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Nebenklage

EINLEITUNG

Mit einer Nebenklage können Sie sich als Opfer einer Straftat dem Verfahren gegen den Beschuldigten anschließen. Die Staatsanwaltschaft bleibt dabei der Hauptkläger, Sie treten als Nebenkläger auf.

Dies ist jedoch nur bei bestimmten Delikten möglich, beispielsweise bei

  • Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch,
  • Beleidigung und Verleumdung,
  • Körperverletzung,
  • Geiselnahme oder schwerer Freiheitsberaubung.

Oder wenn ein naher Familienangehöriger durch eine rechtswidrige Tat getötet wurde kann eine Nebenklage von den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehegatten oder Lebenspartner des Getöteten eingereicht werden.

Als Nebenkläger haben Sie folgende Rechte:

  • Recht auf Anwesenheit während der gesamten Verhandlung (auch dann, wenn Sie als Zeuge vernommen werden sollen)
  • weitere Rechte während der Hauptverhandlung (z.B. Ablehnung eines Richters oder Sachverständigen, Beweisantragsrecht oder das Recht zur Abgabe von Erklärungen)
  • unabhängig davon, ob Sie selbst genügend Geld haben, können Sie bei besonders schweren Verbrechen einen Opferanwalt (VB) auf Staatskosten beantragen
  • Beantragung von Aktensicht durch Ihren Rechtsanwalt
  • Möglichkeit zur Einlegung von Rechtsmitteln

Diese Rechte können Sie unabhängig von der Staatsanwaltschaft ausüben.

ZUSTAENDIG

das mit der Sache befasste Strafgericht

VORAUSSETZUNG

Sie können ohne einen Rechtsanwalt beantragen, dass Sie im Verfahren als Nebenkläger zugelassen werden. Wenden Sie sich in diesem Fall direkt an das Gericht – möglichst bereits während des Ermittlungsverfahrens (LL).

ABLAUF

Als Nebenkläger können Sie nicht von sich aus das Verfahren in Gang setzen. Sie treten einem bereits eröffneten Verfahren bei.

Die Anschlusserklärung müssen Sie schriftlich bei Gericht einreichen. Daraufhin entscheidet das Gericht – nach Anhörung der Staatsanwaltschaft – ob ein Anschluss als Nebenkläger berechtigt ist.

Eine vor Erhebung der öffentlichen Klage bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingegangene Anschlusserklärung wird mit der Erhebung der öffentlichen Klage wirksam.

Haben Sie als Nebenkläger das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, wird für Sie bei Verbrechen und Vergehen, die vornehmlich den Sexualbereich betreffen, unter bestimmten Voraussetzungen auf Ihren Antrag einen Rechtsanwalt als Beistand bestellt. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, erhalten Sie bei Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozesskostenhilfe (VB).

UNTERLAGEN

Die Erklärung muss schriftlich eingereicht werden.

FRIST

Der Beitritt zu einem Verfahren als Nebenkläger ist zu jedem Zeitpunkt möglich. Wenn es um das Einlegen von Rechtsmitteln geht, können Sie dem Verfahren als Nebenkläger sogar auch noch nach dem Urteilsspruch beitreten.

KOSTEN

Für den Beitritt zu einem Verfahren als Nebenkläger können Sie Prozesskostenhilfe beantragen.

RECHTSGRUNDLAGE

§§ 395 – 402 Strafprozessordnung (StPO) (Nebenklage)