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Mahnbescheid

EINLEITUNG

Das gerichtliche Mahnverfahren ermöglicht es Ihnen, einen Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme auf einfache und schnelle Weise titulieren zu lassen. Wenn keine Einwendungen des Schuldners erfolgen, können Sie sich durch das Mahnverfahren ein aufwendiges gerichtliches Klageverfahren ersparen.

Im automatisierten Mahnverfahren beträgt die Verfahrensdauer bis zum Erhalt eines vollstreckbaren Titels durchschnittlich sechs bis acht Wochen.

ZUSTAENDIG

grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohn- beziehungsweise Geschäftssitz hat

Wenn Sie als Antragsteller Ihren Wohn- beziehungsweise Geschäftssitz in Baden-Württemberg haben, ist für Ihren Mahnantrag immer das Amtsgericht Stuttgart zuständig. Das Amtsgericht Stuttgart ist das zentrale Mahngericht für Baden-Württemberg.

ABLAUF

Sie müssen einen "Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides" stellen. Dazu gibt es drei Möglichkeiten:

  • schriftlich mithilfe eines besonderen Vordruckes, den Sie im Schreibwarenhandel erhalten
  • elektronisch, wenn Sie den Online-Mahnantrag ausfüllen und elektronisch oder per Post versenden
  • auf Diskette oder Magnetbandkassette (dazu muss eine entsprechende Software verwendet werden)

Rechtsanwälte sind ab dem 1. Dezember 2008 verpflichtet, den Antrag in maschinell lesbarer Form einzureichen.

Wenn der Antrag ordnungsgemäß gestellt ist, erlässt das Amtsgericht einen Mahnbescheid und stellt ihn dem Gegner zu. Darin wird der Schuldner aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen die Geldschuld zu bezahlen oder dem Mahnbescheid zu widersprechen.

Widerspricht der Schuldner nicht, können Sie nach Ablauf der zwei Wochen einen Vollstreckungsbescheid beantragen.

Weitere Details zum Ablauf des Mahnverfahrens können Sie der Broschüre "Die maschinelle Bearbeitung der gerichtlichen Mahnverfahren" des Justizministeriums entnehmen.

FRIST

Der Anspruch darf noch nicht verjährt sein.

KOSTEN

Die Kosten eines Mahnverfahrens bestimmen sich nach dem Gerichtskostengesetz. Die Gebühren im Einzelnen richten sich nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert).

RECHTSGRUNDLAGE