. und dem vollendeten 14. Lebensjahr Anspruch auf eine Jugendgesundheitsuntersuchung (J1). Ziel der Untersuchung ist die Früherkennung von Erkrankungen, die die körperliche, geistige und soziale Entwicklung gefährden.

Neben der Jugendgesundheitsuntersuchung J1 kann eine zusätzliche Untersuchung, die J2, als individuelle Gesundheitsleistung durchgeführt werden, die der Bundesverband der Kinder- und Jugendärzte empfiehlt.

ZUSTAENDIG

der Hausarzt oder Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde

ABLAUF

Für die Untersuchung müssen Sie die Krankenversichertenkarte oder einen Behandlungsausweis vorlegen.

Die ärztlichen Maßnahmen der Jugendgesundheitsuntersuchung J1 richten sich im Einzelnen auf:

  • auffällige seelische Entwicklung/Verhaltensstörungen
  • auffällige schulische Entwicklung (z.B. Schulleistungsprobleme)
  • gesundheitsgefährdendes Verhalten (z.B. Rauchen, Alkohol- und Drogenkonsum)
  • Vorliegen chronischer Erkrankungen

Bezüglich der klinisch-körperlichen Untersuchungen richten sich die ärztlichen Maßnahmen auf:

  • Erhebung der Körpermaße (Körpergröße und -gewicht)
  • verfrühte oder verzögerte Pubertätsentwicklung
  • Störungen des Wachstums und der körperlichen Entwicklung (z.B. Klein-/Großwuchs, Unter- und Übergewicht)
  • arterielle Hypertonie
  • Erkrankungen der Hals-/Brust-, Bauchorgane (z.B. Struma)
  • Auffälligkeiten des Skelettsystems (z.B. Skoliose)

Daneben wird auch der Impfstatus des Jugendlichen überprüft und eine ausreichende Jodzufuhr erfragt.

KOSTEN

Die Kosten für die J1-Untersuchungen werden von allen gesetzlichen und den meisten privaten Krankenkassen übernommen.

Die Kosten für die zusätzliche Untersuchung (J2) werden von den privaten Kassen übernommen. Im Leistungskatalog der gesetzlichen Kassen sind sie nicht enthalten. Eltern gesetzlich versicherter Kinder müssen die Untersuchungen daher zunächst selbst bezahlen. Die Rechnung kann aber bei der jeweiligen Kasse eingereicht werden, die die Kosten eventuell im Rahmen von Bonusprogrammen und Leistungen der primären Prävention freiwillig erstattet.

RECHTSGRUNDLAGE