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Nachlasssicherung

EINLEITUNG

Ein Interesse, den Nachlass zu sichern, ist bis zur Annahme der Erbschaft (LL) durch den Erben gegeben, wenn ohne Eingreifen der zuständigen Stelle der Bestand des Nachlasses gefährdet wäre. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt ist oder Ungewissheit über die Annahme der Erbschaft durch den Erben besteht.

Sicherungsmaßnahmen sind beispielsweise:

  • Anordnung einer Nachlasspflegschaft
  • Siegelung (Kennzeichnung von Nachlassgegenständen)
  • Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses
  • Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten
  • Sperrung von Konten, soweit nicht Rechte Dritter betroffen sind
  • Anordnung des Verkaufs verderblicher Sachen

Die zuständige Stelle kann die Sicherungsmaßnahmen frei wählen, muss allerdings bei seiner Entscheidung die vermögensrechtlichen Interessen des endgültigen Erben beachten.

ZUSTAENDIG

das für den letzten Wohnsitz des Erblassers örtlich zuständige Notariat

Zur Sicherung des Nachlasses ist jedoch auch jedes andere Amtsgericht befugt, in dessen Bezirk ein Fürsorgebedürfnis hervortritt.

ABLAUF

Liegt ein Bedürfnis zur Sicherung des Nachlasses vor, ist das Notariat verpflichtet, von Amts wegen für die Sicherung des Nachlasses des Verstorbenen zu sorgen. Ob ein Bedürfnis zur Sicherung vorliegt, beurteilt das Notariat nach seinem Kenntnisstand. Bei Gefahr im Verzug haben die Gemeinden die Aufgabe, die entsprechenden Maßnahmen vorzunehmen. Die Notariate können den Gemeinden auch die Ausführung der Sicherungsmaßnahmen übertragen.

Ordnet das Notariat die Nachlasspflegschaft an, hat der Nachlasspfleger in der Regel die Aufgabe, den Nachlass bis zur Annahme der Erbschaft zu sichern und den Erben zu ermitteln. Das Notariat bestimmt nach den Besonderheiten des individuellen Erbfalls, welche Aufgaben der Nachlasspfleger erfüllen muss.

Ein Nachlasspfleger kann auch auf Antrag bestellt werden. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller einen Anspruch gegen den Nachlass gerichtlich geltend machen will.

KOSTEN

Für die gerichtlichen Sicherungsmaßnahmen werden Gebühren nach der Kostenordnung (KostO) erhoben. Für die Kosten muss der Erbe aufkommen.

RECHTSGRUNDLAGE