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Kinderzuschlag

EINLEITUNG

Am 1. Januar 2005 wurde im Rahmen einer Änderung des Bundeskindergeldgesetzes ein Kinderzuschlag eingeführt. Mithilfe dieses Instruments werden Familien in bestimmten Einkommenssituationen von Arbeitslosengeld II beziehungsweise Sozialhilfe unabhängig.

Der Kinderzuschlag ist für Familien vorgesehen, die ohne ihn – allein wegen des Unterhaltsbedarfes für ihre Kinder – Anspruch auf Arbeitslosengeld II und/oder Sozialgeld hätten.

Der Kinderzuschlag wird in Höhe von maximal 140 Euro pro Kind und Monat unbefristet (bei gleichbleibenden Verhältnissen) gezahlt. Ein Anspruch kann nur für unter 25-jährige und unverheiratete Kinder bestehen. Kindergeld, Kinderzuschlag und der gegebenenfalls auf das Kind entfallende Wohngeldanteil entsprechen einem Betrag, mit dem der durchschnittliche Bedarf des Kindes im Sinne des Arbeitslosengeldes II – oder des Sozialgeldes – gedeckt ist.

Der Kinderzuschlag wird durch Einkommen und Vermögen des Kindes – mit Ausnahme des Kindergeldes und des Wohngeldes – gemindert.

Erwerbseinkommen der Eltern, das ihren eigenen Bedarf an Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld übersteigt, wird nur zu 70 Prozent auf den Kinderzuschlag angerechnet, sodass hiervon ein zusätzlicher finanzieller Arbeitsanreiz ausgeht.

Da die Berechnung des Einkommens und der zu veranschlagenden Grenzen je nach Situation der Familie und des Wohnortes variieren können, sollten Sie vor der Antragstellung bei der Familienkasse Ihrer Agentur für Arbeit anfragen. Dort werden Sie informiert und beraten, ob Sie in Ihrer individuellen Situation den Zuschlag bekommen und in welcher Höhe. Ein ausführliches Merkblatt zum Kinderzuschlag steht Ihnen zum Download auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung.

ZUSTAENDIG

die Familienkasse der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk Sie wohnen

VORAUSSETZUNG

Den Kinderzuschlag erhalten nur Familien, in denen die Eltern mindestens über ein Einkommen oder Vermögen verfügen, mit dem sie ihren eigenen Bedarf – ohne Berücksichtigung des Kindes – an Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe decken können.

Personen mit Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe beziehungsweise auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – Empfänger von Arbeitslosengeld II – steht der Kinderzuschlag nicht zu.

ABLAUF

Anträge für den Kinderzuschlag müssen Sie schriftlich stellen. Antragsformulare erhalten Sie bei der Familienkasse Ihrer Agentur für Arbeit.

UNTERLAGEN

Nachweise der Einkommens-/Wohnsituation

KOSTEN

Es fallen keine Kosten beziehungsweise Gebühren an.

RECHTSGRUNDLAGE