Kraftfahrzeugsteuer
EINLEITUNG
Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt in erster Linie das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Steuerschuldner ist grundsätzlich der Halter des Fahrzeuges. Die Steuerpflicht beginnt mit der Zulassung und endet mit der verkehrsrechtlich vorgeschriebenen Abmeldung des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde.
Die Kraftfahrzeugsteuer wird für zulassungspflichtige Krafträder und Pkw nach dem Hubraum berechnet, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Pkw mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach Schadstoffemissionen und Kohlendioxidemissionen. Das Schadstoffverhalten wird durch die Zulassungsbehörden verbindlich festgestellt und in den Fahrzeugpapieren festgehalten. Für alle anderen Fahrzeuge – insbesondere also für Lkw und Anhänger – richtet sich die Steuer nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht. Bei anderen Fahrzeugen über 3,5 Tonnen verkehrsrechtlich zulässigem Gesamtgewicht ist zusätzlich das Emissionsverhalten maßgebend. Das Emissionsverhalten wird durch die Verkehrsbehörden verbindlich festgestellt und in den Fahrzeugpapieren ausgewiesen.
Befristete Steuerbefreiung
Pkw mit Dieselmotor, die durch Einbau eines sogenannte Rußpartikelfilters bestimmte Partikelminderungsstufen beziehungsweise Partikelminderungsklassen einhalten, erhalten eine befristete Steuerbefreiung bis zum dem Zeitpunkt, an dem der Wert der Befreiung 330 Euro erreicht. Diese Befreiung wird nur für Pkw gewährt, die bis zum 31. Dezember 2006 erstmals zugelassen wurden und in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 technisch so verbessert wurden/werden, dass sie einer der Partikelminderungsstufen PM 1 bis PM 5 beziehungsweise PM 01, PM 0 oder einer der Partikelminderungsklassen PMK 01, PMK 0 bis PMK 04 entsprechen. Diese Befreiung wird für jeden Pkw nur einmal gewährt. Nach Ablauf der Befreiung ist für diese Pkw mit Dieselmotor ein Steuersatz je angefangene 100 Kubikzentimeter von 15,44 Euro anzuwenden.
Für Pkw mit Diesel-Motor, die nicht besonders partikelreduziert sind, ist für die Zeit vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2011 ein um 1,20 Euro je angefangene 100 Kubikzentimeter erhöhter Steuersatz anzuwenden. Ist ein Pkw aufgrund anderer Vorschriften von der Kraftfahrzeugsteuer vollständig befreit, kann trotz Einbau eines Rußpartikelfilters keine weitere Steuerbefreiung gewährt werden – der Betrag von 330 Euro wird nicht ausbezahlt. Für Fahrzeuge, die aufgrund der Schwerbehinderung ihres Halters eine Steuerermäßigung von 50 vom Hundert erhalten, kann die Steuerbefreiung für besonders partikelreduzierte Fahrzeuge nur bis zu dem Zeitpunkt gewährt werden, an dem die Befreiung den Wert von 165 Euro erreicht.
Für Pkw, die nicht durch Hubkolbenmotor angetrieben werden, bemisst sich die Kraftfahrzeugsteuer nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht. Andere Kraftfahrzeuge – darunter Lkw – mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen unterliegen einer nur auf das zulässige Gesamtgewicht bezogenen Steuer bis höchstens 210 Euro im Jahr. Für schwerere Nutzfahrzeuge gibt es vier unterschiedliche emissionsbezogene Tarife, die progressiv in Stufen von 200 kg verkehrsrechtlich zulässigem Gesamtgewicht gestaffelt sind.
Maßgebend ist die jeweilige Schadstoffklasse im Sinne der StVZO. Die jährliche Höchststeuer beträgt für
- Schadstoffklasse S2 und besser: 664,68 Euro
- Schadstoffklasse S1: 1.022,58 Euro
- Geräuschklasse G1: 1.533,88 Euro
- weder S1 noch G1: 1.789,52 Euro
Für Kraftfahrzeuganhänger gilt ein linearer Tarif mit 7,46 Euro je angefangene 200 kg verkehrsrechtlich zulässigem Gesamtgewicht, höchstens aber 894,76 Euro.
Die Jahressteuer für Krafträder beträgt 1,84 Euro je angefangene 25 Kubikzentimeter Hubraum.
Lassen Sie Ihre Kraftfahrzeugsteuer mittels Einzugsermächtigung vom Konto einziehen, um die (bei Pkw jährliche) Fälligkeit nicht zu übersehen und weitere Maßnahmen zu verhindern.
ZUSTAENDIG
grundsätzlich das Finanzamt, in dessen Bezirk das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort hat
Wegen der Ausnahmen erkundigen Sie sich bitte bei der Kraftfahrzeugsteuer-Stelle Ihres Finanzamts beziehungsweise bei Ihrem Wohnsitz-Finanzamt.
VORAUSSETZUNG
Die Voraussetzungen für die Zulassung eines Fahrzeugs richten sich nach den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Bitte wenden Sie sich deshalb an Ihre zuständige Zulassungsbehörde.
Für die Gewährung einer Steuervergünstigung richten sich die Voraussetzungen, die sehr unterschiedlich sein können, nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz. Bitte erkundigen Sie sich deswegen beim zuständigen Finanzamt.
ABLAUF
Die Kraftfahrzeugsteuer wird durch schriftlichen Bescheid vom Finanzamt festgesetzt. Sie ist grundsätzlich für ein Jahr im Voraus zu entrichten. Eine Jahressteuer von mehr als 500 Euro kann in gleichen Halbjahresbeträgen zuzüglich drei Prozent entrichtet werden. Bei mehr als 1.000 Euro Jahressteuer ist die Zahlung in gleichen Vierteljahresbeträgen zuzüglich sechs Prozent möglich. Endet die Steuerpflicht vorzeitig, wird die Steuer für den Zeitraum bis zur Beendigung der Steuerpflicht neu festgesetzt – überzahlte Beträge werden erstattet.
Steuerzahlung/Lastschrifteinzug
Seit dem 1. Juli 2007 darf die Zulassungsbehörde ein Fahrzeug erst zulassen, wenn der Fahrzeughalter das Finanzamt schriftlich zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem inländischen Bankkonto ermächtigt hat.
Von diesem Verfahren kann nur in besonderen Härtefällen abgesehen werden. Als Härtefall gilt, wenn der Fahrzeughalter kein Bankkonto bei einem inländischen Kreditinstitut hat und dem Finanzamt durch Vorlage einer Bescheinigung des Kreditinstituts seines Vertrauens nachweisen kann, dass die Kontoeröffnung versagt wird.
UNTERLAGEN
Die für die Zulassung eines Fahrzeugs erforderlichen Unterlagen erfragen Sie bitte bei der zuständigen Zulassungsstelle.
Die Erklärung zum Kraftfahrzeugsteuer-Einzug und ein Infoblatt zum Lastschrifteinzug als Voraussetzung für die Zulassung eines Kraftfahrzeugs seit 1. Juli 2007 stehen auf dem Portal der Finanzämter in Baden-Württemberg zum Download zur Verfügung.
Die Inanspruchnahme einer Steuervergünstigung kann bei der Zulassung eines Fahrzeugs oder auch nach der Zulassung beim Finanzamt schriftlich beantragt werden. In allen Fällen ist der Ihnen zugesandte Vordruck mit den darin geforderten Nachweisen beim Finanzamt einzureichen. Bei einer unbefristeten Steuerbefreiung kann auf die Erteilung einer Einzugsermächtigung verzichtet werden, wenn das Vorliegen der Steuerbefreiung bei der Zulassungsbehörde nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Über den Tatbestand der Steuerbefreiung entscheidet das zuständige Finanzamt.
FRIST
Für die Gewährung einer Steuervergünstigung ist der Tag der Zulassung maßgebend. Wird die Vergünstigung beim Finanzamt beantragt, ist als Beginn der Steuervergünstigung der Tag des Eingangs des schriftlichen Antrags beim Finanzamt maßgebend.
Den Wegfall der Voraussetzungen einer Steuervergünstigung müssen Sie dem Finanzamt unverzüglich schriftlich anzeigen.
KOSTEN
Die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer durch das Finanzamt (siehe oben) ist gebühren- und kostenfrei.
SONSTIGES
Auskünfte erteilt das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen beziehungsweise das Finanzamt, in dessen Bezirk das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort hat.
RECHTSGRUNDLAGE
- Kraftfahrzeugsteuergesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 26.09.2002 mit Änderung (zuletzt vom 24.03.2007, BGBl. I 2007 S. 356)/KraftStG 2002 (BGBl I 2002 S. 3818)
- Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 26.09.2002/KraftStDV 2002 (BGBl I 2002 S. 3856)
- § 13 Abs. 1 S. 2 und 3 sowie Abs. 1a Kraftfahrzeugsteuergesetz in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer vom 12.06.2007 (GBl. S. 274)