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Mutterschutzlohn

EINLEITUNG

Von Ihrem Arbeitgeber erhalten Sie Mutterschutzlohn, wenn Sie aufgrund einer Beschäftigungseinschränkung oder eines Beschäftigungsverbotes während der Schwangerschaft nur eingeschränkt oder gar nicht arbeiten können.

Infrage kommen sowohl ein allgemeines Beschäftigungsverbot (schwere körperliche Arbeiten, Arbeiten mit erhöhter Gesundheitsgefährdung, Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbot) als auch ein individuelles Beschäftigungsverbot aufgrund eines ärztlichen Attestes.

Die Höhe der Zahlung richtet sich nach dem Durchschnittsbruttoverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des ersten Schwangerschaftsmonats.

Ziel der Regelung ist es, das Einkommen der werdenden Mutter zu sichern und Verdienstminderungen zu vermeiden. Der Mutterschutzlohn ist daher vergleichbar mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Zahlungspflicht des Arbeitgebers endet während der Mutterschutzfristen (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung) und wenn eine Fehlgeburt oder ein Schwangerschaftsabbruch erfolgt.

ZUSTAENDIG

für die Zahlung des Mutterschutzlohns: der Arbeitgeber

Seit 1. Januar 2006 müssen alle Arbeitgeber eine Umlage an die Krankenkassen entrichten, bei denen ihre Arbeitnehmer krankenversichert sind (sogenannte Umlage U2). Dafür werden die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Mutterschutzlohn von der zuständigen Krankenkasse auf Antrag erstattet.

ABLAUF

Ein bestimmter Antrag für die Zahlung des Mutterschutzlohns ist nicht vorgeschrieben. Wenden Sie sich an Ihren Arbeitgeber.

RECHTSGRUNDLAGE