Kleiner Waffenschein
EINLEITUNG
Den Umgang mit Waffen oder Munition regelt das Waffengesetz des Bundes.
Den "Kleinen Waffenschein" benötigen Sie, wenn Sie eine Schreckschusswaffe, eine Reizstoffwaffe oder eine Signalwaffe mit PTB- Kennzeichnung bei sich führen wollen.
Informieren Sie sich bereits vor dem Erwerb einer Waffe über die maßgeblichen Vorschriften und setzen Sie sich zur Klärung von Fragen mit der zuständigen Waffenrechtsbehörde in Verbindung.
Der unerlaubte Umgang mit Waffen und Munition ist eine Straftat – in bestimmten Fällen eine Ordnungswidrigkeit.
ZUSTAENDIG
In Baden-Württemberg sind für die Durchführung des Waffengesetzes – von wenigen Ausnahmen abgesehen – die Kreispolizeibehörden zuständig.
Kreispolizeibehörde ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einer Gemeinde wohnen, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehört, die die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden wahrnimmt: die Gemeinde-/Stadtverwaltung einer der beteiligten Gemeinden
- ansonsten: das für den Wohnort zuständige Landratsamt
VORAUSSETZUNG
für die Erteilung des Kleinen Waffenscheines:
- Vollendung des 18. Lebensjahres
- Zuverlässigkeit
Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem voraus, dass Sie nicht vorbestraft sind. - persönliche Eignung
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.
Ein Sachkundenachweis oder ein Nachweis des Bedürfnisses zum Führen einer Schreckschuss-, Reizstoff oder Signalwaffe sind nicht erforderlich. Auch wird für diese Waffen keine Haftpflichtversicherung wie beim "normalen" Waffenschein gefordert.
ABLAUF
Sie müssen bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheins stellen. Das Antragsformular liegt dort aus. Je nach Angebot der Behörde steht Ihnen das Antragsformular auch zum Download zur Verfügung.
Die zuständige Behörde prüft, ob die erforderliche Zuverlässigkeit des Antragstellers vorliegt. Dazu holt sie eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister und aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle ein.
Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob die persönliche Eignung vorliegt, kann sie ein amts- oder fachärztliches oder ein fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung verlangen. Wenn Sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen Sie für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe in jedem Fall ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen.
UNTERLAGEN
- Personalausweis oder Reisepass (bei Ausländern: Nationalpass)
- eventuell ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über Ihre persönliche Eignung
FRIST
Der Kleine Waffenschein wird unbefristet erteilt.
KOSTEN
50 Euro
RECHTSGRUNDLAGE
- § 4 Waffengesetz (WaffG) (Voraussetzungen für eine Erlaubnis)
- § 5 Waffengesetz (WaffG) (Zuverlässigkeit)
- § 6 Waffengesetz (WaffG) (Persönliche Eignung)
- § 10 Waffengesetz (WaffG) (Erteilung von Erlaubnissen)
- § 36 Waffengesetz (WaffG) (Aufbewahren von Waffen und Munition)
- Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 Waffengesetz (WaffG) – Waffenliste