Kenntnisgabeverfahren
EINLEITUNG
Falls Sie ein Bauvorhaben durchführen wollen, das den unten genannten Voraussetzungen entspricht, können Sie anstelle des Baugenehmigungsverfahrens ein Kenntnisgabeverfahren durchführen. Sie haben bei diesen Vorhaben als Bauherr ein Wahlrecht zwischen Kenntnisgabeverfahren und Genehmigungsverfahren.
Im Wesentlichen unterscheidet sich das Kenntnisgabeverfahren dadurch vom Genehmigungsverfahren, dass ein förmlicher behördlicher Bescheid entfällt, das Verfahren beschleunigt wird und Kosten erspart werden (Wegfall der Genehmigungsgebühr).
Sofern für das Vorhaben Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. von Abstandsflächenvorschriften, örtlichen Bauvorschriften oder Bebauungsplanfestsetzungen) erforderlich sind, müssen Sie diese gesondert beantragen. Ist für ein Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren noch eine andere Entscheidung notwendig (z.B. eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz), müssen Sie als Bauherr zusätzlich zur Kenntnisgabe diese Entscheidung beantragen. Diese Genehmigungen sind wiederum gebührenpflichtig.
Ein Kenntnisgabeverfahren ist ebenso möglich, wenn Sie kenntnisgabepflichtige Anlagen ändern oder deren Nutzung ändern wollen, sofern es sich auch nach der Änderung noch um ein kenntnisgabepflichtiges Vorhaben handelt. Das Gleiche gilt außerdem für den Abbruch aller Anlagen, sofern für diesen nicht schon Verfahrensfreiheit gegeben ist.
ZUSTAENDIG
- wenn das Bauvorhaben in einer Gemeinde liegt, deren Gemeinde-/Stadtverwaltung die Aufgaben der unteren Baurechtsbehörde wahrnimmt: diese Gemeinde
- wenn das Bauvorhaben in einer Gemeinde liegt, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehört, die die Aufgaben der unteren Baurechtsbehörde wahrnimmt: die Gemeinde-/Stadtverwaltung einer der beteiligten Gemeinden
- ansonsten: das Landratsamt
VORAUSSETZUNG
Das Bauvorhaben muss im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, der mindestens Festsetzungen über die Art (z.B. Wohnen, Gewerbe) und das Maß (Größe) der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält.
Außerdem muss es sich um eines der folgenden Bauvorhaben handeln:
- Wohngebäude, ausgenommen Hochhäuser
- landwirtschaftliche Betriebsgebäude bis zu drei Geschossen, auch mit Wohnteil
- Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 100 Quadratmeter Grundfläche und bis zu drei Geschossen
- eingeschossige Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 250 Quadratmeter Grundfläche
- Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen für die oben genannten Vorhaben
ABLAUF
Sie benötigen den Vordruck "Kenntnisgabeverfahren" beziehungsweise bei einem Abbruch den Vordruck "Abbruch baulicher Anlagen" und die sonstigen Bauvorlagen. Das Formular liegt in Ihrer Gemeinde aus beziehungsweise steht auch, je nach Angebot Ihrer Gemeinde, zum Download zur Verfügung.
Sind die Unterlagen vollständig, erhalten Sie innerhalb von fünf Arbeitstagen eine Eingangsbestätigung. Sind die Unterlagen nicht vollständig oder steht ein sonstiges Hindernis entgegen, erhalten Sie hierüber eine Nachricht.
Beim Kenntnisgabeverfahren reicht der Bauherr die Bauvorlagen bei der Gemeinde ein, in der das Baugrundstück liegt. Die Gemeinde prüft dann innerhalb von fünf Arbeitstagen, ob
- die eingereichten Bauvorlagen vollständig sind,
- auf dem Grundstück Baulasten liegen,
- das Grundstück im Geltungsbereich einer Entwicklungssatzung, einer Erhaltungssatzung oder eines Sanierungsgebietes liegt und
- die Grundstückserschließung gewährleistet ist.
Sie dürfen mit dem Bau beginnen:
- Wenn alle Angrenzer schriftlich zugestimmt haben – das ist in der Regel zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde.
- Ansonsten einen Monat nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde. Bringt ein Angrenzer Bedenken vor, leitet die Gemeinde diese unverzüglich an die Baurechtsbehörde weiter, die die Bedenken überprüft und die Angrenzer über das Ergebnis unterrichtet.
UNTERLAGEN
- Formular "Kenntnisgabeverfahren" beziehungsweise "Abbruch baulicher Anlagen"
- gegebenenfalls "Antrag auf Abweichung/Ausnahme/Befreiung von baurechtlichen Vorschriften"
-
weitere Bauvorlagen, das sind in der Regel:
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Darstellung der Grundstücksentwässerung
- Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
- Bestätigungen des Planverfassers und des Lageplanfertigers
- Bestätigung des Bauherrn über die Übernahme der Bauherrschaft und über die Bestellung eines geeigneten Bauleiters
Sie müssen die Bauvorlagen in einfacher Ausfertigung bei der Gemeinde einreichen. Ist die Gemeinde nicht selbst Baurechtsbehörde, reichen Sie die Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung ein.
KOSTEN
Für die Eingangsbestätigung kann eine Gebühr erhoben werden. Für die Entscheidung über eine Abweichung/Ausnahme/Befreiung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften werden ebenfalls Gebühren erhoben.
RECHTSGRUNDLAGE
- § 42 Landesbauordnung (LBO) (Pflichten des Bauherrn)
- § 43 Landesbauordnung (LBO) (Planverfasser)
- § 51 Landesbauordnung (LBO) (Kenntnisgabeverfahren)
- § 52 Landesbauordnung (LBO) (Bauvorlagen und Bauantrag)
- § 55 Landesbauordnung (LBO) (Benachrichtigung der Angrenzer)
- § 1 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren)