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Patentanmeldung

UNTERTITEL

"Antrag auf Erteilung eines Patents"

EINLEITUNG

Die Anmeldung eines Patents ist ein wirkungsvoller Weg, um Ihre Erfindung gegen eine unerlaubte Benutzung durch Dritte schützen zu können.

ZUSTAENDIG

das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in München

Sie können Ihre Anmeldung aber auch bei den Dienststellen des DPMA in Jena, beim Technischen Informationszentrum Berlin (TIZ) und bei bestimmten Patentinformationszentren einreichen (z.B. Stuttgart). Das Deutsche Patent- und Markenamt bietet eine Auflistung der Patentinformationszentren mit Angaben zu Aufgaben und Dienstleistungen.

VORAUSSETZUNG

  • Neuheit
    (Die Erfindung darf nicht zum Stand der Technik gehören.)
  • erfinderische Tätigkeit
    (Ein auf dem entsprechenden technischen Gebiet tätiger Fachmann darf nicht ohne Weiteres auf die entsprechende Lösung kommen.)
  • gewerbliche Anwendbarkeit

ABLAUF

Das ausgefüllte Formular "Antrag auf Erteilung eines Patents" und die erforderlichen Unterlagen müssen Sie in dreifacher Ausführung in Papierform oder elektronisch bei einer der zuständigen Stellen einreichen sowie eine Anmeldegebühr bezahlen. Nähere Informationen darüber, wie Sie die elektronische Anmeldung vornehmen können, finden Sie auf den Seiten des DPMA.

Schutzrechte können von jedem selbst angemeldet werden. Grundsätzlich ist es Ihnen überlassen, ob Sie die Hilfe eines Patentanwalts in Anspruch nehmen oder nicht. Sie sollten hierbei jedoch bedenken, dass Fehler bei der Anmeldung unter Umständen schwer zu korrigieren sind. Es ist daher empfehlenswert, einen Anwalt hinzuzuziehen. Wenn Sie über keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland verfügen, müssen Sie sich von einem Anwalt vertreten lassen.

Über die Internetseiten der Patentanwaltskammer können Sie einen Patentanwalt in Ihrer Nähe suchen.

Gleichzeitig mit der Anmeldung können Sie eine Recherche und die Prüfung des Patents auf das Vorliegen aller Schutzvoraussetzungen beantragen. Dazu müssen Sie nur die entsprechenden Felder im Antragsformular ankreuzen. Im Rahmen der Recherche werden die öffentlichen Druckschriften, die für die Beurteilung der Patentfähigkeit Ihrer Erfindung in Betracht zu ziehen sind, ermittelt. Die Recherche wird von der zuständigen Prüfungsstelle, jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, durchgeführt.

Sowohl die Recherche als auch die Prüfung können Sie zu einem späteren Zeitpunkt beantragen. Es ist nicht zwingend erforderlich, einen Rechercheantrag zu stellen.

Der Antrag auf Erteilung eines Patents ist nur der erste Schritt. Um tatsächlich ein erteiltes Patent zu erhalten, müssen Sie einen Prüfungsantrag stellen. Wie Sie dabei vorgehen und wie das Verfahren abläuft, erfahren Sie in der Verfahrensbeschreibung "Patentprüfung (VB)".

Nachdem Sie Ihre Anmeldung eingereicht haben, erhalten Sie eine Empfangsbescheinigung mit dem Aktenzeichen und dem Anmeldetag der Erfindung.

Danach führt das DPMA von Amts wegen eine Offensichtlichkeitsprüfung durch, in der die Einhaltung der formellen Erfordernisse und das Vorliegen offensichtlicher Patentierungshindernisse geprüft werden. Offensichtliche Patentierungshindernisse sind beispielsweise die fehlende gewerbliche Anwendbarkeit oder das Nichtvorliegen einer (einheitlichen) Erfindung. Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, sich in einer bestimmten Frist dazu zu äußern.

UNTERLAGEN

  • Offenbarung des Patents (Beschreibung der Erfindung, Patentansprüche, Zeichnungen)
  • Zusammenfassung
  • gegebenenfalls Modelle und Proben
  • Erfinderbenennung

Genaue Hinweise, wie die Unterlagen zu gestalten sind, finden Sie im "Merkblatt für Patentanmelder". Nützliche Dokumente rund um Patente finden Sie auf den Seiten des DPMA.

FRIST

Die Anmeldegebühr müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach der Anmeldung zahlen. Ansonsten gilt Ihre Anmeldung als zurückgenommen. Die Gebühr für einen eventuellen Rechercheantrag müssen Sie ebenfalls binnen drei Monaten zahlen.

Unabhängig vom Verfahrensstand wird die Patentanmeldung spätestens 18 Monate nach dem Anmeldetag veröffentlicht (Offenlegungsschrift). Ab diesem Zeitpunkt kann jeder Akteneinsicht nehmen und Sie können unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung verlangen, wenn Ihre Erfindung widerrechtlich benutzt wird.

Die maximale Schutzdauer des Patents beträgt 20 Jahre. Ab dem dritten Jahr müssen Sie für die Aufrechterhaltung des Schutzes Jahresgebühren zahlen.

KOSTEN

  • Anmeldegebühr
    • bei schriftlicher Anmeldung: 60 Euro
    • bei elektronischer Anmeldung: 50 Euro
  • eventuell Rechercheantragsgebühr: 250 Euro
  • Prüfungsantragsgebühr,
    • wenn ein Rechercheantrag gestellt wurde: 150 Euro
    • wenn kein Rechercheantrag gestellt wurde: 350 Euro
  • Jahresgebühren:
    • 70 Euro für das dritte Jahr, ansteigend auf
    • 1.940 Euro für das 20. Jahr

Wenn Sie sich als Patentinhaber bereit erklären, jedem die Benutzung Ihrer Erfindung gegen eine gewisse Gebühr zu gestatten (Lizenzbereitschaftserklärung), halbieren sich die zu entrichtenden Jahresgebühren.

Wie für die meisten Schutzrechtsverfahren können Sie für die Anmeldung und Aufrechterhaltung eines Patents in begründeten Fällen Verfahrenskostenhilfe (VB) beantragen.

RECHTSGRUNDLAGE