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Privatklage

EINLEITUNG

Haben Sie eine Anzeige erstattet und das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass auf eine Klageerhebung bei Gericht verzichtet wird? In einem solchen Fall teilt Ihnen die Staatsanwaltschaft bei bestimmten Straftaten schriftlich mit, dass sie kein öffentliches Interesse an einer Anklage hat und weist Sie auf den Privatklageweg hin.

In einem solchen Fall müssen Sie selbst entscheiden, ob Sie durch einen Rechtsanwalt ohne Mithilfe der Staatsanwaltschaft das Verfahren betreiben wollen. Da bei dieser Art des Strafverfahrens die Straftaten durch den Verletzten beziehungsweise das Opfer verfolgt werden, stellt es eine Ausnahme im Strafrecht dar.

Als Privatkläger treten Sie im Verfahren an die Stelle der Staatsanwaltschaft. Diese kann jedoch das Verfahren jederzeit übernehmen. In einem solchen Fall würden Sie als Privatkläger aus dem Verfahren ausscheiden.

In einem Privatklageverfahren ist der Staatsanwalt nicht zu einer Mitwirkung verpflichtet. Das Gericht legt ihm dann die Akten vor, wenn es die Übernahme der Verfolgung durch ihn für geboten hält.

ZUSTAENDIG

das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Straftat begangen wurde

VORAUSSETZUNG

Eine Privatklage können Sie bei Delikten einreichen, die Sie als Opfer sehr direkt, die Allgemeinheit allerdings weniger berühren. Dazu zählen beispielsweise:

  • Hausfriedensbruch
  • Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung
  • Körperverletzung
  • Bedrohung mit einem Verbrechen
  • Sachbeschädigung

In der Regel muss vor Erhebung der Privatklage ein Sühneversuch vor einer Vergleichsbehörde (die Gemeinde, in deren Gebiet die Parteien wohnen) durchgeführt werden. Privatklagen gegen Kinder und Jugendliche sind nicht zulässig.

ABLAUF

Wenn Sie eine Privatklage einreichen wollen, können Sie dies auf zwei Arten tun:

  • zu Protokoll der Geschäftsstelle oder
  • durch Einreichung einer Anklageschrift (die Anklageschrift muss mit zwei Abschriften eingereicht werden)

Als Privatkläger können Sie, wenn Sie selbst vor Gericht erscheinen wollen, einen Rechtsanwalt hinzuziehen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Wenn Ihre Klage vorschriftsmäßig erhoben wurde, wird der Beschuldigte vom Gericht davon in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig bestimmt das Gericht eine Frist zur Erklärung.

Nach Ablauf der Frist beziehungsweise nachdem die Erklärung des Beschuldigten eingegangen ist, trifft das Gericht die Entscheidung, ob

  • das Hauptverfahren eröffnet oder
  • die Klage zurückgewiesen wird.

Bei einer nur geringen Schuld des Täters kann das Gericht das Verfahren einstellen.

Akteneinsicht können Sie als Privatkläger nur durch Ihren Anwalt ausüben.

Der Vorsitzende des Gerichts entscheidet, wer als Zeuge oder Sachverständiger geladen wird.

Anträge auf Revision und Anträge auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, das durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossen wurde, können Sie als Privatkläger nur durch einen von Ihrem Rechtsanwalt unterschriebenen Antrag stellen.

UNTERLAGEN

Die Privatklage muss schriftlich mit zwei Kopien beim Amtsgericht eingereicht oder bei Gericht zur Niederschrift diktiert werden.

Das Schreiben muss folgende Angaben enthalten:

  • Zeit und Ort der Tat
  • Name des Täters
  • möglichst genaue Angaben zum Sachverhalt

FRIST

Zwischen der Zustellung der Ladung des Privatklägers zur Hauptverhandlung und dem Tag der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen.

KOSTEN

Als Privatkläger müssen Sie einen Gebührenvorschuss leisten und eine Sicherheitsleistung für den Beschuldigten erbringen (z.B. Hinterlegung von Bargeld oder Wertpapieren), bevor das Gericht über die Klage verhandelt.

RECHTSGRUNDLAGE